Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

454 Invalidenversicherung 
10. Okt. 1900, Fischer XXIV 132, Reger XXII 395). Literatur über das Ver— 
fahren nach § 59: Oertel bei Fischer I1 209. — Die Kosten des ärztlichen 
Gutachtens bei Gesuchen um Invalidenrente hat der Rentenbewerber zu tragen. 
(Reichsvers. Amt 5. Nov. 1900, Reger, 2. Erg. Bd. 187). 
2. Die Auszahlung der Rente erfolgt auf Anweisung des 
Vorstandes der Versicherungsanstalt vorschußweise durch die Post- 
verwaltung. Die Rechnungsstelle des Reichsvers. Amts verteilt die 
Rente auf das Reich, das Gemeinvermögen und das Sondervermögen 
und bewirkt die Abrechnung mit der Postverwaltung (Ges. 88 123 
bis 127). Der Kapitalwert der Rente berechnet sich nach Bek. vom 
31. Jan. 1901 (Centr. B. Nr. 6). 
3. Die Erhebung der Beiträge (Ges. §§ 130—163) erfolgt in 
der Weise, daß der Arbeitgeber bei der Lohnzahlung die von der Ber- 
sicherungsanstalt gelieferten Marken in die Quittungskarte des 
Versicherten einklebt und die Hälfte der Beiträge innebehält; Marken 
für einen 2 Wochen übersteigenden Zeitraum sind zu entwerten. Die 
Quittungskarten sind innerhalb 2 Jahren zum Umtausche einzureichen, 
s. Ges. §§# 130—143, 146, 147, AVO. §§ 2e, 16, RBek. vom 10. Vov. 
1899 S. 667 (Einrichtung der Quittungskarten), Bek. vom 4. Jan. 
1900, Centr. B. S. 12 (Quittungskarten für Selbstversicherung), RBek. 
vom 9. Nov. 1899 S. 665 (Entwertung der Mlarken), Bek. vom 
21. Juli 1901 (Centr. B. 273, Einrichtung der Sammelkarten und Ver- 
nichtung der Quittungskarten), 10. Okt. 1899 (SWB. 272, nachträg- 
liche Berwendung von Marken), MVO. vom 2. Sept. 1902 und 
14. Febr. 1903 (SWB. 88, Quittungskarten für Selbstversicherer). An 
Stelle der Arbeitgeber kann auch der Versicherungspflichtige die Bei- 
träge entrichten (Ges. §§ 144, 145) oder die Krankenkasse oder die 
Gemeindebehörde damit beauftragt werden (Ges. 88 148—153). In 
Gemäßheit dieser Ermächtigung erfolgt in Sachsen in allen Fällen, in 
denen die Beitragsentrichtung nicht durch den Versicherten selbst oder 
ausnahmsweise vom Arbeitgeber bewirkt wird, die Einziehung der 
Beiträge, die Verwendung und Entwertung der Marken, die Aus- 
stellung und der Umtausch der Quittungskarten für Angehörige von 
Krankenkassen durch diese, im übrigen durch die Gemeindebehörde 
(AVO. 8§ 17—25). Die Kranken= bez. Gemeindekasse bezieht dafür 
von der Versicherungsanstalt nach ihrer Wahl 11¼/4 Pf. für jede ord- 
nungsmäßig verwendete Marke oder 6% des Werts der Marken 
(ABO. § 22, BO. vom 1. NVov. 1901 S. 167, Landesversicherungsamt 
14. Dez. 1901, SWB. 1902 S. 46, VO. vom 21. Mai 1902 S. 127). 
Im Falle von § 17 Abs. 12 der A#0O. ist die Gemeindebehörde für 
die Verwendung der Marken verantwortlich und trägt die Gefahr des 
Verlusts der Sendung; Streitigkeiten hierüber sind im Verwaltungs- 
wege auszutragen (MVO. vom 28. Juni 1902, SWB. 1903 S. 99). 
Streitigkeiten über die Beitragsentrichtung zwischen den Versicherungs- 
anstalten werden vom Reichsvers. Amt, andernfalls von der unteren
	        
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