Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Kalkbrüche — Kandidaten 465 
Kalkbrüche s. Brüche. 
Kalköfen. In Bezug auf Gewerbeaufsicht unterstehen sie den 
Gewerbeinspektoren (MVB O. vom 24. Sept. 1900, SWB. 248). Sie 
sind als gewerbliche Anlagen (s. d. D genehmigungspflichtig (RBek. vom 
15. Juli 1901 S. 267). 
Kalter Blitzschlag s. Feuerversicherung 1 6. 
Kamine s. Feuerungsanlagen. 
Kammerauflösung. Der König kann die lI. Kammer auflösen, 
wodurch die l. für vertagt gilt (BU. § 116 1). Die Auflagen für den 
notwendigen Staatsbedarf werden diesfalls noch auf ein Jahr fort- 
erhoben (Ges. vom 5. Mai 1851 S. 122 8 5). 
Kammergüter s. Domänen. 
Kammerjäger s. Gifte, Ungeziefer. 
Kammern s. Landtag. 
Kammerpräsidenten. Der Präsident der I. Kammer wird vom 
König aus der Miitte ihrer Herrschafts= oder Rittergutsbesitzer für 
jeden Landtag besonders ernannt und darf nicht im Auslande wohnen 
(Vll. § 671). Der Präsident der II. Kammer und die Bizepräsi- 
denten beider Kammern werden von den Kammern gewählt (Ges. vom 
12. Okt. 1874 S. 393 § 672, 3, § 72). Die K. leisten den Ver- 
fassungseid in die Hände des Königs (Bll. § 82). Ihnen gebührt die 
Handhabung der Geschäftsordnung und Landtagsordnung sowie die 
Bestellung und Beaufsichtigung des Kanzleipersonals (Landtagsordnung 
vom 12. Okt. 1874 S. 378 §8 9, 37). Als Aufwandsentschädigung 
erhält jeder K. auf die Dauer des Landtags monatlich 900 M. (Land- 
tagsordnung § 38 9). 
Kamphin s. Entzündliche Stoffe. 
Kanäle. Die Betriebsordnung für den Kaiser Wilhelmkanal 
gibt Centr. B. 1901 S. 342, 345, Jahrg. 1902 S. 79, die Zollordnung 
Centr. B. 1903 S. 73. 
Kandidaten. Die Schul amtskandidaten (s. d.) sind K. des 
höheren Schulamts oder des Volksschulamts. Kandidat der Theo- 
logie, und zwar 
I. der protestantischen Theologie ist, wer die theologische Kandi- 
datenprüfung (s. Geistliche V 1) bestanden und dadurch die Kandidatur 
der Theologie, die licentia conciandi sowie das Recht auf Zulassung 
zur Wahlfähigkeitsprüfung erlangt hat (Prüfungsordnung vom 3. Febr. 
1902 S. 8 § 29). Ihre Verhältnisse regelt die Kandidatenordnung vom 
16. Febr. 1892, Kons. B. 37. K. der Theologie und des Predigtamts 
können auch ohne die Kandidatur des höheren Schulamts als Religions- 
lehrer an höheren Unterrichtsanstalten (Ges. vom 22. Aug. 1876 S. 317 
§ 182) und ohne die Kandidatur des Volksschulamts als Hilfslehrer 
und Bikare an Volksschulen (Ges. vom 26. April 1873 S. 350 § 17 ) 
verwendet und zum Ubungskurse an einem Seminar zugelassen werden. 
Da ihre Ausbildung im praktischen Schuldienst erwünscht ist, sollen die 
von der Wosel, Verwaltungerecht. 30
	        
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