Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Juristische Personen 459 
dem Ges. vom 15. Juni 1868 auch dann zu behandeln, wenn sie den 
gemeinsamen Zweck später auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 
gerichtet haben (MVO. vom 16. Mai 1900, Fischer XXI 312). Vor 
dem Ges. vom 15. Juni 1868 bedurfte es zur Erlangung der Rechts- 
fähigkeit der ausdrüchlichen Anerkennung als j. P. durch die zu- 
ständige Staatsbehörde und der Beurkundung derselben im Be- 
stätigungsdekret; nach dem Ges. von 1868 war die ausdrückliche 
Anerkennung für Stiftungen und Anstalten nur in den Fällen von 
§ 6a2 vorgeschrieben (O#. 30. Jan. 1902 II 8 15, 29. Mai 1902 
II S8 242, Jahrb. II 154). Offene Handelsgesellschaften (s. d.) sind 
keine j. P. 
ere Literatur s. Verwaltungsarchiv X 451, 524 -528. 
II. J. P. des öffentlichen Rechts. Das BGB. leidet auf Ver- 
fassung und Bestand derselben keine Anwendung (MVO. vom 31. Mai 
1901, SWB. 171); es regelt nur die Schadenersatzpflicht des Vorstands 
(§ 89). Allgemeine Vorschriften über die j. P. des öffentlichen Rechts, 
insbes. darüber, ob es zu ihrer Entstehung eines Ges. bedarf, bestehen 
nicht. Jedenfalls ist ein Gesetz erforderlich, wenn sie das Becht er- 
langen wollen, ihre Mitglieder zu besteuern und die Mitgliederbeiträge 
nach den Grundsätzen über die Zwangsvollstrechung (s. d. h in Ver— 
waltungssachen beizutreiben (OV. 17. März 1902 II S 206, Jahrb. 
II 112). 
III. Besteuerung. 1. Ihre Veranlagung zur staatlichen Ein— 
kommensteuer regelt Ges. vom 24. Juli 1900 S. 562 § 4 und Instr. 
vom 26. Juli 1900 S. 781 §§ 16—18. Steuerfrei sind nach § 6 
des Ges. der Reichs= und Staatsfiskus, die Universität, die Landes- 
schulen, die Berufsgenossenschaften, Kranken= und Pensionskassen, die 
Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit mit einem bestimmten Teil 
ihrer Uberschüsse, sowie die kirchlichen, gemeinnützigen oder wohltätigen 
Zwecken dienenden j. P. und Vermögensmassen (s. Steuerfreiheit 1). 
Die hierauf bezüglichen Entscheidungen des O#. betreffen u. a. die 
Begräbnisgesellschaften (Zahrb. II 252), eine Rentenversicherungsanstalt 
(Jahrb. II 262), die Steuer-Witwen= und Waisenkasse (Jahrb. II 250), 
die de Wildestiftung (Jahrb. II 245), den Frauenschutz (Jahrb. II 258), 
eine Stiftung für Erbauung billiger Wohnungen (Jahrb. II 255), das 
Augustusbrüchenamt (II 8 284/1901), den Verein der Eisenbahnbeamten 
(II 8 272/1901). Soweit nach § 6 des Ges. Steuerfreiheit nicht ein- 
tritt, erfolgt die Veranlagung 
a) bei Personenvereinen, die Uberschüsse als Aktienzinsen oder 
Dividenden unter ihre Mitglieder verteilen, nach dem Durchschnitt 
der letzten 3 Kalenderjahre, oder, wenn noch nicht so lange Verteilungen 
stattgefunden haben, der letzten 2 oder des letzten Kalenderjahres (Ges. 
§ 4a. Instr. § 17). Schätzung (s. Einkommensteuer IV und VII0 ist 
daher ausgeschlossen (Instr. § 20 1). Jahre, in denen keine Verteilung 
stattgefunden hat, werden mit Aull angesetzt; das ermittelte Ein-
	        
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