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des Armenvereins und die Armenpfleger haben sich ihren Geschäften un—
entgeltlich zu unterziehen, dagegen kann für die Kassenverwaltung und
besondere Bemühungen, z. B. Beaufsichtigung von Bauten, Vergütung
gewährt werden (Ges. vom 5. Mai 1868 § 13). In den Staatsforsten
besorgt der Gutsvorsteher die Geschäfte (s. Ortsarmenverbände). — Neben
den vorgenannten Organen bestehen noch die Bezirkskommissionen und
Bezirksversammlungen. Die Bezirkskommissionen sind die Ver-
treter der freiwilligen Verbände (Bezirksarmenvereine) zur Beschaffung
lohnender Arbeit, insbes. für Arbeitsscheue (s. Armenhäuser); ihre laufen-
den Geschäfte besorgt ein Ausschuß unter der Direktion eines Vorstands
(Arm.O. §§8 30, 86—93, A#O. vom 22. Okt. 1840 Ziff. II 7). Die
Bezirksarmenvereine selbst sind Gemeindeverbände (s. d.) im Sinne der
RLö (MVO. vom 22. Alärz 1890, Fischer XI 184). — Die Be-
zirksversammlungen (s. d.) haben das Recht, in Vertretung der
Bezirksverbände zum Zweche der Armenversorgung und öffentlichen
Krankenpflege sowie zur Abwehr eines allgemeinen Notstandes Ein-
richtungen und Ausgaben zu beschließen und zu diesem Zweckhe das
Vermögen des Bezirks zu verwenden, den Bezirk mit Abgaben zu
belasten und Aufsicht über die Bezirksanstalten zu führen (Ges. vom
21. April 1873 S. 284 88 20 1, 4, 21). Der Bezirksausschuß hat
beschließende Stimme bei Streitigkeiten über persönliche Leistungen
und Beiträge zu Zwecken der Armenversorgung (Ges. vom 21. April
1873 S. 375 §8 118, 271b) und die Verwaltung der Anstalten der
Bezirksverbände (Ges. vom 21. April 1873 S. 284 8 24). — Als Ge-
schäfte der Amtsh. sind in der Arm.O. genannt: die Revision der
Armenhäuser und Armenkassen, die Bildung der Bezirkskommissionen,
die Beaufsichtigung des Bettler= und Vagabundenwesens sowie die
Uberwachung der Grenzen (Arm.O. 88 48, 85, 86, 109, ABO. vom
22. Okt. 1840 Ziff. II 7); dazugekommen ist inzwischen die Stellung
der Amtsh. als Obrigkeit und Gemeindeaufsichtsbehörde für die Städte
kl. StO. und die Landgemeinden. — Der Landarmenverband
endlich wird durch die Kreish. vertreten.
Armutszeugnisse, Armenrecht. Dem Gesuche um Bewilligung
des A. im gerichtlichen Verfahren (CPO. 88 114—127, St PO.
§ 419 3, Roes. vom 20. Mai 1898 S. 771 § 14, Ges. vom 15. Juni
1900 S. 269 § 4, Gesch O. §§ 405, 949) ist ein von der Ortsbehörde
ausgestelltes Zeugnis beizufügen, in dem unter Angabe des Standes
und Gewerbes, der Vermögens= und Familienverhältnisse sowie des
Betrages ihrer direkten Staatssteuern das Unvermögen der Partei zur
Bezahlung der Prozeßkosten bezeugt wird. Die Zeugnisse der Bürger-
meister kl. St O., Gemeindevorstände und Gutsvorsteher bedürfen der
Beglaubigung der Amtsh. (VO. vom 14. Nov. 1899 S. 568, MV0O.
vom 31. Juli und 13. Aug. 1879, SWB. 154). — Die Ausstellung
von A. zum Zwechke des Bettelns wird mit Geld bis zu 30 M.
event. Haft bestraft (Arm. O. vom 22. Okt. 1840 S. 257 § 105). —