534 Körung — Kostenerlaßgesuche
1877, 19. Aug. 1882, SWB. 157, und 5. März 1887, Fischer VIII 258.
Die Beurlaubten stehen auch während der Beurlaubung unter der
Disziplinargewalt der Anstaltsbehörde. Gegen Wiedereinziehung ist
weder ein Rechtsmittel noch die Berufung auf Gnade zulässig (MVO.
vom 31. Dez. 1880, SWB. 1881 S. 85 und die dort ersichtlichen weiteren
Verhaltungsvorschriften für Beurlaubte). Macht sich bei Wiedereinziehung
die Beschaffung von Kleidern nötig und sind diese am Orte nicht billig.
zu beschaffen, so hat die Polizeibehörde sich an die Anstaltsbehörde zu
wenden (MIVO. vom 22. Dez. 1870). Die Kosten des Transportes der
aus der Anstalt Entwichenen trägt die Anstaltskasse nicht (MIVWVO. vom
27. Sept. 1862). In gesundheitlicher Beziehung unterliegen die K. der
Revision durch die Bezirksärzte (Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 § 19).
Im übrigen gelten wegen der Entlassung und der Fürsorge für Ent-
lassene die Vorschriften für Strafanstalten (s. d.), insbes. die Hausordnung
vom 2. Mai 1883 und die Vorschriften über Vertrauenszeugnisse
(MWBO. vom 10. Juni 1886, Fischer VII 229).
II. Zur Landeserziehungsanstalt für sittlich gefährdete
Kinder beiderlei Geschlechts ist die Anstalt Bräunsdorf bestimmt (VO.
vom 16. Nov. 1902 S. 409 mit Regulativ S. 456). Aufnahmebedin-
gung ist in der Regel sächs. Staatsangehörigkeit oder Unterbringung
durch einen sächs. Armenverband auf Grund seiner Fürsorgepflicht (BRe-
gulativ § 2). Der Zustimmung der Erziehungsberechtigten bedarf
es nicht, wenn der Zögling der Zwangserziehung in einer Anstalt
unterliegt oder die Aufnahme von dem fürsorgepflichtigen Armenver-
bande beantragt wird (§ 6). Bei Unterbringung auf Grund von § 56
des StGB. (s. Kinder 10 entscheidet über die Dauer der Unterbringung,
die Beurlaubung und Entlassung das Ministerium des Innern (88 15,
45, 55). Bei Zwangserziehung ist über Beurlaubungsgesuche das Vor-
mundschaftsgericht zu hören (§ 45). Konfirmierte Zöglinge können auf
das Staatsgut beurlaubt werden (§ 53). Die Entlassung hat u. a. zu
erfolgen, wenn der Zögling das 20. Lebensjahr erfüllt hat oder die
Zwangserziehung wieder aufgehoben wird (§8 55). Der tägliche Ver-
pflegsatz beträgt für gewöhnlich 1,25 M., für sächs. Armenverbände
50 Pf., für nicht sächs. 2 M. (§§ 23—25). Jüngere Zöglinge können
in Familienpflege, ausnahmsweise auch bei den eigenen Eltern gegeben
werden (§ 35). Die Unterbringung jugendlicher Frauenspersonen auf
Grund von 8 362 8 des Stu#B. ist unzulässig (s. Sittenpolizei II). Als
Armenunterstützung (s. Armenwesen 10 ist der Unterbringungsaufwand
auch dann anzusehen, wenn die Unterbringung aus polizeilichen Gründen
erfolgt (OB. 18. Okt. 1902 1 8 163). Die Bestimmungen für die
Gerichte und die Staatsanwaltschaft sind zusammengestellt in Gesch.O.
§8 763, 829, 830. Im übrigen s. Landesanstalten.
Körung s. Zuchtbullen.
Kosten s. Gebühren, Gerichtskosten.
Kostenerlaßgesuche s. Gebühren, Begnadigung.