Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

470 Katholische Kirchenanlagen 
durch VO. vom 14. Sept. 1874 S. 303, die Vertretung der kath. 
Kirchenlehne und Klöster durch VO. vom 28. Mai 1902 S. 132. Die 
Versorgung öffentlich kath. Gottesdienste Hausgeistlichen zu übertragen, 
deren Auswahl nicht den verantwortlichen Kirchenbehörden der k. K. 
zusteht, hat das Kultusministerium Bedenken getragen (MVO. vom 
2. Juli, 6. Juli und 28. Aug. 1900, Leipz. Ztg. Ar. 276). Der Anspruch, 
daß eine Kirche, die sich in Privateigentum befindet und bisher dem 
öffentlichen evang.-luth. Gottesdienste gewidmet war, dem Eigentümer 
zur Abhaltung röm.-kath. Gottesdienste überlassen werde, unterliegt den 
Normen den öffentlichen Rechts, ist daher im Berwaltungswege geltend 
zu machen (OL. 11. Febr. 1900, Fischer XXII 65). Gebrauchsrechte 
einer evang. Kirchengemeinde an einer im Privatbesitz befindlichen 
kath. Kirche sind dagegen vorwiegend nach den Grundsätzen des Privat- 
rechts zu beurteilen (Regierungserklärung in der Sitzung der II. Kammer 
vom 9. April 1902). Im übrigen s. Katholische Geistliche, Katholische 
Kirchenlehne, Katholische Stiftungen, Katholische Kirchen= und Schul- 
anlagen, Geistliche Gerichtsbarkeit, Geistliche Orden, Kirchenzucht, Plazet, 
Klöster, Kirchspiele, Deutsch-katholische, Griechisch-Katholische KRirche usw. 
Katholische Kirchenanlagen. Der Bedarf für die kath. Kirchen 
der Erblande wird, soweit er nicht aus ihrem eigenen Vermögen, aus der 
Staatskasse oder aus dazu bestimmten Zuschüssen und Fonds Dechung 
findet, von den Mitgliedern dieser Kirchengemeinden als Zuschlag 
zur Einkommensteuer (s. d.) aufgebracht. Von der Beitragspflicht be- 
freit sind die aktiven Militärpersonen mit Ausnahme der Hauptleute 
oder der in gleichem oder höherem Range stehenden, die Parochianen 
des Pfarrbezirks Pirna, so lange die dortige Kirche ihren Bedarf aus 
eigenen Fonds dechkt, die nach Bautzen eingepfarrten erbländischen 
Katholiken und die innerhalb einer Stunde von der Landesgrenze 
Wohnenden, dafern der nächste erbländische Ort mit einer kath. Kirche 
oder mit regelmäßigem kath. Gottesdienste über eine Mieile entfernt 
ist. Die Befreiung der Geistlichen und Lehrer gilt nur noch vorüber- 
gehend. Befreit sind ferner die von der Einkommensteuer Befreiten, 
die mehr als eine Aleile vom Kirchorte entfernt Wohnenden usw. Im 
Wege der VO. kann das Kultusministerium weitere Erlasse, Mlinde- 
rungen oder sonstige Anderungen eintreten lassen. Die zu den evang.= 
luth. Kirchenanlagen (s. d. IV) entrichteten Beiträge vom Grundbesitze 
dürfen gegen die k. K. in Anrechnung gebracht werden. Die Aus- 
schreibung der Anlagen erfolgt durch das Kultusministerium, dem bis 
zum 15. Dez. die Etats durch das apostolische Bikariat zur Feststellung 
zugehen. Die Anlagekataster werden auf Grund der von den Amtsh. 
und Stadträten bis 15. Mai jeden Jahres einzureichenden Verzeichnisse 
der anlagepflichtigen Katholiken vom Kultusministerium aufgestellt und 
zur Einhebung den Bezirkssteuereinnahmen, in Dresden und Leipzig 
den Stadträten mitgeteilt. Die Erhebung erfolgt am 15. Juli. Die 
Ortseinnehmer beziehen eine Einnehmergebühr von 5% . Hinter-
	        
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