Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Indirekte Steuern — Innungen 443 
Indirekte Steuern. Die Mehrzahl der indirekten Steuern sind 
Reichssteuern (s. d.). Für Rechnung des sächs. Staats wird außer 
dem Urkundenstempel (s. d.) und der Erbschaftssteuer (s. d.), die jedoch 
beide als direkte Steuern behandelt werden, nur die Schlachtsteuer, 
die Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem und die Ubergangs- 
abgabe von vereinsinländischem Fleisch (s. Fleisch= und Schlachtsteuer) 
erhoben. Uber indirehte Gemein deabgaben s. Gemeindeleistungen Xl. 
Im übrigen s. Steuererhebung, Steuerstrafen, Steuerbehörden, öffent- 
liche Lasten, Reichsfinanzen, Staatsfinanzen. 
In evangelicis beauftragte Staatsminister s. Kirchengewalt. 
Ingebrauchnahme von Gebäuden s. Bauwesen XIII. 
Inhaberpapiere. Die privat= und handelsrechtlichen Bestim- 
mungen enthält BEB. 88 793—808, HG. § 367. Die Genehmigung 
zur Ausgabe steht den Ministerien des Innern und der Finanzen ge- 
meinsam zu; Ausstellung von J. ohne diese Genehmigung ist strafbar 
(BöB. § 795, BEes. vom 18. Aug. 1896 S. 604 Art. 34 IV, AVO. 
vom 6. Juli 1899 S. 203 § 11). Die Genehmigung wird Aktien- 
und anderen Erwerbsgesellschaften nur dann erteilt, wenn für das ge- 
samte Anlagekapital mündelmäßige Sicherheit vorhanden ist (MV0. 
vom 17. Aug. 1888, Fischer X 66). Eine Außerkurssetzung findet 
nicht mehr statt (RGes. vom 18. Aug. 1896 S. 604 Art. 176, A0. 
vom 6. Juli 1899 S. 203 § 12). Die Kraftloserklärung abhanden 
gekommener oder vernichteter J. erfolgt im Wege des Aufgebots- 
verfahrens (s. Aufgebot II). — Die Ausgabe von Papiergeld (s. d.) 
dürfen die Einzelstaaten nur auf Grund eines Mes. gestatten. — 
Vom Wandergewerbe sind Wertpapiere ausgeschlossen (GO. 88 56 5, 
56a2). — Die gemeinsamen BRechte der Besitzer von Schuldverschrei- 
bungen ordnet Bes. vom 4. Dez. 1899 S. 691. Wegen der Aus- 
losung s. d. 
Inhibition von Forderungen s. Zwangsvollstreckung l 3. 
Innere Unruhen s. Ruhestörungen, Belagerungszustand. 
Innere Verwaltung s. Verwaltungsbehörden. 
Innungen. Die J. zerfallen in freie und Zwangsinnungen. 
I. Gemeinsam gilt GO. 88 81a—99, 101, 102, 103f, 104—104 n.6% 
Aufgabe der J. ist hiernach die Pflege des Gemeingeistes, die Aufrecht- 
erhaltung und Stärkung der Standesehre, die Förderung und Regelung 
des Verhältnisses zu den Handwerksgesellen und Handwerkslehrlingen 
(. d.) sowie des gewerblichen Unterrichts (s. Gewerbliche Schulen), die 
Entscheidung in Streitigkeiten (s. Gewerbegerichte II0, die Unterstützung 
der Mitglieder, Gesellen und Lehrlinge (s. Gewerbliche Hilfskassen), die 
Einrichtung gemeinschaftlicher Geschäftsbetriebe und die Uberwachung 
der gesetzlichen Vorschriften in den Betrieben (§8 81 a, b, 94). Der 
Innungsbezirk soll in der Begel nicht über den Bezirk der höheren 
Verwaltungsbehörde hinausgehen (§ 82). Das Innungsstatut (88 83, 85)
	        
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