472 Katholische Schulen — Kegelspiel
Etats und die Entscheidung über Reklamationen erfolgt durch die
Bezirksschulinspektion, die Aufstellung der Kataster und die Aus—
schreibung durch den Schulvorstand, die Einleitung der Zwangsvoll—
streckung wegen rückständiger Anlagen durch die Amtsh. bez. Stadträte
(Ges. vom 2. Aug. 1878 S. 211 Pkt. IV, Schulges. 8 7 4, AVO. vom
4. April 1879 S. 160). Gegen die Entsch. des Kultusministeriums
über Beschwerden gegen die Entsch. der Bezirksschulinspektion ist die
Anfechtungsklage nachgelassen (Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 8§ 73 8a).
Katholische Schulen s. Konfessionelle Verhältnisse V.
Katholische Stiftungen bedürfen zur Rechtsfähigkeit und staat-
lichen Anerkennung der Genehmigung der Staatsregierung (Ges. vom
23. Aug. 1876 S. 335 § 33, VO. vom 28. Mai 1902 S. 132 § 4);
im übrigen s. Stiftungen.
Katholisch geistliche Behörden s. Geistliche Gerichtsbarkeit.
Katzen, die in einer Entfernung von mindestens 500 Schritten
vom nächsten bewohnten Hause frei umherlaufen, kann der Jagdberechtigte
töten (Ges. vom 1. Dez. 1864 S. 405 § 35 3); s. auch Tollwut.
Kaufleute, Kaufmann. Uber die Verhältnisse der K. s. Handel;
über die Begriffe Kaufmann und Handelsgeschäfte s. HOB. 88 1—7.
Kautionen s. Sicherheitsleistung.
Kaviller s. Abdecker.
Kavillerumgänge. Zur Durchführung der Bestimmungen über
die Tollwut (s. d.) sollen die Polizeibehörden Kavillerumgänge anordnen
(A#BO. vom 30. Okt. 1900 S. 930 § 202, VO. vom 30. Juni 1895
S. 74 § 172). Die Abdecher (s. d.) haben sich dieser polizeilichen Dienst-
leisiung gegen zu vereinbarende Entschädigung zu unterziehen (VO.
vom 4. Nov. 1861 S. 494, 16 3b). Insoweit der Abschluß entsprechender
Abkommen mit dem benachbarten Abdecker untunlich fällt, bleibt nach-
gelassen, andere geeignete Personen zu diesem Zwecke anzunehmen
(AVO. vom 22. Aug. 1874 S. 125 § 26 0). Wegzufangen sind auch
die außerhalb der Häuser und Gehöfte ohne Steuermarke (s. Hunde-
steuer) betroffenen Hunde (Ges. vom 18. Aug. 1868 S. 509 § 6 und
A#O. vom 18. Aug. 1868 S. 511 8§ 6). Die weggefangenen Hunde
können gegen Erlegung der auf Ubertretung der Bestimmungen über
die Tollwut (s. d.) und die Hundesteuer (s. d.) gesetzten Strafen sowie
gegen Erlegung der von der Polizeibehörde festzusetzenden Unterhaltungs-
kosten, falls nicht wegen Tollwut die Tötung erfolgen muß, vom Eigen-
tümer binnen 3 Tagen reklamiert werden (A#O. vom 30. Okt. 1900
§ 20 3, Alandat vom 2. April 1796 § 8).
Kegelspiel ist in Schankwirtschaften an Sonntagen vor be-
endigtem Vormittagsgottesdienst verboten (s. Schankwesen I 700. Im
übrigen rechtfertigt sich polizeiliches Einschreiten gegen störendes Kegel-
spiel nur unter den allgemeinen Voraussetzungen, unter denen wegen
störenden Lärmes eingeschritten werden kann (s. Ruhestörender Lärm,
insbes. OV. 22. Aug. 1901 1 8 152, Jahrb. I 43).