Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Katholische Hofkirche — Katholische Kirche 469 
nach dem Gesetze der Staatsregierung überwiesenen Rechte und Pflichten, 
insbes. das staatliche Schutz= und Oberaufsichtsrecht über das Vermögen 
der Kirchenämter. Ohne seine Zustimmung dürfen Grundstücke und 
nutzbare Rechte derselben nicht veräußert und das Stammvermögen 
nicht vermindert werden. Stiftungen für Geistliche und Kirchendiener 
bedürfen seiner Anerkennung (Ges. §8 32, 33, 35). Gegen Verletzung 
der Staatsgesetze durch Alißbrauch der kirchlichen Straf= und Zucht- 
gewalt hat das Kultusministerium von Amts wegen einzuschreiten. 
Begründet ein derartiger Mißbrauch ein Zivil= oder Strafverfahren, so 
hat das Ministerium vorläufige Verfügung zu treffen. Unabhängig von 
der Rirchlichen Disziplinargewalt (s. Geistliche Gerichtsbarkeit) ist es 
berechtigt, einem Geistlichen die ihm übertragenen staatlichen Geschäfte 
zu entziehen und anderen zu übertragen. Außer dem Falle einer 
infolge Verurteilung zu Zuchthausstrafe, Verlust der bürgerlichen Ehren- 
rechte oder zu Amtsverlust von der vorgesetzten kirchlichen Behörde zu 
bewirkenden Amtsentsetzung kann das Kultusministerium die Amts- 
entsetzung verlangen wegen grober Berletzung der auf das Amt be- 
züglichen Staatsgesetze oder behördlichen Anordnungen (obiges Ges. 
§8 8—15, 34). Alle zum kath. Klerus gehörigen Personen haben den 
allgemeinen Untertaneneid zu leisten (AMandat vom 19. Febr. 1827 
S. 13 § 27). Im übrigen leiden die Bestimmungen über evang.-luth. 
Geistliche (s. d.) unter I (Verhältnis zum Staate), unter II (Verhältnis 
zur Schule) und unter X (Befreiung von öffentlichen Leistungen), soweit 
ihre Gültigkeit nach den dort angezogenen Gesetzesstellen nicht aues- 
drüchlich auf evang.-luth. Geistliche beschränkt ist, auch auf röm.-kath. 
Geistliche Anwendung. Von der Erfüllung der Wehrpflicht im Frieden 
sind sie während der Studienzeit bis zum 7. Militärjahre, darüber 
hinaus dann befreit, wenn sie bis dahin die Suddiakonatsweihe 
empfangen haben (Ro#es. vom 8. Febr. 1890 S. 23, Wehrordnung 
von 1901 S. 191 8§ 32 2f). Die weiteren Bestimmungen betreffen 
die Hausgeistlichen (s. Katholische Kirche), die geistlichen Orden (s. d.), 
die geistliche Gerichtsbarkeit (s. d.), die Klöster (s. d.), das Plazet (s. d.) 
und die Oberlausitzer Pensionskasse (s. Oberlausitz). 
Katholische Hofkirche s. Hofkirchen. 
Katholische Kirche. Die röm.-kath. Kirche ist als christliche 
Religionsgesellschaft in Sachsen aufsgenommen durch Mandat vom 
16. Febr. 1807, Cod. 99. Die Bestimmungen über Ausübung des staat- 
lichen Oberaufsichtsrechts enthält Ges. vom 23. Aug. 1876 S. 335, auf 
die Oberlausitz erstrecht durch BO. vom 13. Juli 1877 S. 243. Soweit 
nicht hierdurch und durch die allgemeinen Bestimmungen über kon- 
fessionelle Verhältnisse (s. d.) erledigt, sind die gegenseitigen Verhältnisse 
der kath. und evang. Glaubensgenossen, sowie die katholisch geistliche 
Gerichtsbarkeit geregelt durch Mandat vom 19. Febr. 1827 S. 13, 
die Konfessionswechsel im Mandat vom 20. Febr. 1827 S. 30, die 
Zuständigkeitsverhältnisse in bezug auf die k. K. in der Oberlausitz
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.