Jauchenbehältnisse — Impfwesen 441
Jauchenbehältnisse s. Abortanlagen.
Jesuitenorden s. Geistliche Orden.
Iltis gehört zu den Raubtieren (s. d.).
Immemorialverjährung s. Realkonzessionen.
Immissionsklage (BE. 8 900) f. Nachbarrecht.
Immobiliarversicherung s. Feuerversicherung J.
Impfwesen. I. Impfung am Menschen. Die Impfung mit
Schutzpocken ist geordnet durch RGes. vom 8. April 1874 S. 31 und
A#VO. vom 14. Dez. 1899 S. 623. Der Impfung unterliegt hiernach
1. jedes Kind vor Ablauf seines zweiten Lebensjahres, wenn es nicht
nach ärztlichem Zeugnis die natürlichen Blattern überstanden hat;
2. jeder Schüler innerhalb des Jahres, in dem er das 12. Lebensjahr
zurüchlegt, wenn er nicht in den letzten 5 Jahren die natürlichen
Blattern überstanden hat. Erfolglose Impfungen sind zu wiederholen;
durch ärztliches Zeugnis ist nachzuweisen, daß der gesetzlichen Impf-
pflicht genügt ist. Eltern, Vormünder und Schulvorsteher haben bei
Strafe dafür zu sorgen, daß die Impfung erfolgt; die Behörde hat
durch öffentliche Bekanntmachung die Eltern und Vormünder auf-
zufordern, mit den Kindern im Impftermin zu erscheinen, s. G. §§ 1—5,
10—15“°, AV0O. 8 11 mit Formular für das ärztliche Zeugnis S. 645,
646, § 17 (zweimalige Befreiung), § 21 (Feststellung der Wirkung im
Nachschautermin), § 22 (Aufforderung zur Nachholung der Impfung).
Für jeden Impfbezirk (Ges. § 6 1, ABO. 8 1) ist ein Impfarzt (Ges.
§§ 8, 16, 17, AB. 5S8 2—6, 8, 20, 26, 29) zu bestellen. Zu Impf-
ärzten dürfen nur Arzte angestellt werden; Vornahme von Impfungen
durch andere Personen ist strafbar (Ges. §88 8, 16). Dem Impfling
gegenüber ist die Impfung unentgeltlich. Der Impfarzt erhält 1 Ml.
für die Person bei Impfungen am Wohnort, 11½2 M. außerhalb des
Wohnorts. Der Aufwand ist von der Gemeinde zu tragen und in
zusammengesetzten Bezirken nach der Zahl der Geimpften auf die ein-
zelnen Gemeinden und Gutsbezirke zu verteilen (Ges. § 62, A#.
§§ 4, 30). Die Bestellung der Impfärzte erfolgt auf Vorschlag des
Bezirksarztes in Städten RSt. durch den Stadtrat, im übrigen durch
die Amtsh.; sie werden mittels Handschlags verpflichtet und stehen
unter seiner Aufsicht, der auch die Privatimpfärzte unterworfen sind
(A#O. 88§ 2, 5, 26). Die Vorschriften, an die sich der Arzt bei Aus-
führung des Impfgeschäfts zu halten hat, gibt die Beilage zu § 20
der A#. S. 636. — Die Behörden, Arzte und Schulvorsteher haben
Impflisten zu führen; die Behörden über die Kinder, die im Vor-
jahre geboren sind oder der Impfpflicht in diesem Jahre nicht genügt
haben (Ges. 8 17, AVO. 88 7—9 mit Formularen S. 647, 651, 655),
die Schulvorsteher über die Kinder, die das 12. Lebensjahr zurück-
gelegt oder den Impfnachweis noch nicht erbracht haben (Ges. 88 7,
134, 15, AVO. 88 82, 10 mit Formular S. 651), die Impfärzte über
die ausgeführten Impfungen (Ges. § 82, AVO. 8 24). Die Impf-