Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

474 Kinder 
Beschäftigung für die K. bieten. Kindergärten und Kinderbewahr— 
anstalten unterliegen der Aufsicht des Bezirksschulinspektors (Instr. vom 
6. Nov. 1874 § 4) und, soweit sie aus Gemeindemitteln gegründet 
oder unterhalten werden, der Aussicht des Schulvorstandes, die zunächst 
der Ortsschulinspektor ausübt (Arm.O. vom 22. Okt. 1840 S. 257 8 502, 
Schulges. § 24 2k, A#O. vom 25. Aug. 1874 S. 155 §5 51 3). 
II. Uber strafrechtliche und korrektionelle Behandlung von 
K. und Minderjährigen gilt folgendes: Sind K. verwahrlost oder der 
BVerwahrlosung ausgesetzt und die Mittel der Schulzucht (s. d.) erschöpft, 
so hat der Schulvorstand oder nach dessen Gehör die Bezirksschul- 
inspektion beim Vormundschaftsgerichte die Zwangserziehung zu be- 
antragen. Wo sie aus polizeilichen Gründen erfolgt, ist von der 
Obrigkeit, andernfalls vom Vormundschaftsgerichte zu bestimmen, ob 
das Kind in eine Familie oder in eine Korrektionsanstalt (s. d. II) 
untergebracht werden soll. Die Entschließung der Polizeibehörde ist 
jedoch nur eine vorläufige; die Entschließung, ob das Kind dauernd 
der elterlichen Erziehung entzogen werden soll, steht dem Vormund- 
schaftsgerichte allein zu (BEB. §§ 1666, 1838, Schulges. §8 4 5, 5 5, 
A#VO. vom 25. Aug. 1874 S. 155 § 9, Bes. vom 18. Aug. 1896 
S. 604 Art. 135, Ges. vom 18. Juni 1898 S. 191 § 50, A#BO. vom 
6. Juli 1899 S. 203 §§ 48, 53, O. 18. Okt. 1902 1 8 163). Auch 
die Entschließung über die Wiederaufhebung der Zwangserziehung steht 
dem Vormundschaftsgerichte zu, das sich vorher mit der Anstalts- 
direktion, dem Schulvorstande und der Bezirksschulinspektion ins Ver- 
nehmen zu setzen hat (MVWBO. vom 17. Nov. 1900, JlMIB. 107, SWB. 
1901 S. 50). ÜUber die Kosten f. u. IV. Wegen strafbarer Hand- 
lungen können K.: 
1. unter 12 Jahren strafrechtlich überhaupt nicht verfolgt 
werden. Die Polizeibehörde (auch Bürgermeister kl. St O. und Ge- 
meindevorstände) hat angemessene Bestrafung des K. durch die Eltern 
oder andere Personen oder seine Unterbringung in eine Korrektions- 
anstalt (s. d. II) zu veranlassen (RGes. vom 18. Juni 1896 Art. 34 II, 
A##. vom 6. Juli 1899 S. 203 88§8 52, 50). 
2. Angeschuldigte, die das 12., aber noch nicht das 18. Jahr 
erreicht haben, können gerichtlich oder polizeilich nur dann bestraft 
werden, wenn sie die zur Erkenntnis der Strafbarkeit erforderliche 
Einsicht besaßen. Die Strafverbüßung erfolgt diesfalls in besonderen 
Anstalten für jugendliche Verbrecher (s. Gefängnis). Liegt die erforder- 
liche Einsicht nicht vor, so ist im Urteile zu bestimmen, ob der An- 
geschuldigte seiner Familie überwiesen oder in einer Korrektionsanstalt 
(. d. I) untergebracht werden soll (StEB. 88 56, 57, MV0. vom 
24. Dez. 1870). Bei Annahme mangelnder Einsicht soll öffentliche 
Anklage nur dann erhoben werden, wenn Unterbringung in der 
Korrektionsanstalt angezeigt erscheint und hierzu richterliches Urteil er- 
forderlich ist. Gegen schulpflichtige K. soll, da ihre Unterbringung
	        
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