Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

464 Kadmium — Kalifabriken 
AVO. vom 20. Aug. 1874 S. 113 § 8, Gesch. O. § 415). Die Ver- 
waltungsbehörden sind befugt, sich subsidiär sowohl zur Strafvoll- 
streckung als zur Sicherheitshaft der Gerichtsgefängnisse (s. d.), zur Aus- 
führung von Schubtransporten und Aushändigung von Zwangspässen 
der Gerichtsdiener (s. d.), zu Zwangsvollstrechungen (s. d. D der Gerichts- 
vollzieher zu bedienen und gewisse Akte der Zwangevollstrechung bei 
den Gerichten zu beantragen. Weitere Bestimmungen betreffen die 
Aktenmitteilung (s. Aktenwesen), Strafvollstrechung (s. d.), Strafregister 
(s. d.), Stechbriefe (s. d.), sowie die in Zivil= und Strafsachen vor- 
geschriebenen Benachrichtigungen der Verwaltungsbehörden durch die 
Justizbehörden (Gesch. O. §§8 548, 549, 608—610, 612, 613, 621, 625, 
626, 650, 653, 677—689, 706, 850, 851, 853). Werden Justizbehörden 
von Verwaltungsbehörden um Vornahme von Zeugenabhörungen, Ver- 
eidungen und Verpflichtungen, oder Verwaltungsbehörden durch die 
Gerichte ersucht, so findet gegenseitige Kostenfreiheit statt. Die Aus- 
zahlung der Sondergebühren erfolgt, wenn die ersuchende Behörde die 
Gewährung von solchen beantragt hat, aus der Sportelkasse des Ge- 
richts, andernfalls durch die ersuchende Behörde (Gebührentaxe vom 
24. Sept. 1876 S. 439 Pkt. III 42, MVO. vom 9. Okt. 1874). Die 
durch Uberlassung der Gerichtsgefängnisse (s. d.) und Gerichtsdiener (s. d.) 
entstehenden Kosten werden im Verhältnisse der königl. Behörden zu- 
einander budgetmäßig ausgeglichen, während gegenüber nichtkönigl. 
Verwaltungsbehörden hierüber andere Grundsätze gelten. Für richter- 
liche Handlungen, um deren Vornahme die Gerichte von den Verwaltungs- 
behörden ersucht werden, sind die Gerichtskosten von der Verwaltungs- 
vehörde als Sondergebühren in Ansatz zu bringen. Jedoch sollen in 
diesem Falle Königl. Verwaltungsbehörden zur Kostenerstattung dann nicht 
verbunden sein, wenn sie selbst wegen Zahlungsunfähigkeit der Kosten- 
pflichtigen oder sonst ihrer Kosten verlustig gehen. Zur Vermeidung 
vergeblicher Anträge soll die Verwaltungsbehörde bei der Versicherung 
der Justizbehörde, daß die Armut des Kostenpflichtigen gerichtskundig 
sei, sich beruhigen (Gebührentaxe vom 24. Sept. 1876 S. 439 Pkt. III 4 3, 
M. vom 23. Mai 1877, SWB. 104). 
Kadmium s. Farben. 
Kaffeebohnen s. Kunstkaffee. 
Kaffeeschank ist Schankwirtschaftsbetrieb, s. Schankwesen I 1. 
Kaiserliches Wappen s. Wappen. 
Kaiser Wilhelms-Stiftung für Postbeamte beruht auf RErlaß 
vom 29. Aug. 1872 S. 373 und RGes. vom 4. März 1876 S. 122. 
Kalifabriken sind gewerbliche Anlagen (s. d. 1) im Sinne von 
8 16 der GO.
	        
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