452 Invalidenversicherung
Versicherten gewählt (s. u. V 4a, VDh. Gemeindebehörde ist der Stadt-
rat (Bürgermeister kl. St O., Gemeindevorstand, Gutsvorsteher). Orts-
polizeibehörde ist die Gemeindebehörde und nur soweit die Strafbefugnis
nicht ausreicht (s. Berwaltungsstrafsachen) die Amtsh. Höhere Ver-
waltungsbehörde ist die Kreish., Landeszentralbehörde das Ministerium
des Innern (Ges. §8 169, 59, 61—64, AVO. 88 2, 3). In den oben
unter IV genannten Fällen von §§ 232 und 502 des Ges. treten zu
diesen Behörden die Verwaltungsgerichte. Bei Kassen, die weder unter
das Hilfskassenges. noch unter das Knappschaftskassenges. fallen (Ges.
§ 169), ist die zuständige Behörde im Sinne von § 522 des Ges.
die Kreish., Aussichtsbehörde im Sinne von § 52 3 die Amtsh. bez.
der Stadtrat (MIVVO. vom 9. Vov. 1900, SWB. 289, Fischer XXII 251).
Zu §§ 169, 52: Bei den unter der Aufsicht des Finanzministeriums
stehenden Zuschußkassen tritt an Stelle der Kreish. und Amtsh. das
Finanzministerium (MVO. vom 6. AMai 1901, SWB. 123). Zu § 64 3:
Die Portoauslagen für Gutachten, die von der Verwaltungsbehörde
ohne Gehör von Vertretern der Arbeiter und Arbeitgeber abgegeben
werden, sind nicht zu erstatten (MV O. vom 31. Jan. 1901, Fischer
XXIII 43).
* Ausgaben der Verwaltungsbehörden für Formulare sind zu erstatten:
der Anspruch gehört auf den Rechtsweg (Kammerger. 25. Sept. 1901, Rechtspr.
der OL. II 418, Reger XXII 242).
2. Versicherungsanstalten (Ges. §§ 65—102). Für das Nönig-
reich Sachsen besteht eine einzige Versicherungsanstalt mit dem Sitze
in Dresden (Ges. § 65—69, A#O. 8 11, Statut vom 22. Vov. 1890,
W. 246, 249). Für jede Versicherungsanstalt wird aus den Ver-
tretern der Arbeitgeber und Versicherten (l. u. V 4) zur Errichtung des
Statuts (Ges. §8 70, 72) ein Ausschuß gebildet, dessen sonstige Zu-
ständigkeit in § 71 geregelt ist. Die Verwaltung der Versicherungs-
anstalt erfolgt durch ihren Vorstand (Ges. §§ 73—75). Auch ihm sind
Vertreter der Arbeitgeber und Versicherten (s. u. V 4) beizugeben (Ges.
§ 742). Der Vorstand kann mit Genehmigung des Miinisteriums des
Innern und des Ausschusses Rentenstellen zur Wahrnehmung der Ge-
schäfte der untern Verwaltungsbehörde errichten (Ges. §§ 79—86).
Weitere Bestimmungen über die Versicherungsanstalten gibt § 98
(Bureaubeamte) und §§ 100—102 (Bezirksveränderungen und Streitig-
keiten zwischen den Anstalten).
3. Schiedsgerichte. Für die J. (s. u. VI) und Unfallversicherung
(L. d. A V) bestehen in Sachsen 5 Schiedegerichte für Arbeiterversiche-
rung (s. d. 1 2).
4. Vertreter der Arbeitgeber und Versicherten sind zu
wählen a) für den Bezirk jeder untern Verwaltungsbehörde zur Mit-
wirkung bei den von diesen abzugebenden Gutachten (Ges. §#§ 59,
1128, 121 s, Reichsvers. Amt 14. Mai 1902, Arbeiterversorgung XIX 429):
die Wahl erfolgt durch die Vorstände der Krankenkassen des Bezirks