Innungen 445
Mitgliederzahl muß die Ursache der Leistungsunfähigkeit sein (Preuß. OVG.
13. u 30. guni 1800, Fischer XXII 372, 373, Reger 2. Erg. Bd. 210, SWB.
1901 S. 188).
II. Die Zwangeinnung behandeln 88 100 —100u der E0.
Zur Wahrung der gemeinsamen Interessen des Handwerks ist durch
die höhere Verwaltungsbehörde anzuordnen, daß innerhalb eines be-
stimmten Bezirks sämtliche Gewerbetreibende des gleichen Handwerks
oder verwandter Handwerke einer Z. anzugehören haben, wenn die
Mehrheit der beteiligten Gewerbetreibenden dem zustimmt und ihre
Zahl zur Bildung einer leistungsfähigen J. ausreicht (§ 100). Die
Anordnung ist zurüchzunehmen, wenn 1/1 der Beitrittspflichtigen dies
beantragen und "#1 dem zustimmen. Eine Verteilung des Vermögens
unter die bisherigen Mitglieder ist in diesem Falle unstatthaft (§ 100t).
Die Bestimmungen für freie Innungen gelten für 3. mit den sich aus
8§8 1004—100u ergebenden Beschränkungen (§ 100c). Die Kreicsh.
entscheidet endgültig in den Fällen von § 100 h; das Ministerium ent-
scheidet endgültig in den Fällen von §58 100b „, 100dt, s, 100k2;,
10012, 100m, 100t5, 100 us. Die Anfechtungsklage ist daher in diesen
Fällen ausgeschlossen. Aicht zur Z. gehören die § 100g Genannten
sowie diejenigen, die das Handwerk fabrikmäßig betreiben (§ 100fl,
doch sind sie mit Zustimmung der Innungsversammlung beitritts-
berechtigt (§ 100g). Uber die Krankenkassen der 3. s. Gewerbliche
Hilfskassen, über ihre Tätigkeit im Lehrlingswesen s. Handwerkslehr-=
linge. Die Z. darf keine gemeinsamen Geschäftsbetriebe errichten
(§ 100 h) und ihre Mitglieder weder in der Festsetzung der Preise (§ 1004)
noch in der Wahl des Hilfspersonals beschränken (M VO. vom 11. Sept.
1899, Fischer XXI 45). Ebensowenig ist sie berechtigt, ihre Mitglieder
zur Einhaltung eines von der Innungsversammlung beschlossenen Lohn-
tarifs zu verpflichten (MWBO. vom 25. Aug. 1899, Fischer XXI 44.)
Die Grundsätze für die Bildung der Zwangsinnungen gibt Fischer
XIX 196, 197, 350, XX 85, 200—203. An sich ist den Fachinnungen
vor den gemischten Innungen der Vorzug zu geben. Dieser Vorteil
wird jedoch durch die Schwierigkeit der örtlichen Verbindung nicht
aufgewogen. In diesem Falle sollen dem Ausscheiden aus entfernt
gelegenen Zwangsinnungen -heine Schwierigkeiten bereitet werden
(MEntsch. 23. Jan. 1899, 7. çAärz 1900 und 17. Okt. 1901, Fischer
XX 205, XXI 315, XXIII 368). Für den Begriff „fabrikmäßig“ in
§§ 100 f, 100g sind die vom Beichsgericht aufgestellten Merkmale
(l. Fabriken I) entscheidend. Gewerbetreibende, die infolge fabrik-
mäßigen Betriebs der Zwangsinnung nach 8§ 100 g nur beitreten
können, nicht müssen, haben das Wahlrecht, ob sie zur Handels= oder
zur Gewerbekammer wählen wollen, nach § 9 des Handelskammerges.
nur dann, wenn das Handwertk nicht nur ein technisches Hilfsmittel
des Fabrikbetriebs ist; auf Grund von § Sa hönnen sie zur Gewerbe-
RKammer nicht wählen (s. Handels= und Gewerbekammer 1, insbes.