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bedarf der Genehmigung der Kreish. (§ 84). Die J. hat juristische
Persönlichkeit (§ 86). Von der Ablegung einer Prüfung kann die
Aufnahme nur abhängig gemacht werden, wenn sie durch Statut ge-
regelt ist (§ 87). Innungsorgane sind die Innungsversammlung und
der Vorstand (§§ 92—950). Außerdem ist ein Gesellenausschuß zu
bilden (s. Handwerksgesellen). Die JF. untersteht der Aussicht der unteren
Verwaltungsbehörde nach Alaßgabe von §8 89b, 96. Während sie
über Beschwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen endgültig
entscheidet (§ 94), ist gegen ihre sonstigen Entscheidungen Beschwerde
nachgelassen (§ 96 :)." Die Schließung“" der J. kann durch die höhere
Berwaltungsbehörde erfolgen, gegen deren Entscheidung ebenso wie bei
versagter Genehmigung des Innungsstatuts und bei Schließung des
Innungsausschusses Rekurs nach den Bestimmungen in §8 20, 21
der GO. (s. Gewerbebehörden 1) erhoben werden kann (GO. 88 84,
97, 102, Begründung zum Ges. über die Verwaltungsrechtspflege S. 61).
Dagegen sind die Entscheidungen der Kreish. in den Fällen von
§§ 891, 967, 1014¼ endgültig, mit Anfechtungsklage daher nicht an-
zufechten. Für die derselben Aufsichtsbehörde unterstehenden J. kann
ein gemeinsamer Innungsausschuß gebildet werden (8§ 101, 102).
J., die nicht derselben Aufsichtsbehörde unterstehen, können auf Be-
schluß der Innungsversammlungen zu einem Innungsverbande zu-
sammentreten (§§ 104—104An). Dieser hat die Aufgabe, die J., Innungs-
ausschüsse und Handwerkshkammern in der Verfolgung ihrer gesetzlichen
Aufgaben zu unterstützen (§ 104), und kann gleichfalls gewerb-
liche Hilfskassen (s. d.) errichten (8§ 104). Er untersteht der Aussicht
der höheren Verwaltungsbehörde (8§ 104k). Uber das Verhältnis der
J. zu den Handwerkskammern (s. d.). Grundsätze für die an Statuten
des Innungsausschusses zu stellenden Forderungen gibt MVO. vom
11. März 1898 (Fischer XIX 198). Das Mlusterstatut für freie und
Zwangsinnungen veröffentlicht Centr. B. von 1898 S. 155. — Eine
freie Innung ist öffentlichrechtlich zur Geltendmachung vermögens-
rechtlicher Ansprüche ihrer Mitglieder durch Klage nur dann legitimiert,
wenn ein gemeinschaftlicher Geschäftsbetrieb ihrer Mitglieder nach
8§ 81be eingerichtet ist (OB. 28. Mai 1902 1 8 91, Jahrb. 1II 72).
Lediglich deshalb, weil einem ihrer Mlitglieder gegen ihren Willen eine
Genehmigung erteilt oder Ausnahme bewilligt worden ist, kann eine
freie Innung die Anfechtungsklage nicht erheben (O###. 16. Juli
1902 1 8 99, Jahrb. III 144). Die Wahl von Delegierten zu den
Innungsverbandstagen (GO. 88 92b, 1000) steht nur dem Vorstand
der Innung zu (MVW0. vom 7. Febr. 1903, Fischer XXVI 45).
* Auf Streitigkeiten über den Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
von Nebenkassen (s. namentlich Gewerbliche Hilfskassen) bezieht sich § 96 4, 7
nicht (Preuß. O#. 9. Jan. 1902, Arbeiterversorgung XIX 254, PVB. XXIII
472, Reger XXII 329).
Die Schließung ist unzulässig, wenn die Mitgliederzahl schon zurzeit
der Genehmigung gleich gering oder noch geringer war. Das Zurüchgehen der