Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

460 Juristische Personen 
kommen ist als gewerbliches (s. Gewerbesteuern II 1) einzustellen (Instr. 
§ 172). Uberschüsse, die dem Reservefonds überwiesen oder als Spezial- 
reservefonds behandelt worden sind, kommen erst zur Besteuerung, wenn 
sie nachträglich verteilt werden (Instr. § 171). Bei Kommanditaktien- 
gesellschaften gilt als Personenverein die Gesamtheit der Kommanditisten 
(Ges. 8 4 2). — Entscheidungen: Unter § 4 fallen nur diesenigen 
Personenvereine, deren wirtschaftlicher Zwech ihrem Wesen nach auf 
regelmäßige Verteilung von Uberschüssen gerichtet ist (O#. 30. Jan. 
1902 II 8 243 und 16. März 1903 II S 260, Jahrb. II 152), Aktiengesell- 
schaften, die sich in Liquidation befinden, daher in der Regel nicht; 
nach Befinden sind sie alsdann nach § 4 unter b (s. u. III 1 b) zu ver- 
anlagen (OVS. 11. Aug. 1902 II8 115, 15. Dez. 1902 I188, 19. fan. 1903 
II 8248 und 20. April 1903 UI S 63, 75, Jahrb. III 86, 87). Entscheidend 
ist, wann die Uberschüsse verteilt (verwendet), nicht wann sie verdient 
worden sind; § 21 6 des Ges. (s. Gewerbesteuern II 1 b leidet daher 
hier keine Anwendung, während § 164 des Ges. (s. Einkommensteuer IV) 
auch hier gilt (OV. 25. Aov. 1901 II S 218, 23. Jan. 1902 II S 3, 
9. Juni 1902 UI S 112 und 20. Okt. 1902 U S 150, Jahrb. 1 335, III 85). 
Einflußlos ist daher auch, ob Uberschüsse nur deshalb nicht verteilt 
worden sind, weil die Verluste eines vorausgegangenen Jahres auf 
neue Rechnung vorgetragen wurden (OVS#. 16. MAlärz 1903 M S 30). 
Die Beitragspflicht neubegründeter Personenvereine dieser Gruppe be- 
ginnt, wenn mindestens 1 Kalenderjahr hinter ihnen liegt, in dem 
sie Uberschüsse verteilt haben. Für die Dauer des Kalenderjahrs, in 
dem die erste Verteilung stattgefunden hat, sind sie daher nicht zu be- 
steuern; für das nächste Jahr können sie im Wege der Nachschätzung 
nach Maßgabe der im abgelaufenen Jahre verteilten Uberschüsse heran- 
gezogen werden (O#. 30. Dez. 1901 I1 8 245, Jahrb. 1 336). Hat 
die Beitragspflicht bereits in einem früheren Jahre begonnen, so ist 
die Nachschätzung ausgeschlossen (OVG. 11. Aug. 1902 II S 115). — 
Genußscheine begründen in der Regel nur ein GEläubigerrecht, keine 
Mitgliedschaft; die an die Inhaber verteilten Uberschüsse sind daher 
nicht an die Mitglieder verteilt (OV. 20. Okt. 1902 II S 150). 
b) Alle sonstigen, nicht zu den physischen Personen gehörigen 
Beitragspflichtigen sind nach dem Reinertrage ihres in Grunddbesitz, 
Gewerbe oder sonst werbend angelegten Vermögens zu veranlagen 
(Ges. § 4 b). Unter diese Vorschrift fallen namentlich die politischen 
Gemeinden (s. Gemeindevermögen IV 1), die Stiftungen (s. d.), unter 
Umständen auch die unter UI 1 a Aufgeführten, wenn sie nicht ihrem 
Wesen nach die Verteilung von Uberschüssen bezwecken, Versicherungs- 
gesellschaften auf Gegenseitigkeit (s. Versicherung III) usw., dagegen nicht 
die Kirchen= und Schulgemeinden, Bezirksverbände und sonstigen steuer- 
freien j. P. (s. Steuerfreiheit). Die Ermittlung des Einkommens er- 
folgt in diesen Fällen nach den Grundsätzen der betreffenden Quellen 
(Instr. 8 18).
	        
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