Katholische Hofkirche — Katholische Kirche 469
nach dem Gesetze der Staatsregierung überwiesenen Rechte und Pflichten,
insbes. das staatliche Schutz= und Oberaufsichtsrecht über das Vermögen
der Kirchenämter. Ohne seine Zustimmung dürfen Grundstücke und
nutzbare Rechte derselben nicht veräußert und das Stammvermögen
nicht vermindert werden. Stiftungen für Geistliche und Kirchendiener
bedürfen seiner Anerkennung (Ges. §8 32, 33, 35). Gegen Verletzung
der Staatsgesetze durch Alißbrauch der kirchlichen Straf= und Zucht-
gewalt hat das Kultusministerium von Amts wegen einzuschreiten.
Begründet ein derartiger Mißbrauch ein Zivil= oder Strafverfahren, so
hat das Ministerium vorläufige Verfügung zu treffen. Unabhängig von
der Rirchlichen Disziplinargewalt (s. Geistliche Gerichtsbarkeit) ist es
berechtigt, einem Geistlichen die ihm übertragenen staatlichen Geschäfte
zu entziehen und anderen zu übertragen. Außer dem Falle einer
infolge Verurteilung zu Zuchthausstrafe, Verlust der bürgerlichen Ehren-
rechte oder zu Amtsverlust von der vorgesetzten kirchlichen Behörde zu
bewirkenden Amtsentsetzung kann das Kultusministerium die Amts-
entsetzung verlangen wegen grober Berletzung der auf das Amt be-
züglichen Staatsgesetze oder behördlichen Anordnungen (obiges Ges.
§8 8—15, 34). Alle zum kath. Klerus gehörigen Personen haben den
allgemeinen Untertaneneid zu leisten (AMandat vom 19. Febr. 1827
S. 13 § 27). Im übrigen leiden die Bestimmungen über evang.-luth.
Geistliche (s. d.) unter I (Verhältnis zum Staate), unter II (Verhältnis
zur Schule) und unter X (Befreiung von öffentlichen Leistungen), soweit
ihre Gültigkeit nach den dort angezogenen Gesetzesstellen nicht aues-
drüchlich auf evang.-luth. Geistliche beschränkt ist, auch auf röm.-kath.
Geistliche Anwendung. Von der Erfüllung der Wehrpflicht im Frieden
sind sie während der Studienzeit bis zum 7. Militärjahre, darüber
hinaus dann befreit, wenn sie bis dahin die Suddiakonatsweihe
empfangen haben (Ro#es. vom 8. Febr. 1890 S. 23, Wehrordnung
von 1901 S. 191 8§ 32 2f). Die weiteren Bestimmungen betreffen
die Hausgeistlichen (s. Katholische Kirche), die geistlichen Orden (s. d.),
die geistliche Gerichtsbarkeit (s. d.), die Klöster (s. d.), das Plazet (s. d.)
und die Oberlausitzer Pensionskasse (s. Oberlausitz).
Katholische Hofkirche s. Hofkirchen.
Katholische Kirche. Die röm.-kath. Kirche ist als christliche
Religionsgesellschaft in Sachsen aufsgenommen durch Mandat vom
16. Febr. 1807, Cod. 99. Die Bestimmungen über Ausübung des staat-
lichen Oberaufsichtsrechts enthält Ges. vom 23. Aug. 1876 S. 335, auf
die Oberlausitz erstrecht durch BO. vom 13. Juli 1877 S. 243. Soweit
nicht hierdurch und durch die allgemeinen Bestimmungen über kon-
fessionelle Verhältnisse (s. d.) erledigt, sind die gegenseitigen Verhältnisse
der kath. und evang. Glaubensgenossen, sowie die katholisch geistliche
Gerichtsbarkeit geregelt durch Mandat vom 19. Febr. 1827 S. 13,
die Konfessionswechsel im Mandat vom 20. Febr. 1827 S. 30, die
Zuständigkeitsverhältnisse in bezug auf die k. K. in der Oberlausitz