Kirchenanlagen 477
Anlagepflichtigen), sich nach den Parochialgesetzen richtet. Das Privileg
der Festbesoldeten (s. Gemeindeleistungen IX 1 a) gehört nicht zu den
Bestimmungen über den Anlagenfuß (Kultusministerium 2. Dez. 1901,
Fischer XXIV 186, Landeskonsistorium 10. Febr. 1902, Kons. B. 13, VO.
vom 13. Müärz 1900, SWB. 73, MV0O. vom 18. Aug. 1892, Fischer XV
223). Auf Besitzveränderungsabgaben (s. d. II 4) bezieht sich die BO. vom
24. Mai 1877 nicht (O#. 30. April 1903 IU8 82). Personen, die sich nur
vorübergehend im Kirchspiel aufhalten, sind in demselben Umfange bei-
tragspflichtig, wie bei den Gemeindeanlagen (MV0O. vom 10. Febr. 1903,
Fischer XXVI 31). Für die Besteuerung vom Grundbesitz und Gewerbe
ist, wie bei den Gemeindeleistungen (s. d. VIII) der Ort maßgebend,
wo der Grundbesitz liegt und der Gewerbebetrieb seinen Sitz hat
(VO. vom 7. AMai 1887 S. 72, 1. Okt. 1887 und 16. Okt. 1896,
Cod. 216, Fischer III 217, IX 177, XVIII 223). Auch juristische Personen
haben, wie zu den Gemeindeleistungen (s. d. 1 und VI 2, Gemeinde-
mitgliedschaft 1 4) beizutragen (VO. vom 7. Mai 1887 S. 72), auf die
„mit dem BRechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten Vermögens-
massen“ erstrecht sich daher die Beitragspflicht nicht (OB. 8. Jan.
1903 II 8 187). Berufsgenossenschaften, Kranken= und Pensionskassen
sind in demselben Umfange, wie bei Gemeindeleistungen befreit (VO.
vom 2. WVov. 1888 S. 605). — Wegen des Gehörs der politischen
Gemeinde über Beschlüsse des Kirchenvorstands, deren Ausführung die
Erhebung von K. notwendig macht, s. Rirchenvorstand ll.
2. In gemischten Kirchspielen gilt folgendes: In vereinigten,
d. h. solchen Kirchspielen, die für mehrere Kirchen einen gemeinschaft-
lichen Geistlichen haben, bleibt eine von dem gesetzlichen Anlagefuße
abweichende Verteilung nur dann in Kraft, wenn sie nicht infolge ge-
wisser älterer Bestimmungen oder eines bloßen Herkommens, sondern
auf Grund besonderer tatsächlicher Verhältnisse feststeht, was im ein-
zelnen Falle zu beweisen ist. Besteht eine Feststellung nicht, so hat
jede Kirchengemeinde ihre Kirche allein zu unterhalten, die geistlichen.
Gebäude dagegen gemeinschaftlich und nach gleichem Verhältnis zu
bauen und zu unterhalten. In zusammengesetzten Kirchspielen ist von
der Kircheninspektion eine Vereinigung über die Verteilung zu ver-
suchen, beim Vichtzustandekommen einer solchen aber der Anteil nach
dem gesetzlichen Maßstabe (1/2 nach Köpfen, ½ nach Grundsteuer-
einheiten) auszuwerfen und den einzelnen Gemeinden zu überlassen,
ihren Teil nach einem andern Maßstabe aufzubringen (Ges. von 1838
§§ 6, 29, 30, Ges. vom 12. Dez. 1855 S. 659 §§ 34, 9). Bei Meinungs-
verschiedenheiten zwischen den Vertretern der politischen und der Kirchen-
gemeinde entscheidet die Konsistorialbehörde, wenn entweder Stadträte
mit Inspektionsbefugnissen oder solche Gemeinden in Betracht Kkommen,
die außerhalb des Bezirks der weltlichen Mitinspektion liegen (Ges.
vom 30. März 1868 S. 201 §8 7). In Städten, die aus mehreren Kirch-
spielen bestehen, können die vereinigten Kirchenvorstände (s. Gemischte