448 Invalidenversicherung
sicherungspflicht frei (Ges. 8 61, AVO. 8 32). Versicherungspflichtige
in Betrieben des Reichs, Staates oder eines Kommunalverbands ge—
nügen der Versicherungspflicht durch Beteiligung an einer besonderen
Kasseneinrichtung ihres Betriebes, durch die ihnen eine den gesetzlichen
Leistungen gleichwertige Fürsorge gesichert ist. Solche Einrichtungen
sind in Sachsen die Pensionskasse für die Arbeiter der sächs. Staats-
eisenbahnverwaltung und die allgemeine Knappschaftspensionskasse
(Ges. 88 8—13, 173, 174, A#O. §§ 12, 32). Ausführungsbestim-
mungen zu §8 5—7 des Ges. gibt Landesvers. Amt 27. März 1901
(SwWB. 113), Centr. B. Jahrg. 1901 S. 1, 6, 37, 55, Jahrg. 1902
S. 389. Die Vorschriften über die Versicherung der Lohnschreiber,
Aushilfsdiener usw. bei den Gerichten (Ges. 8 5 1) enthält Gesch.O.
§§ 44—46. Ob Polizeidiener, Schutzmänner, Gemeindediener, Nacht-
wächter usw. pensionsberechtigt und infolgedessen von der Versicherung
frei sind, bestimmt sich nach den Ortsgesetzen (MWBO. vom 29. Febr.
1892, Fischer XIII 152 s. Gemeindebeamte I1 2).5
Ebenso Reichsvers. Amt 16. Dez. 1892 und 25. Okt. 1900, SWB. 1893
S. 34, 1900 S. 281. Probeweise beschäftigte AMllitäranwärter sind nicht ver-
licherungopflichtip (Reichsvers. Amt 13. Juli 1901, Reger XXII 280, Arbeiter-
versorgung XVIII 490).
4. Naturalbezüge und Tantiemen gelten als Lohn und
Gehalt, nicht dagegen die Bezahlung durch freien Unterhalt; doch ist
freiwilliger Beitritt auch in diesen Fällen zulässig (Ges. 88 3, 14 Abs. 13,
A#. 8 4).
II. Gegenstand der Versicherung (Ges. 88 15—17, 24—26,
28, 29, 35—48, 52—55) ist der Anspruch auf Invalidenrente, die
ohne Rüchsicht auf das Alter bei dauernder Erwerbsunfähigkeit ge-
währt wird, und auf Altersrente, die ohne Rüchsicht auf Erwerbs-
unfähigkeit mit Beginn des 71. Lebensjahres eintritt. A#cht dauernd
Erwerbsunfähigen, die 26 Wochen ununterbrochen erwerbsunfähig
waren, ist für die weitere Dauer der Erwerbsunfähigkeit Invalidenrente
zu gewähren (Ges. 58 15—17, 41). Erwerbsunfähigkeit ist bei Herab-
setzung der Erwerbsfähigkeit auf weniger als 1,3 anzunehmen (Ges.
§5 15 2, 5 400. Eine durch Unfall herbeigeführte Erwerbsunfähigkeit
begründet Anspruch auf Invalidenrente nur insoweit, als letztere die
Unfallrente übersteigt (Ges. § 15, s. u. IV). Statutarisch kann die
Rente durch Aufnahme in ein Invalidenhaus ersetzt (Ges. § 25) und
für Versicherungspflichtige der Land= und Forstwirtschaft bis zu ##23 in
Naturalleistungen gewährt werden (Ges. § 24, A#VO. 8§§ 2 FD, 32). Die
Wartezeit beträgt bei der Invalidenrente je nach der Dauer der Bei-
tragsleistung 200 oder 500 Beitragswochen, bei der Altersrente 1200 Bei-
tragswochen (Ges. §§ 28, 29, 189—192). Die Nente wird nach 5 Lohn-
klassen bemessen, die von 350 M. ab aufsteigen und nach dem
durchschnittlichen Arbeitsverdienst des Jahres zu berechnen sind (Ges.
§ 34, A#VO. 8 4). Sie besteht aus dem festen Reichszuschuß von