Kirchendiener 483
1876 geboren sind, haben die Standesbeamten den Kirchenbuchführern
des Geburtsorts behufs Verlautbarung des Todesfalles in den Ge-
burtslisten (s. o. ) Mitteilung zu machen (s. Todesanzeigen). Von
Todesfällen von Personen, die an dem Orte eines vorübergehenden
Aufenthalts sterben, ist, wenn sie daselbst begraben werden sollen, dem
Geistlichen des früheren Aufenthaltsorts, andernfalls dem Geistlichen
des Sterbeorts Anzeige behufs Eintragung in das K. zu machen, wo-
für die geordnete Eintragungsgebühr zu entrichten ist (VO. vom 18. Okt.
1850 S. 253). Einer gleichen Benachrichtigung haben sich die Anstalts-
geistlichen bezüglich der in den Landesanstalten (s. d.) Aufgenommenen
zu unterziehen; s. auch Sterberegister. Auf Antrag der Nachlaßgerichte
haben die Pfarrämter Reliktenzeugnisse auszustellen (Gesch. O. § 433,
Bek. vom 23. Alai 1903, Kons.B. 28).
IV. Die Anlegung von Kirchengemeinderegistern zum Nach-
weis der Konfessionsangehörigkeit ist wünschenswert. Neuanziehende
haben sich der Polizeibehörde gegenüber auch über ihr Bekenntnis
auszuweisen. Der örtlichen Regelung bleibt überlassen, ob die hierüber
an den Pfarrer zu machenden Mitteilungen von Fall zu Fall oder in
bestimmten Zeitabschnitten erfolgen sollen (BO. vom 13. Dez. 1876
S. 722 § 4, Kons. B. 1875 S. 73, MV0O. vom 19. Okt. 1876, SWB.
189). Uber Verlautbarung des Austritts aus der Kirche s. Konfessionelle
Verhältnisse III.
V. Außerdem sind Konfirmandenbücher (s. d.) zu führen, Konfir-
mationsscheine (s. d.) auszustellen und, soweit ausführbar, Kommuni-
kantenregister zu halten (VO. vom 13. Dez. 1876 S. 722 § 12).
Kirchendiener. Im Unterschiede von Geistlichen (s. d.) und Kirch-
schullehrern (s. d.) werden niedere K., die ein Schulamt nicht bekleiden
(Kirchner, Glöchner, Zimbelträger usw.) vom Kirchenvorstande frei ge-
wählt und von der Kircheninspektion verpflichtet (K BO. 8 25 e). Toten-
gräber (s. d.), Organifsten und Kantoren gehören nicht zu den niederen
K. in diesem Sinne (MVO. vom 8. Juni 1872, Cod. 376). Vielmehr
unterliegen Kantoren und Organisten entweder den Bestimmungen über
Kirchschullehrer (s. d.) oder, wenn ihre Leistungen mit einer ständigen
Schulstelle nicht verbunden sind, den Anstellungsbestimmungen der V0.
vom 26. Juli 1886 S. 153. Pension haben sie sowie Kirchner und
sonstige kirchliche Unterbeamte ohne ständiges Schulamt von der Kirchen-
gemeinde nach Maßgabe des Kirchenges. vom 15. Juli 1891 S. 74 zu
erhalten. Die Totengräber können auf Grund dieses Ges. Pensions-
ansprüche erheben, wenn sie von der Kirchengemeinde, nicht von der
politischen Gemeinde, angestellt sind, in der kirchlichen Beaussichtigung
des Gottesachers ihre hauptsächliche Beschäftigung finden und Gehalt
aus einer kirchlichen Kasse beziehen (VO. vom 5. Jan. und 30. Dez.
1898, Fischer XX 327, 329). Streitigkeiten über vermögenerechtliche
Ansprüche der kirchlichen Unterbeamten gehören vor die Verwaltungs-
gerichte (Ges. vom 24. Mai 1902 S. 133 §F 1). Die Aufsicht über die
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