Justiz und Verwaltung 463
3. Zu 8 112 (einstweilige Anordnungen) und 8 14 Gu—
sammentreffen von Justiz- und Verwaltungspunkten): 8 112
gilt auch noch gegenüber den neueren Prozeßgesetzen; Anordnungen
dieser Art sind einstweilige Maßregeln im Sinne von § 756 des Ges.
vom 19. Juli 1900 S. 486 (OV. 12. Müärz 1902 I 8 226, Jahrb.
II 193, s. Verwaltungsstreitsachen 1 2 c). Das Gericht kann anordnen,
daß die Verhandlungen bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde
über die einschlagende Verwaltungsfrage ausgesetzt werden (CPO.8s 148).“
*Die Verwaltungsbehörde ist berechtigt, der Durchführung des gericht-
lichen Urteils aus Gründen des Gemeinwohls entgegenzutreten (Reichsger.
15. Juni 1901, Fischer XXIV 2560).
4. Die entschiedenen Einzelfälle betreffen namentlich die Bau-
und Straßenbaupflicht (Straßenbau B II 2, Bauwesen I 1, XII 1), die
Gebrauchsrechte an öffentlichen Wegen und die Haftpflicht der Wegebau-
pflichtigen (Straßenbau C), die Benutzung der Wasserläufe (s. Wasserrecht),
die Straßenbahn= und Abfuhrregulative ([. Straßenbahnen, Abortanlagen),
die Rüchansprüche Dritter in Sachen des Unterstützungswohnsitzes (s. d. XD
und der Arbeiterversicherung (s. Krankenversicherung B X, Knappschafts-
kassen), die Rüchforderung einer Michtschuld (s. d.), die Zulässigkeit von
Gewerbesteuern (s. d. D, die öffentlichrechtlichen Gebühren (s. d. h, insbes.
die Gebühren der Feldmesser (s. d.), die Umgehungsentschädigung (s. d.),
die Parochialzugehörigkeit (s. Kirchspiele), die Gebrauchsrechte an Kirchen
anderer Konfession (s. Katholische Kirche), die Fälligkeit von Steuer-
forderungen im Konkurs (s. d.) usw.
5. Berufung auf den BRechtsweg gegen die Entscheidung der
Verwaltungsbehörden findet u. a. statt bei Enteignung (s. d. V), in
Verwaltungsstrafsachen (s. d. II), in Gesindesachen (s. Gesinde 0, gegen
die Entscheidung der Gemeindevorsteher, Friedensrichter und Innungs-
gerichte als Gewerbegerichte (s. d. IU. IIl), gegen die vorläufige Ent-
scheidung über Beschwerden gegen die Preise der Gastwirte (GEO.
§ 75) usw.
II. Gegenseitiger Verkehr. Haben Verwaltungsgegenstände
Einfluß auf die Entscheidung in Rechtssachen, so hat die Verwaltungs-
behörde der Justizbehörde Auskunft zu erteilen (Ges. A § 17, Gesch.O.
§8 413, 432). Andrerseits haben die Gerichte den Verwaltungs-
behörden in gewissen Angelegenheiten Rechtshilfe zu leisten. Eine
Ubersicht über diese Fälle gibt Gesch. O. 88 413—435. Insbes. haben
die Gerichte, soweit damit eine wesentliche Ersparnis an Zeit und
Wegen für die Beteiligten verbunden ist, auf Ersuchen der Amtsh.,
der Stadträte und Polizeibehörden RSt O. Zeugenabhörungen und Ver-
eidungen in Polizei-, Gewerbe-, Wegebau--, Staatsangehörigkeits= und
Unterstützungswohnsitzsachen, sowie Verpflichtungen zu öffentlichen Amtern
vorzunehmen, dafern sie sich nicht am Sitze einer Amtsh. oder eines
Stadtrates RSt O. befinden, oder es sich nicht um Personen handelt,
die im Stadtbezirke wohnen (Ges. vom 21. April 1873 S. 275 §F 2b,