Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Kirchenbücher 481 
richtigungen usw. sind im Duplikate nachzutragen (VO. vom 27. April 
1899, Kons. B. 30). Zu Berichtigungen bedarf es konsistorieller Ge- 
nehmigung nur dann nicht, wenn die Unrichtigkeit des Eintrags sich 
aus den beigebrachten Unterlagen ohne weiteres ergibt; in diesen 
Fällen genügt die Genehmigung der Kircheninspektion. Hat die Schreib- 
weise der Namen im Laufe der Zeit gewechselt, handelt es sich also 
nicht um eine Berichtigung, sondern eine Namensänderung, so ist zu- 
nächst das Ministerium des Innern um Feststellung der Schreibweise 
zu ersuchen (VIO. vom 30. Sept. 1898, Fischer XX 245). Die Standes- 
beamten haben die Pfarrämter von Namensänderungen (s. d.) in 
Kenntnis zu setzen. Die Herbeischaffung sonstiger Berichtigungsunter- 
lagen hat auf kürzestem Wege und kostenlos zu erfolgen (VO. vom 
14. Jan. 1899, Kons. B. 3). Im übrigen bleibt den kirchlichen Be- 
hörden vorbehalten, zu entscheiden, inwieweit auf Grund der Ent- 
scheidungen von Verwaltungsbehörden ein Berichtigungseintrag zu er- 
folgen hat (MVO. vom 28. Juli 1899, Fischer XXI 41). Kirchliche 
Zeugnisse sind in der Regel vom Pfarrer oder seinem Stellvertreter 
auszustellen, Konfirmations= und Taufscheine von dem Geistlichen, der 
die Handlung vollzogen hat. Der Namensunterschrift ist das Kirchen- 
siegel beizufügeen, das Pfarramtssiegel nur da, wo khein Kirchensiegel 
vorhanden ist (VO. vom 8. Dez. 1899, Kons. B. 114). — Anträgen auf 
Eintragung in die Familienstammbücher (s. d.) soll entsprochen werden. 
Für das Ausland bestimmte Zeugnisse bedürfen der Beglaubigung des 
Landeskonsistoriums (s. Beurkundung). Für die Garnisongemeinden 
(Bek. vom 16. Febr. 1901, Kons. B. 25) und die Anstaltsparochien 
(Bek. vom 18. Febr. 1901, Kons. B. 27) findet besondere Kirchenbuch- 
führung statt. Im einzelnen ist zu bemerken: 
I. Taufregister und Geburtslisten. Die Taufregister sind 
nach dem Schema vom 25. April 1874 (Cod. 702) zu führen. Der 
Eintrag hat sich auch auf das Bekenntnis der Eltern und Taufpaten 
zu erstrechen. Andert die Mutter des neugeborenen Kindes nach der 
Geburt vor der Taufe ihren Aufenthaltsort, so hat der taufende Geist- 
liche die Taufhandlung in das eigene K. einzutragen und den Geist- 
lichen des Geburtsortes event. Wohnortes zu benachrichtigen (VO. vom 
30. Dez. 1876 S. 722 88 1 2, s, 2, 6 und 9. Jan. 1885, Kons.BB. 1). 
Den Geistlichen ist die Geburt eines Kindes von den Eltern innerhalb 
der nächsten 8 Tage nach der Geburt unter Angabe der Zeit, der 
Eltern und des Geschlechts anzuzeigen. Die für Unterlassung der An- 
zeige früher angedrohten Strafen sind weggefallen, die Hebammen 
haben jedoch dafür Sorge zu tragen, daß sie auch ferner rechtzeitig erfolgt 
und die Kinder rechtzeitig zur Taufe (s. d.) gebracht werden (VO. vom 
28. Mai 1850 S. 144 § 2, vom 12. Juli 1899 S. 159 § 13 mit den 
dort angezogenen Bestimmungen der Hebammenordnung, und VO. vom 
13. Dez. 1876 S. 722 §8 1, 50. Die Kinder von andern Konfessions-- 
angehörigen und Dissidenten sind nur dann zu den evang.-luth. K. 
von der Mosel, Verwaltungerecht. 31
	        
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