454 Invalidenversicherung
10. Okt. 1900, Fischer XXIV 132, Reger XXII 395). Literatur über das Ver—
fahren nach § 59: Oertel bei Fischer I1 209. — Die Kosten des ärztlichen
Gutachtens bei Gesuchen um Invalidenrente hat der Rentenbewerber zu tragen.
(Reichsvers. Amt 5. Nov. 1900, Reger, 2. Erg. Bd. 187).
2. Die Auszahlung der Rente erfolgt auf Anweisung des
Vorstandes der Versicherungsanstalt vorschußweise durch die Post-
verwaltung. Die Rechnungsstelle des Reichsvers. Amts verteilt die
Rente auf das Reich, das Gemeinvermögen und das Sondervermögen
und bewirkt die Abrechnung mit der Postverwaltung (Ges. 88 123
bis 127). Der Kapitalwert der Rente berechnet sich nach Bek. vom
31. Jan. 1901 (Centr. B. Nr. 6).
3. Die Erhebung der Beiträge (Ges. §§ 130—163) erfolgt in
der Weise, daß der Arbeitgeber bei der Lohnzahlung die von der Ber-
sicherungsanstalt gelieferten Marken in die Quittungskarte des
Versicherten einklebt und die Hälfte der Beiträge innebehält; Marken
für einen 2 Wochen übersteigenden Zeitraum sind zu entwerten. Die
Quittungskarten sind innerhalb 2 Jahren zum Umtausche einzureichen,
s. Ges. §§# 130—143, 146, 147, AVO. §§ 2e, 16, RBek. vom 10. Vov.
1899 S. 667 (Einrichtung der Quittungskarten), Bek. vom 4. Jan.
1900, Centr. B. S. 12 (Quittungskarten für Selbstversicherung), RBek.
vom 9. Nov. 1899 S. 665 (Entwertung der Mlarken), Bek. vom
21. Juli 1901 (Centr. B. 273, Einrichtung der Sammelkarten und Ver-
nichtung der Quittungskarten), 10. Okt. 1899 (SWB. 272, nachträg-
liche Berwendung von Marken), MVO. vom 2. Sept. 1902 und
14. Febr. 1903 (SWB. 88, Quittungskarten für Selbstversicherer). An
Stelle der Arbeitgeber kann auch der Versicherungspflichtige die Bei-
träge entrichten (Ges. §§ 144, 145) oder die Krankenkasse oder die
Gemeindebehörde damit beauftragt werden (Ges. 88 148—153). In
Gemäßheit dieser Ermächtigung erfolgt in Sachsen in allen Fällen, in
denen die Beitragsentrichtung nicht durch den Versicherten selbst oder
ausnahmsweise vom Arbeitgeber bewirkt wird, die Einziehung der
Beiträge, die Verwendung und Entwertung der Marken, die Aus-
stellung und der Umtausch der Quittungskarten für Angehörige von
Krankenkassen durch diese, im übrigen durch die Gemeindebehörde
(AVO. 8§ 17—25). Die Kranken= bez. Gemeindekasse bezieht dafür
von der Versicherungsanstalt nach ihrer Wahl 11¼/4 Pf. für jede ord-
nungsmäßig verwendete Marke oder 6% des Werts der Marken
(ABO. § 22, BO. vom 1. NVov. 1901 S. 167, Landesversicherungsamt
14. Dez. 1901, SWB. 1902 S. 46, VO. vom 21. Mai 1902 S. 127).
Im Falle von § 17 Abs. 12 der A#0O. ist die Gemeindebehörde für
die Verwendung der Marken verantwortlich und trägt die Gefahr des
Verlusts der Sendung; Streitigkeiten hierüber sind im Verwaltungs-
wege auszutragen (MVO. vom 28. Juni 1902, SWB. 1903 S. 99).
Streitigkeiten über die Beitragsentrichtung zwischen den Versicherungs-
anstalten werden vom Reichsvers. Amt, andernfalls von der unteren