40 Armenwesen
den (s. Darlehen) aufgenommen werden (Ges. vom 5. Mai 1868
S. 275 8 12).
3. Die Kassenverwaltung erfolgt durch einen, auf Verlangen
zu besoldenden, kautionsfähigen Armenkasseneinnehmer. Er hat die
Rechnung Ende Dezember abzuschlietzen und der Armenbehörde zur
Richtigsprechung vorzulegen (Arm. O. 88 81, 82, 84 1, 8, 93, Ges. vom
5. Mai 1868 S. 275 8§8 13, 14).
V. Armenpolizeiliche Aufsicht. Jeder Arme, der öffentliche
Armenunterstützung erhält, steht unter Aufsicht der Armenbehörde, der
er über seine Verhältnisse jederzeit Rechenschaft zu geben hat (Arm.O.
§ 61). Er hat sich aller entbehrlichen Genüsse und Ausgaben, insbes.
des Besuchs von Schankbwirtschaften (s. d. II) und Tanzmusik (s. d.) zu
enthalten, darf die Gaben nicht veräußern oder verpfänden und k-eine
Hunde halten (Arm.O. 88 63, 64, 133—139, Ges. vom 30. April 1890
S. 75 § 140). Die Ausstellung von Pässen und Wandergewerbe-
scheinen ist bei gewohnheitsmäßiger Arbeitsscheu und an solche, die
sich der Unterhaltspflicht entziehen wollen, ausgeschlossen (GO. 88§ 574,
57b 1, MVO. vom 27. März 1882, DRB. 29); Almosenempfängern
sollen auch keine Fischkarten ausgestellt werden (Ges. vom 15. Okt.
1868 S. 1274 8§ 8, AVO. vom 16. Okt. 1868 S. 1252 S 3). Arbeits-
scheue, die der Armenunterstützung anheimgefallen sind, unterliegen
dem Arbeitszwang, dem in kleineren Gemeinden durch Bezirksanstalten
(der Bezirksverbände oder freiwilligen Bezirksarmenvereine) ent-
sprochen werden soll (Arm. O. §§ 27—31, 86—93, 1192, 121—124,
A##O. vom 22. Okt. 1840 Pki. II72, MVO. vom 25. Jan. und 11. Juni
1895, Fischer XVI 218, 290).
VI. Uber Bestrafung und Ausweisung der der Armenpolizei
unterstellten Personen gilt folgendes:
1. Bestrafung. Mit Haft wird bestraft, wer bettelt, wer Kinder
zum Betteln ausschickt; wer Personen, die seiner Aufsicht und Gewalt
unterstellt sind, vom Betteln abzuhalten unterläßt; wer als Landstreicher
umherzieht; wer sich, obgleich dazu in der Lage, der Verpflichtung zur
Unterhaltung der Seinigen (s. Unterhaltspflicht) entzieht, oder dem Spiel,
Trunk oder Müßiggang dergestalt hingibt, daß zu seiner und der
Seinigen Unterhaltung durch Bermittlung der Behörde fremde Hilfe
in Anspruch genommen werden mußz; wer, wenn aus öffentlichen Armen-
mitteln unterstützt, sich aus Arbeitsscheu weigert, die ihm von der
Behörde angewiesene, seinen Kräften angemessene Arbeit zu verrichten,
endlich wer nach Verlust seines bisherigen Unterkommens binnen der
ihm von der Behäörde gesetzten Frist sich kein anderweites Unter-
kommen verschafft, auch nicht nachweisen kann, daß er solches aller
AMühe ungeachtet nicht vermocht habe (StB. § 361 3, 4, ö, 7, 8, 10,
letztere in der Fassung des RGEes. vom 12. Nlrz 1894 S. 259 Art. 2).
Die nach § 361 3#—8 Verurteilten können zu Arbeiten, die ihren Fähig-
keiten und Verhältnissen entsprechen, angehalten, auch der Landes-