Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

434 Jagd 
Jagd. Die Bestimmungen über die Ausübung der J. enthält 
das Ges. und die AVO. vom 1. Dez. 1864 S. 405, 410. Es regelt 
das Jagdrecht, den Gegenstand des Jagdrechts und seine Be— 
schränkungen. 
I. Jagdrecht. Durch Z 37 der Grundrechte vom 2. März 1849 
S. 33 waren alle Jagdrechte auf fremdem Grund und Boden, soweit 
durch lästige Verträge erworben, für ablösbar, soweit dies nicht der 
Fall, für aufgehoben erklärt worden. Das Ges. vom 25. Nov. 1858 
S. 323 und die AVO. vom 27. Nov. 1858 S. 332 stellte die früheren 
Jagdrechte wieder her, erklärte aber sowohl die nach den Grundrechten 
aufgehobenen als die danach ablösbaren für ablösbar. Mit Aus- 
nahme der Fälle, in denen von dieser Ablösung kein Gebrauch ge- 
macht worden ist, ist daher auch gegenwärtig das Jagdrecht Aus- 
fluß des Grundeigentums Cagdges. § 11). Auf den hiernach 
jagdberechtigten Grundstücken sind zur selbständigen Ausübung der 
J. berechtigt die sog. Altberechtigten, d. i. die Eigentümer und 
Autznießer der bereits vor dem 2. MAärz 1849 berechtigten Grund- 
stüche und diejenigen, denen die J. auf fremdem Grund und Boden, 
ohne abgelöst worden zu sein, nach dem Ges. vom 25. Vov. 1858 
zurüchgegeben worden ist, beiderseits unter der Voraussetzung, daß die 
jagdbare Fläche bei forstmäßiger Kultur mindestens 5 Acker, außerdem 
mindestens 30 Acker beträgt (Jagdges. §8 3, 5), ferner die Besitzer und 
A nutznießer solcher Grundstücke, die mindestens 300 Acker ununter- 
brochene jagdbare Fläche enthalten (Ges. §8 4, 5). Alle anderen 
Grundstücke sind zu Jagdbezirken zu vereinigen. Uber diese und 
ihr Verhältnis zu den zur selbständigen Jagdausübung Berechtigten, 
über die Vertretung der Jagdbezirke durch Jagdgenossenschaften und 
die Beschlüsse der letzteren wegen Ausübung der J. s. Jagdbezirke, 
Jagdgenossenschaft, Jagdverpachtung. Zur Ausübung der J. bedarf es 
außerdem einer Jagdkarte (s. d.). 
II. Gegenstand der J. sind alle herrenlosen und in ungezähmtem 
Zustande lebenden Säugetiere und Vögel, die bisher als zur J. gehörig 
angesehen worden und in § 12 des Jagdges. einzeln, jedoch nicht er- 
schöpfend aufgeführt sind. Der größere Teil der kleineren Feld-, Wald- 
und Singvögel (s. Vogelschutz), sowie die innerhalb geschlossener Räume, 
Wildgärten usw. gehaltenen jagdbaren Tiere sind als Wild in diesem 
Sinne nicht zu betrachten. Uber die in den Häusern und Gehäöften 
vorkommenden kleineren Vögel haben die Hausbesitzer kein Verfügungs- 
recht. Dagegen sind sie berechtigt, die in den Häusern, Gehöften und 
damit zusammenhängenden eingefriedigten Gärten vorkommenden Raub-
	        
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