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listen sind am Jahresschluß von den Ortsbehörden an den Bezirksarzt
abzugeben, der daraus die Ubersichten der Ergebnisse anfertigt und
zur Ubermittlung an das Ministerium der Kreish. einreicht (A#O. 8§ 25,
MV0O. vom 23. Juni 1902, SWB. 187, Fischer XXIV 327). — Uber
jede Impfung hat der Arzt nach Feststellung ihrer Wirkung den
Impfschein auszustellen (Ges. 88 10, 11, AVO. 88 21, 24 mit Formu-
laren S. 641—644). — Verhaltungsvorschriften für die Angehörigen
der Impflinge erteilt die Beilage zu § 12 der A#0. S. 633, Vor-
schriften über das Verfahren bei ansteckenden Krankheiten und die
Impfräume A#O. 88 13—16. Fahrlässige Impfung wird mit Geld
oder Gefängnis bestraft. Der Standesbeamte, der auch die Unterlagen
für die behördlichen Impflisten zu liefern hat (s. Geburtslisten), ist zur
Anzeige jedes Todesfalles verpflichtet, der als Folge der Impfung ge-
meldet wird (Ges. § 17, AVO. 8 18). — Die Impfung ist tunlichst
mit Tierlymphe auszuführen; sie darf nur aus staatlichen oder staat-
lich beaufsichtigten Impfanstalten, von Impfärzten nur aus den staat-
lichen Impfinstituten zu Dresden und Leipzig bezogen werden; für
den Handel mit Tierlymphe gelten beschränkende Vorschriften (Ges. 8 9,
A#. 8§§ 19, 28, 29). — Bei drohendem oder erfolgtem Ausbruch der
Menschenblattern hat die Ortsbehörde auf Antrag des Bezirksarztes
außerordentliche Impfungen anzuordnen (A#O. 8§ 23). — Ar-
beiter aus Ländern ohne Impfzwang sind der Impfung zu unter-
werfen, wenn sie nicht innerhalb der letzten 10 Jahre mit Erfolg
geimpft worden sind oder die Blatternerkrankung überstanden haben
(MVO. vom 7 Dez. 1894 und 9. Mai 1895, beide im SWB. 1902
S. 261). — Uber die Impfung der von tollen Tieren Gebissenen
s. Tollwut.
* Wegen der Bestrafung bei fortgesetzter Entziehung (Ges. § 142) s. Ver-
waltungsstrafsachen II.
II. Jmpfung an Tieren. Für Ainder, die infolge von
Impfung gegen Lungenseuche umgestanden sind oder geschlachtet werden
mußten, wird von den Beitragspflichtigen (s. Viehseuchen I Ent-
schädigung nach ½ des Werts gewährt und die Schlachtsteuer wie bei
Aotschlag (s. d.) zurücherstattet (ReG#es. vom 1. Mai 1894 S. 410 §§ 45,
57, 59 1, 66 und, soweit hierdurch nicht erledigt, Ges. und A#.
vom 22. Febr. 1884 S. 61, 62). Der Nachweis der reaktionslosen
Impfung mit Tuberkulin ist Bedingung der Staatsbeihilfe für die
Zuchtgenossenschaften (s. d.) und bei Tierschauen (s. d.). Die Impfung
der Schafe ist nach Feststellung der Schafpocken (s. d.) anzuordnen,
ohne diese Anordnung aber verboten. Für Impfung von Schweine-
beständen, unter denen der Rotlauf aufgetreten ist, werden die Kosten
des Impfmaterials auf die Staatskasse übernommen (MVO. vom
15. Juni 1899, SWB. 135).
Imprägnieranstalten für Holz mit Teeröl sind gewerbliche An-
lagen (s. d. ) im Sinne von § 16 der GO.