462 Justiz und Verwaltung
in § 15 die Rechtsmittel (s. d. ) in Verwaltungssachen, in § 15 die
Justizbehörden, die zugleich Berwaltungsbehörden sind (erledigt durch
die Organisation von 1873), in § 18 die Behörde für Entscheidung von
Kompetenzzweifeln (s. d.), in §§ 24—27 die Zuständigkeit bei Grund-
stücksteilungen (s. d.), Ablösung (s. d.) und Gemeinheitsteilung (s. d.),
bei den gewerblichen Verbietungsrechten (s. d.) und in Gewerbesachen
([s. Gewerbebehörden).
*Literatur: Nippold im Sächs. Archiv, Suppl. zu Bd. 2 S. 14; Vierhaus
im Verwaltungsarchiv X! 22.
1. Zu §§ 61, 8: Entscheidend für die Zuständigkeit ist, ob der
streitige Anspruch" von einer Norm des öffentlichen oder des
Privatrechts beherrscht wird (MVO. vom 21. Juni 1893, Schreiben
vom 10. Vov. 1897, Kompetenzgerichtshof 20. Nov. 1875 und 6. Mai
1897, OL#. 24. April 1902, Zeitschr. f. R. XIIII 173, Fischer XV 490,
XVIII 287, XIX 74, Annalen XXIV 32). Die einschlagenden Bestim-
mungen der Reichsgesetze sind: GVG. 8 13 (vor die ordentlichen Gerichte
gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für welche
nicht die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungs-
gerichten begründet ist oder reichsgesetzlich besondere Gerichte zugelassen
sind), ReGes. vom 27. Jan. 1877 S. 77 §F 4 (die Ubertragung von Ver-
waltungsgeschäften auf die Gerichte ist ausgeschlossen), RGes. vom
30. Jan. 1877 S. 244 § 4 (der Rechtsweg darf nicht ausgeschlossen
werden, weil als Partei der Staat, eine Gemeinde oder öffentliche
Körperschaft beteiligt ist).
Entscheidend ist nicht allein, ob der Grund, sondern auch ob der Gegen-
stand des Rechtsstreits dem Privat= oder öffentlichen Rechte angehört (Reichsger.
23. Juni 1900, 17. Sept. 1901, Fischer XXIII 178, 303).
2. Zu § 111 (öffentlichrechtliche Verträge): Unter Verträgen
sind hier nur solche gemeint, deren Absicht auf Begründung eines
Privatrechtsverhältnisses gerichtet ist (Kompetenzgerichtshof 11. April
1901, Fischer XXIII 36). Ein öffentlichrechtlicher Vertrag wird nicht
dadurch zum privatrechtlichen, daß er in Vertragsform gekleidet und
das Maß der gesetzlichen Leistungen dabei durch freiwillige Entschließung
des Verpflichteten überschritten wird"“ (MVO. vom 10. MAärz 1892,
Kompetenzgerichtshof 30. Mai 1895, MEntsch. vom 11. Aov. 1899 und
7. Nov. 1900, Fischer XIV 42, XVI 304, XXI 118, XXII 138, s. auch
Bauwesen I 1, Straßenbau B II 2). Offentlichrechtliche Fragen sollen
daher nicht im Wege bloßer Privatrechtsverträge geregelt werden
(MV0. vom 5. Juni 1902, SWB. 141, Fischer XXIV 313). Ein Ver-
trag, durch den sich jemand verpflichtet, einem andern Aufwendungen
zu ersetzen, zu denen dieser nach öffentlichem Rechte verpflichtet ist,
wird dadurch allein noch kein öffentlichrechtlicher (OBdG. 24. Sept. 1902
1 S 186, Jahrb. III 160).
* Namentlich bei Ubernahme dauernder Leistungen für Verbandszwecke
(Preuß. O. 17. März 1899, Fischer XXI 298, Reger 2. Erg. Bd. 173).