446 Innungskrankenkassen — Invalidenversicherung
O. 14. Mai 1902 1 8 51, Jahrb. III 55). Bei Erörterungen über
die Innungszugehörigkeit größerer Betriebe sind unbeteiligte Sach-
verständige zu wählen und zur Geheimhaltung der Geschäftsverhältnisse
zu verpflichten (MO. vom 5. Sept. 1901, SWB. 211).7
*Unter „anderen“ Gewerben im Sinne von § 4 des Normalstatuts sind
nur handwerksmäßi **⅝t“ Hetriebe zu verstehen (Reichsamt des Innern 5. Juli
1900, Reger 2. Erg.
Jingelsnnenkllen s. Gewerbliche Hilfskassen.
Inserate s. Presse III.
Instanzenzug s. Rechtsmittel.
Interpellationsrecht der Stände. Anfragen, die einzelne Kammer-
mitglieder in der Sitzung an die Begierung zu stellen wünschen, können
erst nach erfolgter schriftlicher Anmeldung beim Präsidenten, schriftlicher
Mitteilung an den zuständigen Minister und Verteilung an die Kammer
vorgelesen werden. Die Regierung erklärt, ob und wann sie die J.
beantworten will. Die Stellung von Anträgen ist bei der Besprechung
der J. ausgeschlossen (Landtagsordnung vom 12. Okt. 1874 S. 378 § 319.
Interventionen s. Zwischenklagen.
Intradenverwaltung erfolgt durch die Forstrentämter (s. d.), die
Bauverwalter (s. d.) oder die Bezirkssteuereinnehmer (VO. vom 21. Febr.
1865 S. 87 §8 6, 7).
Invalidenversicherung.“ Die J. ist geordnet durch RGes. vom
13. Juli 1899 S. 463 mit AVO. vom 30. Nov. 1899 S. 599.
GCesamtverzeichnis der Entscheidungen s. bei Reger 2. Erg. Bd. 343.
I. Versicherungspflicht. Die Bestimmungen hierüber sind ent-
halten in §§ 1—14 des Bes. und der Anleitung des Reichsvers. Amts
vom 19. Dez. 1899 (Amtl. Nachr. 277).
1. Kraft Gesetzes versicherungspflichtig sind hiernach Personen,
die als Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen
Lohn oder Gehalt beschäftigt werden (§ 11), Betriebsbeamte, Werk-
meister, Techniker, Handlungsgehilfen und Lehrlinge, sonstige Ange-
stellten, deren dienstliche Stellung ihren Hauptberuf bildet, Lehrer und
Erxzieher, sämtlich, sofern ihr regelmäßiger Jahresverdienst 2000 M.
nicht übersteigt (§ 12); bei einem Jahresverdienst von 2000—3000 M.
können sie freiwillig in die Bersicherung eintreten (Ges. § 14 Abs. 1 1).
Für Schiffspersonal gelten dieselben Grenzen des Arbeitsverdienstes
(§ 13). Aicht versicherungspflichtig sind Gehilfen und Lehrlinge in
den Apotheken (Ges. 8 1 2), Personen, deren Erwerbsfähigkeit infolge
von Krankheit usw. dauernd auf weniger als 1/3 herabgesetzt ist, Per-
sonen, die unentgeltlichen Unterricht während ihrer wissenschaftlichen
Ausbildung erteilen, dienstlich als Arbeiter verwendete Personen des
Soldatenstandes und Personen, die auf Grund reichsgesetzlicher Be-
stimmungen Invalidenrente erhalten (Ges. § 5 3, 4). Auf ihren Antrag
von der Versicherungspflicht frei sind Personen, die das 70. Jahr
vollendet oder reichsgesetzlich eine Unfallrente im Mindestbetrage der