Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

482 Kirchenbücher 
anzumelden, wenn sie von evang.-luth. Geistlichen getauft werden 
(VO. vom 21. Mai 1879, Kons. B. 46 und vom 27. Mai 1879). 
Für die bis zum 1. Januar 1876 geborenen Kinder werden von 
den Kirchenbuchführern zu Militärersatzzwecken Geburtslisten an die 
Stammrollenbehörden eingereicht (Wehrordnung von 1901 S. 191 
§ 46: Anm., VO. vom 27. April 1876 S. 231 und 19. Sept. 1877, 
Kons. B. 165). Auch in diesen Listen sind die außerehelichen Kinder 
mit dem Namen der Mutter zu führen; nur bei den vor dem 1. Närz 
1865 und 1. Januar 1876 geborenen Kindern treten Ausnahmen 
ein (s. Vaterschaftsanerkennung, Aamen). Uber die zu diesem Zwecke 
vorgeschriebenen Todesanzeigen s. d. Die sonstigen Vorschriften über 
Aamensgebung s. unter ANamen. Auf Grund der Taufnachrichten sind 
Taufscheine (s. Geburtsscheine) auszustellen. 
II. Die Trauregister werden nach Schema A zur VO. vom 
13. Dez. 1876 S. 722 geführt. Uber die Mitteilungen, die den Pfarr- 
ämtern zu diesem Zwecke von den Standesämtern zu machen sind, s. Hei- 
ratsregister. Trauungsmitteilungen haben die Pfarrämter des Trauunge- 
orts allen beim Aufgebote beteiligten Pfarrämtern zugehen zu lassen, 
nach Befinden in einfachster Form (BO. vom 9. Jan. 1885, 26. April 
1899 und 10. Juli 1900, Kons. B. Jahrg. 1885 S. 1, Jahrg. 1899 
S. 29, Jahrg. 1900 S. 48). Aufgebot und Trauung sind in das K. 
der Parochie einzutragen, in der sie stattgefunden haben (Trauordnung 
vom 23. Juni 1901 S. 85 § 18). Uber die Anmeldung zum Auf- 
gebot ist ein Protokoll aufzunehmen (§ 11). Von der Auflösung und 
Nichtigkeitserklärung von Ehen, die vor dem 1. Januar 1876 geschlossen 
sind, werden die Pfarrämter des Wohnorts des Ehemanns durch die 
Staatsanwaltschaft in Kenntnis gesetzt (Bek. vom 23. Juni 1900, 
Kons. B. 39). Die übrigen Bestimmungen betreffen die Trauscheine (s. d.), 
Uberweisungsschreiben (s. d.) und Anderungen des Namens (I(. d.). 
III. Die Begräbnisregister sind nach dem Schema vom 25. April 
1874 (Cod. 702) zu führen (VO. vom 13. Dez. 1876 S. 722 8§ 12, 3). 
Die Geistlichen werden von dem Todesfall durch den Leichenbestattungs- 
schein der Leichenfrau und die Bescheinigung des Standesbeamten, daß 
der Eintrag des Sterbefalls im Sterberegister erfolgt ist, benachrichtigt 
(s. Begräbniswesen II, Sterberegister). Die Geistlichen sind verpflichtet, 
die Einreichung und gehörige Ausfüllung der Leichenbestattungsscheine 
zu überwachen und die Todesursachen in das K. einzutragen; die 
Leichenbestattungsscheine sind mit den Einträgen des K. übereinstim- 
mend zu numerieren (VO. vom 13. Okt. 1871 S. 240 §§ 4—7). Der 
Angabe, ob und von welchem Arzte die Todesursache beglaubigt ist, 
bedarf es nicht mehr (VO. vom 13. Dez. 1888, Kons. B. 68). Auch 
von den Formularanzeigen über polizeiliche Aufhebungen (s. d.) ge- 
langen Duplikate an die Pfarrämter und von diesen an die Bezirks- 
ärzte. Uber das Ableben der außerhalb der Parochie ihres Geburts- 
orts verstorbenen Personen männlichen Geschlechts, die vor dem 1. Januar
	        
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