Invalidenversicherung 451
XXII 236, Arbeiterversorgung XILX 83, 621). Die Versicherungsanstalt kann nur
das Krankengeld verlangen, das der Versicherte für die Dauer des Heilverfahrens
u fordern hat (Preuß. OV. 10. Juni 1901, PVB. XXIII 264, Reger XXII 78).
dee Frage, ob im Falle der Krankheit Erwerbsunfähigkeit zu besorgen ist,
unterliegt der Prüfung des Verwaltungerichtere (Preuß. O#. 17. April 1902,
PWB. V 122, Arbeiterversorgung XIX 620, Reger XXII 122). Ob die nach
§ 18 angewiesenen Beträge zu übersenden oder abzuholen sind, bestimmt sich
nach den Landesges. über Zahlungen aus öffentlichen Kassen (Preuß. O#.
1. April 1901, Arbeiterversorgung XVIII 529, Fischer XXIV 99, Reger XXI 320,
PWV. XXII 514). — Zu § 19: Uberträgt die Versicherungeanstalt die Unter-
bringung des Versicherten dem Sanatorium einer Krankenkasse, der eine solche
Unterbringung statutarisch nicht obliegt, so gehören zu den zu ersetzenden Mehr-
kosten bei Pauschalierung des Arztes auch die Kosten der ärztlichen Behandlung
(Bayr. VH. 20. Okt. und 3. Nov. 1902, Bad. VeH. 8. Juli 1902, Arbeiter-
versorgung XX 65, Reger XXII 468, 474, XXIII 284). — Zu §§ 49—51: Der
Unterschied zwischen § 49 des neuen und § 35 des alten Ges. besteht darin,
daß die Armenverbände nicht mehr in allen Fällen Anspruch auf die volle
Rente haben und andrerseits nicht auf die Rente für den Zeitraum beschränkt
sind, in dem die Unterstützung gewährt worden ist, sondern auch Rüchkstände
in Anspruch nehmen Rönnen (Preuß. OV. 13. Alai# 1901, Bayr. VH. 24. Nov.
1902, Reger XXI 306, XXIII 115). Sie haben Anspruch auf Uberweisung von
Rente nur, soweit diese an den Rentenberechtigten noch nicht bezahlt ist, solange
geht auch der vorläufig unterstützende dem endgültig verpflichteten Ortsarmen-
verbande vor (Bundesamt 8. Febr. 1902, PW. XXIV 67, Reger XXIII 124,
Preuß. O. 9. Jan. 1903, Arbeiterversorgung XX 336). Der Armenverband
hat die vorauserhobene Rente nicht zurüch zuzahlen, wenn die Armenpflege
vor Ablauf des Monats aufhört (Preuß. O#. 1. Dez. 1902, Arbeiter-
versorgung XX 165). Die Versicherungsanstalt kann die Rente nur mit
Einverständnis des Rentenberechtigten überweisen. Widerspricht dieser, so
ist der Streit zwischen dem Ortsarmenverband und dem Rentenberechtigten
auszutragen; die Versicherungsanstalt ist dabei nicht beteiligt (Preuß. O##.
20. Febr., 17. März, 7. Juli, 16. und 30. Okt. 1902, Arbeiterversorgung
XIX 418, 442, 670, XX 85, PVB. XXIII 600, XXIV 184, 394, Reger XXII 390,
393, XXIII 290). 8 50 3 gilt nicht für Ansprüche der Armenverbände unter-
einander (Preuß. OVe. 26. Sept. 1901, Arbeiterversorgung XIX 99, Reger
XXII 239). — Nach § 55 geht der ersatzberechtigte Armenverband den Darlehns-
Kläubigern vor (Preuß. O. 29. Alai 1902, Arbeiterversorgung XIX 620,
eger XXIII 289). — Zu §§ 113, 152, 21: Unfall im Sinne des Unf. Ges. G 8)
ist ein bestimmtes Ereignis, das schädliche Folgen herbeiführen kann, nicht auch
eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine längere Zeit dauernde schädliche
Einwirkung auf den Körper hervorrufen wird; letzterenfalls ist nur Invaliden-
rente zu leisten (Reichsger. 7. und 16. Okt. 1901, Arbeiterversorgung XVIII 680,
Sächs. Archiv XI 727). Die Worte „die zu gewährende Unfallrente" (6 113 2)
bedeuten nicht, daß es sich nur um erst festzustellende Renten handelt (Bayr.
Landesvers. Amt 24. Mai 1902, Reger XXIII 128). — Uber das Verhältnis der
Armenverbände zu den Versicherungsanstalten s. Frankenberg im Archiv für
öffentl. Rechtspfl. XVI 316, Weymann in der Arbeiterversorgung XVIII 225.
V. Behörden und Organe. Die Durchführung der J. erfolgt
unter Mitwirkung der Landesbehörden durch die Versicherungsanstalten,
Schiedsgerichte, Landesversicherungsämter und das Reichsvers. Amt
(Ges. 8 50).
1. Landesbehörden. Die untere Verwaltungsbehörde ist in
Städten RSt . der Stadtrat, im übrigen die Amtsh. Für den Bezirk
jeder untern Verwaltungsbehörde werden Vertreter der Arbeitgeber und
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