460 Juristische Personen
kommen ist als gewerbliches (s. Gewerbesteuern II 1) einzustellen (Instr.
§ 172). Uberschüsse, die dem Reservefonds überwiesen oder als Spezial-
reservefonds behandelt worden sind, kommen erst zur Besteuerung, wenn
sie nachträglich verteilt werden (Instr. § 171). Bei Kommanditaktien-
gesellschaften gilt als Personenverein die Gesamtheit der Kommanditisten
(Ges. 8 4 2). — Entscheidungen: Unter § 4 fallen nur diesenigen
Personenvereine, deren wirtschaftlicher Zwech ihrem Wesen nach auf
regelmäßige Verteilung von Uberschüssen gerichtet ist (O#. 30. Jan.
1902 II 8 243 und 16. März 1903 II S 260, Jahrb. II 152), Aktiengesell-
schaften, die sich in Liquidation befinden, daher in der Regel nicht;
nach Befinden sind sie alsdann nach § 4 unter b (s. u. III 1 b) zu ver-
anlagen (OVS. 11. Aug. 1902 II8 115, 15. Dez. 1902 I188, 19. fan. 1903
II 8248 und 20. April 1903 UI S 63, 75, Jahrb. III 86, 87). Entscheidend
ist, wann die Uberschüsse verteilt (verwendet), nicht wann sie verdient
worden sind; § 21 6 des Ges. (s. Gewerbesteuern II 1 b leidet daher
hier keine Anwendung, während § 164 des Ges. (s. Einkommensteuer IV)
auch hier gilt (OV. 25. Aov. 1901 II S 218, 23. Jan. 1902 II S 3,
9. Juni 1902 UI S 112 und 20. Okt. 1902 U S 150, Jahrb. 1 335, III 85).
Einflußlos ist daher auch, ob Uberschüsse nur deshalb nicht verteilt
worden sind, weil die Verluste eines vorausgegangenen Jahres auf
neue Rechnung vorgetragen wurden (OVS#. 16. MAlärz 1903 M S 30).
Die Beitragspflicht neubegründeter Personenvereine dieser Gruppe be-
ginnt, wenn mindestens 1 Kalenderjahr hinter ihnen liegt, in dem
sie Uberschüsse verteilt haben. Für die Dauer des Kalenderjahrs, in
dem die erste Verteilung stattgefunden hat, sind sie daher nicht zu be-
steuern; für das nächste Jahr können sie im Wege der Nachschätzung
nach Maßgabe der im abgelaufenen Jahre verteilten Uberschüsse heran-
gezogen werden (O#. 30. Dez. 1901 I1 8 245, Jahrb. 1 336). Hat
die Beitragspflicht bereits in einem früheren Jahre begonnen, so ist
die Nachschätzung ausgeschlossen (OVG. 11. Aug. 1902 II S 115). —
Genußscheine begründen in der Regel nur ein GEläubigerrecht, keine
Mitgliedschaft; die an die Inhaber verteilten Uberschüsse sind daher
nicht an die Mitglieder verteilt (OV. 20. Okt. 1902 II S 150).
b) Alle sonstigen, nicht zu den physischen Personen gehörigen
Beitragspflichtigen sind nach dem Reinertrage ihres in Grunddbesitz,
Gewerbe oder sonst werbend angelegten Vermögens zu veranlagen
(Ges. § 4 b). Unter diese Vorschrift fallen namentlich die politischen
Gemeinden (s. Gemeindevermögen IV 1), die Stiftungen (s. d.), unter
Umständen auch die unter UI 1 a Aufgeführten, wenn sie nicht ihrem
Wesen nach die Verteilung von Uberschüssen bezwecken, Versicherungs-
gesellschaften auf Gegenseitigkeit (s. Versicherung III) usw., dagegen nicht
die Kirchen= und Schulgemeinden, Bezirksverbände und sonstigen steuer-
freien j. P. (s. Steuerfreiheit). Die Ermittlung des Einkommens er-
folgt in diesen Fällen nach den Grundsätzen der betreffenden Quellen
(Instr. 8 18).