Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

446 Innungskrankenkassen — Invalidenversicherung 
O. 14. Mai 1902 1 8 51, Jahrb. III 55). Bei Erörterungen über 
die Innungszugehörigkeit größerer Betriebe sind unbeteiligte Sach- 
verständige zu wählen und zur Geheimhaltung der Geschäftsverhältnisse 
zu verpflichten (MO. vom 5. Sept. 1901, SWB. 211).7 
*Unter „anderen“ Gewerben im Sinne von § 4 des Normalstatuts sind 
nur handwerksmäßi **⅝t“ Hetriebe zu verstehen (Reichsamt des Innern 5. Juli 
1900, Reger 2. Erg. 
Jingelsnnenkllen s. Gewerbliche Hilfskassen. 
Inserate s. Presse III. 
Instanzenzug s. Rechtsmittel. 
Interpellationsrecht der Stände. Anfragen, die einzelne Kammer- 
mitglieder in der Sitzung an die Begierung zu stellen wünschen, können 
erst nach erfolgter schriftlicher Anmeldung beim Präsidenten, schriftlicher 
Mitteilung an den zuständigen Minister und Verteilung an die Kammer 
vorgelesen werden. Die Regierung erklärt, ob und wann sie die J. 
beantworten will. Die Stellung von Anträgen ist bei der Besprechung 
der J. ausgeschlossen (Landtagsordnung vom 12. Okt. 1874 S. 378 § 319. 
Interventionen s. Zwischenklagen. 
Intradenverwaltung erfolgt durch die Forstrentämter (s. d.), die 
Bauverwalter (s. d.) oder die Bezirkssteuereinnehmer (VO. vom 21. Febr. 
1865 S. 87 §8 6, 7). 
Invalidenversicherung.“ Die J. ist geordnet durch RGes. vom 
13. Juli 1899 S. 463 mit AVO. vom 30. Nov. 1899 S. 599. 
GCesamtverzeichnis der Entscheidungen s. bei Reger 2. Erg. Bd. 343. 
I. Versicherungspflicht. Die Bestimmungen hierüber sind ent- 
halten in §§ 1—14 des Bes. und der Anleitung des Reichsvers. Amts 
vom 19. Dez. 1899 (Amtl. Nachr. 277). 
1. Kraft Gesetzes versicherungspflichtig sind hiernach Personen, 
die als Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen 
Lohn oder Gehalt beschäftigt werden (§ 11), Betriebsbeamte, Werk- 
meister, Techniker, Handlungsgehilfen und Lehrlinge, sonstige Ange- 
stellten, deren dienstliche Stellung ihren Hauptberuf bildet, Lehrer und 
Erxzieher, sämtlich, sofern ihr regelmäßiger Jahresverdienst 2000 M. 
nicht übersteigt (§ 12); bei einem Jahresverdienst von 2000—3000 M. 
können sie freiwillig in die Bersicherung eintreten (Ges. § 14 Abs. 1 1). 
Für Schiffspersonal gelten dieselben Grenzen des Arbeitsverdienstes 
(§ 13). Aicht versicherungspflichtig sind Gehilfen und Lehrlinge in 
den Apotheken (Ges. 8 1 2), Personen, deren Erwerbsfähigkeit infolge 
von Krankheit usw. dauernd auf weniger als 1/3 herabgesetzt ist, Per- 
sonen, die unentgeltlichen Unterricht während ihrer wissenschaftlichen 
Ausbildung erteilen, dienstlich als Arbeiter verwendete Personen des 
Soldatenstandes und Personen, die auf Grund reichsgesetzlicher Be- 
stimmungen Invalidenrente erhalten (Ges. § 5 3, 4). Auf ihren Antrag 
von der Versicherungspflicht frei sind Personen, die das 70. Jahr 
vollendet oder reichsgesetzlich eine Unfallrente im Mindestbetrage der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.