Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

46 Arzneiwaren 
Leben und Gesundheit von Menschen gefährdet; von dieser Befugnis 
ist namentlich gegenüber den sog. Schrankdrogisten Gebrauch zu machen 
(GO. § 35, MVO. vom 14. Aug. 1896 und 3. Juni 1898, Fischer 
XVII 329, XX 74). Die kollegiale Entscheidung erfolgt durch die Kreish. 
(s. Gewerbebehörden 1). 
* Andrer Drogenhandel unterliegt der Untersagung nicht; der Unter- 
sagungsbeschluß kann nicht auf einzelne Heildrogen beschränkt werden. Auch 
fahrlässiges Handeln genügt; es entlastet daher den Gewerbetreibenden nicht, 
daß er einen gelernten Drogisten angenommen hat. Bloße Ubertretung der 
Vorschriften über den Drogenhandel genügt nicht. Daß bereits ein Schaden 
eingetreten ist, wird nicht gefordert (Preuß. O. 7. Febr. und 17. März 1900, 
Reger 2. Erg. Bd. 203, 204). 
4. Bom Verkauf im Umherziehen sind sämtliche A. der 
RWVO. vom 22. Okt. 1901, andere dagegen nur soweit sie Geheim- 
mittel sind, ausgeschlossen (O. § 56 9, MWV0O. vom 14. Mçlärz 1890, 
Fischer XI 180). 
5. Im übrigen regelt sich der Verkauf und die Zubereitung von 
A. nach den Landesgesetzen, in Sachsen nach dem Mandat vom 
30. Sept. 1823 S. 114. Jedoch fallen Fabriken pharmazeutischer Zu- 
bereitungen unter die gewerblichen Anlagen (s. d. ) im Sinne von 
§ 16 der GO. und bedürfen daher der in § 16 a des Moandats vor- 
geschriebenen Regierungsgenehmigung nicht mehr (MIVV. vom 13. Aug. 
1873, SWB. 213), während zur Fertigung und Führung pharma- 
zeutisch zu bereitender Arzneimittel ministerielle Genehmigung auch 
künftig noch erforderlich ist (Mandat § 16b, MWVO. vom 15. Mai 
1883, SWB. 119). Die öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln 
(s. d.) ist landesrechtlich verboten. 
6. Aufsicht. Die Bezirksärzte haben die Einhaltung der Vor- 
schriften übeer Verkauf von A. und Giften zu überwachen und zu diesem 
Zweche nicht nur mit den Apothekenrevisoren (s. Apotheken 6), sondern, so- 
weit dazu besonderer Anlaß geboten ist, auch selbständig die Drogenhand- 
lungen, pharmazeutischen Werkstätten und Arzneifabriken zu revidieren, 
letzterenfalls aber dem Apothekenrevisor von den vorgefundenen Mängeln 
Mitteilung zu machen (MVWVO. vom 29. Mai 1876, SWB. 119, Instr. 
vom 25. April 1839 S. 136 § 16 und 10. Juli 1884 S. 210 §§ 24 
bis 26, MWVO. vom 7. Juli 1884, 18. Juni 1884 und 11. Febr. 1897, 
Fischer VI 68, 127, XVIII 282). Wegen der Revisionsgebühren der 
Bezirksärzte und Apothekenrevisoren s. Bezirksärzte IV. 
7. Strafen. Mit Geld bis zu 150 M. oder Haft wird bestraft, 
wer ohne polizeiliche Erlaubnis Gifte oder Arzneimittel, soweit der 
Handel mit letzteren nicht freigegeben ist, zubereitet, feilhält, verkauft 
oder sonst anderen überläßt,“ ingleichen wer bei Aufbewahrung und 
Beförderung von Giftwaren und bei Ausübung der Befugnis zur Zu- 
bereitung und Feilhaltung von A. die deshalb ergangenen Verordnungen 
nicht befolgt (SteB. § 367 8, 2). Unter diese Strafbestimmungen fallen 
auch die Apotheken der homöopathischen Bereine (s. d.), sowie die schen-
	        
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