Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

442 Imprägnieranstalten 
listen sind am Jahresschluß von den Ortsbehörden an den Bezirksarzt 
abzugeben, der daraus die Ubersichten der Ergebnisse anfertigt und 
zur Ubermittlung an das Ministerium der Kreish. einreicht (A#O. 8§ 25, 
MV0O. vom 23. Juni 1902, SWB. 187, Fischer XXIV 327). — Uber 
jede Impfung hat der Arzt nach Feststellung ihrer Wirkung den 
Impfschein auszustellen (Ges. 88 10, 11, AVO. 88 21, 24 mit Formu- 
laren S. 641—644). — Verhaltungsvorschriften für die Angehörigen 
der Impflinge erteilt die Beilage zu § 12 der A#0. S. 633, Vor- 
schriften über das Verfahren bei ansteckenden Krankheiten und die 
Impfräume A#O. 88 13—16. Fahrlässige Impfung wird mit Geld 
oder Gefängnis bestraft. Der Standesbeamte, der auch die Unterlagen 
für die behördlichen Impflisten zu liefern hat (s. Geburtslisten), ist zur 
Anzeige jedes Todesfalles verpflichtet, der als Folge der Impfung ge- 
meldet wird (Ges. § 17, AVO. 8 18). — Die Impfung ist tunlichst 
mit Tierlymphe auszuführen; sie darf nur aus staatlichen oder staat- 
lich beaufsichtigten Impfanstalten, von Impfärzten nur aus den staat- 
lichen Impfinstituten zu Dresden und Leipzig bezogen werden; für 
den Handel mit Tierlymphe gelten beschränkende Vorschriften (Ges. 8 9, 
A#. 8§§ 19, 28, 29). — Bei drohendem oder erfolgtem Ausbruch der 
Menschenblattern hat die Ortsbehörde auf Antrag des Bezirksarztes 
außerordentliche Impfungen anzuordnen (A#O. 8§ 23). — Ar- 
beiter aus Ländern ohne Impfzwang sind der Impfung zu unter- 
werfen, wenn sie nicht innerhalb der letzten 10 Jahre mit Erfolg 
geimpft worden sind oder die Blatternerkrankung überstanden haben 
(MVO. vom 7 Dez. 1894 und 9. Mai 1895, beide im SWB. 1902 
S. 261). — Uber die Impfung der von tollen Tieren Gebissenen 
s. Tollwut. 
* Wegen der Bestrafung bei fortgesetzter Entziehung (Ges. § 142) s. Ver- 
waltungsstrafsachen II. 
II. Jmpfung an Tieren. Für Ainder, die infolge von 
Impfung gegen Lungenseuche umgestanden sind oder geschlachtet werden 
mußten, wird von den Beitragspflichtigen (s. Viehseuchen I Ent- 
schädigung nach ½ des Werts gewährt und die Schlachtsteuer wie bei 
Aotschlag (s. d.) zurücherstattet (ReG#es. vom 1. Mai 1894 S. 410 §§ 45, 
57, 59 1, 66 und, soweit hierdurch nicht erledigt, Ges. und A#. 
vom 22. Febr. 1884 S. 61, 62). Der Nachweis der reaktionslosen 
Impfung mit Tuberkulin ist Bedingung der Staatsbeihilfe für die 
Zuchtgenossenschaften (s. d.) und bei Tierschauen (s. d.). Die Impfung 
der Schafe ist nach Feststellung der Schafpocken (s. d.) anzuordnen, 
ohne diese Anordnung aber verboten. Für Impfung von Schweine- 
beständen, unter denen der Rotlauf aufgetreten ist, werden die Kosten 
des Impfmaterials auf die Staatskasse übernommen (MVO. vom 
15. Juni 1899, SWB. 135). 
Imprägnieranstalten für Holz mit Teeröl sind gewerbliche An- 
lagen (s. d. ) im Sinne von § 16 der GO.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.