Kirchenbücher 481
richtigungen usw. sind im Duplikate nachzutragen (VO. vom 27. April
1899, Kons. B. 30). Zu Berichtigungen bedarf es konsistorieller Ge-
nehmigung nur dann nicht, wenn die Unrichtigkeit des Eintrags sich
aus den beigebrachten Unterlagen ohne weiteres ergibt; in diesen
Fällen genügt die Genehmigung der Kircheninspektion. Hat die Schreib-
weise der Namen im Laufe der Zeit gewechselt, handelt es sich also
nicht um eine Berichtigung, sondern eine Namensänderung, so ist zu-
nächst das Ministerium des Innern um Feststellung der Schreibweise
zu ersuchen (VIO. vom 30. Sept. 1898, Fischer XX 245). Die Standes-
beamten haben die Pfarrämter von Namensänderungen (s. d.) in
Kenntnis zu setzen. Die Herbeischaffung sonstiger Berichtigungsunter-
lagen hat auf kürzestem Wege und kostenlos zu erfolgen (VO. vom
14. Jan. 1899, Kons. B. 3). Im übrigen bleibt den kirchlichen Be-
hörden vorbehalten, zu entscheiden, inwieweit auf Grund der Ent-
scheidungen von Verwaltungsbehörden ein Berichtigungseintrag zu er-
folgen hat (MVO. vom 28. Juli 1899, Fischer XXI 41). Kirchliche
Zeugnisse sind in der Regel vom Pfarrer oder seinem Stellvertreter
auszustellen, Konfirmations= und Taufscheine von dem Geistlichen, der
die Handlung vollzogen hat. Der Namensunterschrift ist das Kirchen-
siegel beizufügeen, das Pfarramtssiegel nur da, wo khein Kirchensiegel
vorhanden ist (VO. vom 8. Dez. 1899, Kons. B. 114). — Anträgen auf
Eintragung in die Familienstammbücher (s. d.) soll entsprochen werden.
Für das Ausland bestimmte Zeugnisse bedürfen der Beglaubigung des
Landeskonsistoriums (s. Beurkundung). Für die Garnisongemeinden
(Bek. vom 16. Febr. 1901, Kons. B. 25) und die Anstaltsparochien
(Bek. vom 18. Febr. 1901, Kons. B. 27) findet besondere Kirchenbuch-
führung statt. Im einzelnen ist zu bemerken:
I. Taufregister und Geburtslisten. Die Taufregister sind
nach dem Schema vom 25. April 1874 (Cod. 702) zu führen. Der
Eintrag hat sich auch auf das Bekenntnis der Eltern und Taufpaten
zu erstrechen. Andert die Mutter des neugeborenen Kindes nach der
Geburt vor der Taufe ihren Aufenthaltsort, so hat der taufende Geist-
liche die Taufhandlung in das eigene K. einzutragen und den Geist-
lichen des Geburtsortes event. Wohnortes zu benachrichtigen (VO. vom
30. Dez. 1876 S. 722 88 1 2, s, 2, 6 und 9. Jan. 1885, Kons.BB. 1).
Den Geistlichen ist die Geburt eines Kindes von den Eltern innerhalb
der nächsten 8 Tage nach der Geburt unter Angabe der Zeit, der
Eltern und des Geschlechts anzuzeigen. Die für Unterlassung der An-
zeige früher angedrohten Strafen sind weggefallen, die Hebammen
haben jedoch dafür Sorge zu tragen, daß sie auch ferner rechtzeitig erfolgt
und die Kinder rechtzeitig zur Taufe (s. d.) gebracht werden (VO. vom
28. Mai 1850 S. 144 § 2, vom 12. Juli 1899 S. 159 § 13 mit den
dort angezogenen Bestimmungen der Hebammenordnung, und VO. vom
13. Dez. 1876 S. 722 §8 1, 50. Die Kinder von andern Konfessions--
angehörigen und Dissidenten sind nur dann zu den evang.-luth. K.
von der Mosel, Verwaltungerecht. 31