Kinderbewahranstalten 475
nach § 55 des Schulges. auch ohne richterliches Urteil erfolgen Rkann,
Anklage bei mangelnder Einsicht daher überhaupt nicht erhoben werden,
vielmehr nur die Schulzucht eintreten, die sich nicht auf die Voraus-
setzungen von § 475 der A#BO. vom 25. Aug. 1874 beschränkt (MV0.
vom 4. Jan. 1887, Fischer VIII 188, SWB. 57). Jugendliche Personen
weiblichen Geschlechts sind im Falle von § 361 6 des St GB. nur in
Asylen unterzubringen (s. Sittenpolizei l). Die einschlagenden Be-
stimmungen für die Gerichte und Staatsanwälte gibt Gesch. O. 88 763,
829, 830. «
Ill.Nichtvollfinnige,blinde(s.d.),fchwachsinnige(s.d.)oder
taubstumme (s. d.) K. sind in den dazu bestimmten Anstalten unter-
zubringen, sofern nicht durch die dazu Verpflichteten anderweit für ihre
Erziehung hinreichend gesorgt ist. Zeigt sich bei der Schulaufnahme
das Vorhandensein derartiger K., so hat der Schulvorstand dem Be-
zirksarzte (s. d. IV) unter Auskunftserteilung darüber, in welcher Weise
bisher für die Erziehung gesorgt worden ist, alsbald Kenntnis zu
geben (Schulges. § 4 5, A#VO. vom 25. Aug. 1874 S. 155 § 9, MV0.
vom 20. Juli 1875, Zeitschr. f. R. XLII 497, Instr. vom 20. Juli
1884 S. 210 § 33, MV0O. vom 7. Aug. 1900, SWB. 202). Der
Lehrer soll solche K. in seine ôAähe setzen und die Eltern auf ihr Leiden.
aufmerksam machen (M. vom 8. Febr. 1883, Fischer IV 223). Für
gebrechliche, kränkliche oder geistig unreife K. kann die Schul-
aufnahme (s. d.) ausgesetzt, auch die zeitweilige Unterbrechung des
Schulbesuchs gestattet werden (Schulges. § 44, AU0O. 8 8).
IV. Die Erziehung und Unterbringung armer K. ist in allen
Fällen, auch wenn sie aus polizeilichen Gründen (O#. 18. Okt. 1902
I1 8 163) oder wegen Schwachsinnigkeit (Fischer XVIII 205) erfolgt, als
Armenunterstützung anzusehen (s. Armenwesen II und III, Arm.O. § 33 9).
Arme Waisen sind entweder in öffentlichen Waisenhäusern (s. d.) oder
auf Kosten des Armenverbandes in ehrbaren Familien unterzubringen
(Arm.O. vom 22. Okt. 1840 S. 257 § 49, M. vom 5. Vov. 1877,
SWB. 1878 S. 170).
V. Sonstiges. Zur Anzeige von Antragsvergehen gegen K.
sind auch die Polizeibeamten (s. d.) verpflichtet. Die Staatsanwälte,
Gerichte und Polizeibehörden haben diesfalls das Vormundschafts-
gericht zu benachrichtigen (Gesch. O. §§ 505:, 831). Die nach BEB.
§ 1631 Erziehungspflichtigen haften für Ersatz des Schadens, den die
K. widerrechtlich einem Dritten zufügen (BEB. 8 832, s. auch Auf-
sichtsführung). § 1870 des sächs. BGB. (Erziehung durch den außer-
ehelichen Bater) besteht hinsichtlich der vor dem 1. Januar 1900 gc-
borenen K. noch fort (OV. 22. Okt. 1902 1 8 266). Die übrigen
Bestimmungen betreffen die konfessionelle Erziehung (s. Konfessionelle
Verhältnisse IV), das Ziehkinderwesen (s. d.), die Ehelichkeit (s. d.),
Vaterschaftsanerkennung (s. d.) und Namen ((. d.).
Kinderbewahranstalten, Kindergärten s. Kinder 12.