Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

486 Kircheninspektion 
(. Kirchenkassen II) zu prüfen und richtig zu sprechen, die Instruktion 
für den Kirchrechnungsführer zu entwerfen und zur Gewährung von 
Vergütungen an denselben ihre Genehmigung zu erteilen. Zur Auf- 
nahme von Darlehnen (s. d.) der Kirchengemeinde bedarf es ihrer Ge- 
nehmigung, während sie bei Darlehnen auf den Kredit der Kirche die 
konsistorielle Genehmigung vorzubereiten hat. Bei Ausleihung oder 
Einziehung von Kirchenkapitalien (s. Kirchenkassen) findet eine Be- 
teiligung der Inspektion nicht statt, dagegen bedarf es in bestimmten 
Fällen ihrer Genehmigung zur Erhebung von Kirchenanlagen (s. d. D 
zu Ausgaben, die über den Haushaltplan (s. d.) hinausgehen, zur Uber- 
lassung kirchlicher Gebäude zu anderen Zwecken (s. Kirchliche Bauten), 
zu Regulativen über kirchliche Gebühren (s. d.), zum Beginne von 
Prozessen, in denen nicht bloß klare Schuldforderungen eingeklagt 
werden sollen, und zum Abschlusse von Vergleichen (KVO. 8 26 a 1), 
zur Errichtung von Ortsgesetzen (s. d. II), Begräbnisregulativen (s. Be- 
gräbniswesen IV) und Kirchstuhlordnungen (s. d.), soweit nicht eine Ab- 
weichung von den Landesgesetzen und von der bestehenden kirchlichen 
Ordnung beabsichtigt ist, zur Errichtung von Erb= und Familien- 
begräbnissen (s. d.), zur Verleihung von Erb= und Familienstühlen 
(s. Kirchstühle) in den ihrer Genehmigung vorbehaltenen Fällen und zu 
Abänderung ortsliturgischer Einrichtungen (s. Gottesdienste). Bei kirch- 
lichen Bauten hat sie darüber zu wachen, daß alle Beteiligten ihren 
Verpflichtungen nachkommen; Gottesackerordnungen bedürfen ihrer 
Bestätigung (s. Kirchliche Bauten). Uber die Bestätigung von Arbeits- 
ordnungen (s. Geistliche Xh entscheidet sie bei Aichtübereinstimmung der 
Beteiligten. In bezug auf Kirchenzucht (s. d.) hat sie zu entscheiden 
über den Verlust des Rechts, Patenstelle zu vertreten, über die Ent- 
lassung von Kirchenvorstehern und auf Einspruch über den Verlust der 
Stimmberechtigung und Wählbarkeit zum Kirchenvorstand. Die orts- 
gesetzlichen Bestimmungen über die Zusammensetzung des Kirchen- 
vorstandes (s. d. UI erfordern nur bei der erstmaligen Bildung des 
Kirchenvorstandes Genehmigung der K. Sie entscheidet über Rekla- 
mationen wegen verweigerter Aufnahme in die Wahllisten, Entlassung 
von Kirchenvorstehern wegen Verlustes der Wählbarkeit, sowie über 
Erheblichleit der Ablehnungsgründe und Einsprüche. Zur Aufhebung 
einer vom Wahlausschuß für gültig erklärten Wahl soll die K. nur bei 
zweifellosen Gesetzwidrigkeiten verschreiten. Die Leitung der Wahl soll 
nur auf Antrag des Wahlausschusses durch die K. erfolgen; die -eu- 
gewählten sind ihr anzuzeigen. Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes 
und der Kirchenpatron ist berechtigt, Kirchenvorstandsbeschlüsse, die sie 
bedenklich finden (KBVO. 88 5, 284) und Ausstellungen gegen Amts- 
führung und Wandel des Geistlichen (s. d. IV 3) der K. anzuzeigen. 
Bei Besetzung geistlicher Stellen (s. Geistliche VI) ist die K. nicht als 
solche beteiligt, der weltliche Mltinspektor aber nur insofern, als er die 
Vokation ausstellt und aushändigt bez. den Kollator dazu auffordert
	        
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