Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

448 Invalidenversicherung 
sicherungspflicht frei (Ges. 8 61, AVO. 8 32). Versicherungspflichtige 
in Betrieben des Reichs, Staates oder eines Kommunalverbands ge— 
nügen der Versicherungspflicht durch Beteiligung an einer besonderen 
Kasseneinrichtung ihres Betriebes, durch die ihnen eine den gesetzlichen 
Leistungen gleichwertige Fürsorge gesichert ist. Solche Einrichtungen 
sind in Sachsen die Pensionskasse für die Arbeiter der sächs. Staats- 
eisenbahnverwaltung und die allgemeine Knappschaftspensionskasse 
(Ges. 88 8—13, 173, 174, A#O. §§ 12, 32). Ausführungsbestim- 
mungen zu §8 5—7 des Ges. gibt Landesvers. Amt 27. März 1901 
(SwWB. 113), Centr. B. Jahrg. 1901 S. 1, 6, 37, 55, Jahrg. 1902 
S. 389. Die Vorschriften über die Versicherung der Lohnschreiber, 
Aushilfsdiener usw. bei den Gerichten (Ges. 8 5 1) enthält Gesch.O. 
§§ 44—46. Ob Polizeidiener, Schutzmänner, Gemeindediener, Nacht- 
wächter usw. pensionsberechtigt und infolgedessen von der Versicherung 
frei sind, bestimmt sich nach den Ortsgesetzen (MWBO. vom 29. Febr. 
1892, Fischer XIII 152 s. Gemeindebeamte I1 2).5 
Ebenso Reichsvers. Amt 16. Dez. 1892 und 25. Okt. 1900, SWB. 1893 
S. 34, 1900 S. 281. Probeweise beschäftigte AMllitäranwärter sind nicht ver- 
licherungopflichtip (Reichsvers. Amt 13. Juli 1901, Reger XXII 280, Arbeiter- 
versorgung XVIII 490). 
4. Naturalbezüge und Tantiemen gelten als Lohn und 
Gehalt, nicht dagegen die Bezahlung durch freien Unterhalt; doch ist 
freiwilliger Beitritt auch in diesen Fällen zulässig (Ges. 88 3, 14 Abs. 13, 
A#. 8 4). 
II. Gegenstand der Versicherung (Ges. 88 15—17, 24—26, 
28, 29, 35—48, 52—55) ist der Anspruch auf Invalidenrente, die 
ohne Rüchsicht auf das Alter bei dauernder Erwerbsunfähigkeit ge- 
währt wird, und auf Altersrente, die ohne Rüchsicht auf Erwerbs- 
unfähigkeit mit Beginn des 71. Lebensjahres eintritt. A#cht dauernd 
Erwerbsunfähigen, die 26 Wochen ununterbrochen erwerbsunfähig 
waren, ist für die weitere Dauer der Erwerbsunfähigkeit Invalidenrente 
zu gewähren (Ges. 58 15—17, 41). Erwerbsunfähigkeit ist bei Herab- 
setzung der Erwerbsfähigkeit auf weniger als 1,3 anzunehmen (Ges. 
§5 15 2, 5 400. Eine durch Unfall herbeigeführte Erwerbsunfähigkeit 
begründet Anspruch auf Invalidenrente nur insoweit, als letztere die 
Unfallrente übersteigt (Ges. § 15, s. u. IV). Statutarisch kann die 
Rente durch Aufnahme in ein Invalidenhaus ersetzt (Ges. § 25) und 
für Versicherungspflichtige der Land= und Forstwirtschaft bis zu ##23 in 
Naturalleistungen gewährt werden (Ges. § 24, A#VO. 8§§ 2 FD, 32). Die 
Wartezeit beträgt bei der Invalidenrente je nach der Dauer der Bei- 
tragsleistung 200 oder 500 Beitragswochen, bei der Altersrente 1200 Bei- 
tragswochen (Ges. §§ 28, 29, 189—192). Die Nente wird nach 5 Lohn- 
klassen bemessen, die von 350 M. ab aufsteigen und nach dem 
durchschnittlichen Arbeitsverdienst des Jahres zu berechnen sind (Ges. 
§ 34, A#VO. 8 4). Sie besteht aus dem festen Reichszuschuß von
	        
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