Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Kaninchen — Karzerstrafe 467 
Aufsicht über die K. führt das evang.-luth. Landeskonsistorium (irchen— 
ges. vom 15. April 1873 S. 376 8 5 ). 
Kaninchen s. Wilde Kaninchen. 
Kanonen s. Waffen. 
Kantinen s. Schankwesen I 3, Arbeitslohn. 
Kantoren s. Kirchschullehrer, Kirchendiener. 
Kanzelmißbrauch s. Geistliche J. 
Kanzleibeamte s. Unterbeamte. 
Kapitalrente ist sowohl zur Einkommensteuer als auch zur Er- 
gänzungssteuer beitragspflichtig (s. Rentensteuern I, I. 
Kapitalschulden werden von dem ergänzungssteuerpflichtigen Ver- 
mögen in Abzug gebracht (Ges. vom 2. Juli 1902 S. 259 8§ 21, Instr. 
vom 3. Febr. 1903 S. 315 § 20). Bei der Einkommensteuer sind nur 
die Schuldzinsen (s. Zinsen) zu kürzen, die zur Schuldentilgung (s. d.) 
verwendeten Beträge dagegen in der Regel nicht. 
Kapitalsteuer. Ergänzungssteuerpflichtig ist außer dem gewerb- 
lichen Anlage= und Betriebskapital (s. Gewerbesteuer II 2) das sonstige 
Kapital, soweit es nicht von der Grundsteuer betroffen wird oder zum 
Anlage= und Betriebskapital der Land= und Forstwirtschaft auf eigenen 
Grundstücken gehört (Ges. vom 2. Juli 1902 S. 259 § 17 3, Instr. 
vom 3. Febr. 1903 S. 315 88 31—33, s. Ergänzungssteuer). 
Kapitalzinsen s. Zinsen. 
Karfreitag ist als ganzer Feiertag zu begehen (Reskript vom 
13. Jan. 1831 S. 25). Die Bestimmungen über Heilighaltung des 
K. gehen über die allgemeinen Vorschriften über die Sonntagsruhe (s. d.) 
namentlich insofern hinaus, als RKonzerte und geräuschvolle Ver- 
gnügungen an öffentlichen Orten, mit Ausnahme von Kirchenmusik 
(s. d.), sowie öffentliche Versammlungen verboten sind (Ges. vom 10. Sept. 
1870 S. 313 88 7, 8, AVO. vom 10. Sept. 1870 S. 317 § 10). In 
polizeilicher und Kirchlicher Beziehung gehört der K. zu den geschlossenen 
Zeiten (s. d.). 
Karzerstrafe. Die K. ist zulässiges Zuchtmittel der Fort- 
bildungsschule, wenn ihre Anwendung in der Ortsschulordnung 
geregelt ist (M BO. vom 16. Dez. 1875, Zeitschr. f. R. XILIII 82). Sie 
kann bis zu 2 Stunden vom Lehrer, bis zu 12 Stunden vom 
Lehrerkollegium oder dem Schulvorstande verfügt werden und ist in 
einem vom Ortsgefängnisse verschiedenen Raume zu verbüßen (V0O. 
vom 4. Nov. 1878 S. 432 §8 1 g und h, 2, 3). In den höheren 
Unterrichtsanstalten kann vom Direktor K. bis zu 2 Stunden, 
darüber nur von der Lehrerkonferenz verfügt werden (AVO. vom 
29. Jan. 1877 S. 43 10, VO. vom 8. Juli 1883 S. 151 8). Die aka- 
demische K. dient zur Verbüßung der gegen Studierende der Uni- 
versität wegen Ubertretung erkannter Haftstrafen (Ges. vom 28. Febr. 
1878 S. 19 § 2). 
30“
	        
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