Hypothekenversicherung — Hypothekenwesen 433
gesellschaften, deren Gegenstand in der hypothekarischen Beleihung von
Grundstücken und der Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund
der erworbenen Hypotheken besteht, bedürfen zur Ausübung ihres Ge—
schäftsbetriebs der Genehmigung des Bundesrats; bei Beschränkung
ihrer Beleihungen auf den Bundesstaat ihres Sitzes genügt die Ge—
nehmigung der Zentralbehörde des letzteren (§ 1). Die H. unterliegen
der staatlichen Aufsicht (§ 3); die Aufsichtsbehörde kann zu diesem
Zwech einen Kommissar ernennen (§ 4) und muß für jede H. einen
Treuhändler bestellen, der auf vorschriftsmäßige Dechung für die Pfand-
briefe zu achten hat (§ 29). Der Gesamtbetrag der umlaufenden.
Pfandbriefe muß in Höhe des Aennwerts jederzeit durch Hypotheken
von mindestens gleichem Zinsbetrage gedecht sein (§ 6). Die H. dürfen
nur die in § 5 aufgezählten Geschäfte betreiben. — Zur staatlichen Ein-
kommensteuer werden die H., soweit sie Aktiengesellschaften sind, nach
den für die letzteren geltenden Bestimmungen (s. Juristische Personen
HI 1 a) veranlagt. Beleihen sie auch außerhalb Sachsens Grundbesitz,
so liegt trotzdem nur sächsischer Gewerbebetrieb vor, wenn der aus-
wärtige Vertreter nicht Handlungsgehilfe im Sinne von § 59 des
HG#B. oder sonstiger Angestellter der Bank, sondern nur Agent im
Sinne von § 84 ist (OV6. 8. Juli 1901 II 8 93, 25. Aov. 1901 H.
8 252 und 26. Jan. 1903 II S 6, Jahrb. 1 167, III 284). Auch bei der
Heranziehung auswärtiger H. zu den Gemeindeleistungen (s. d. VI,)
kommt es darauf an, ob die Bank hier nur Agenten oder Handlungs-
bevollmächtigte unterhält (OV. 18. Juli 1901 II S 102, Jahrb. 1 173).
Hypothekenversicherung s. Versicherung.
Hypothekenwesen. Die Vorschriften hierüber enthält Bös.
§§ 1113—1203 und Brundbuchordnung vom 20. Mai 1898 S. 754,
insbes. §§ 56—70. Das BE. unterscheidet zwischen Grundschuld
(§§ 1191—1198), Nentenschuld (8§ 1199—1203) und Hypothek
(§3§ 1113—1190). Die Grundschuld setzt keine Forderung voraus
(§ 1192 1). Die BRentenschuld ist nur eine Unterart der Grundschuld
(§ 11911). Die Hypothek dagegen wird für eine Forderung bestellt
(§ 1113). Eine Unterart der Hypothek ist die Sicherungshypothek, bei
welcher der Gläubiger sich zum Beweise der Forderung nicht auf die
Eintragung berufen kann (8 1189); eine Unterart der Sicherungs-
bopothek ist die Kautionshypothek, bei der nur der Hoöchstbetrag be-
stimmt ist, die Feststellung der Forderung im übrigen dagegen vor-
behalten bleibt (§ 1190). Alle vorgenannten Arten von Grundstückhs-
pfandrechten bedürfen der Eintragung (§8 873 1); mit Ausnahme der
Sicherungshypothek können sie sämtlich als Brief= oder Buchschuld
bestellt werden; als Regel gilt die Briefschuld, bei welcher die Hypo-
thek erst mit Ubergabe des Hypothekenbrief= erworben wird und die
Abtretung der Forderung ohne Eintrag im Grundbuch durch Verlaut-
barung im Hypothekenbriefe erfolgt (§88 1116, 1117, 1154, 1185).
Im übrigen s. Grundbuchwesen.
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 28