536 Krankenanstalten
der benachbarten Grundstücke zu befürchten sind. Die Zurücknahme
der Genehmigung kann nur erfolgen, wenn der Inhaber die bürger-
lichen Ehrenrechte verliert oder die Unrichtigkeit der Genehmigungs—
unterlagen oder durch Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers
der Mangel der bei der Genehmigungserteilung vorausgesetzten Eigen-
schaften dargetan wird (GO. 8§ 30, 40, 532, 54. A#O. vom 28. März
1892 S. 28 §§ 34, 39, Ges. vom 21. April 1873 S. 275 S§ 27 ).
Der Betrieb einer Privatklinik ist als gewerbliche Tätigkeit""“ nicht
anzusehen, daher auch zu den Rosten der Gewerbekammer nicht bei-
tragspflichtig (OBV#. 31. Mai 1902 1 8 195, Jahrb. III 53). Auch
eine in ermieteten Räumen betriebene Privatkrankenanstalt bedarf
der Konzession (OLG. 29. Mai 1902, Fischer XXVI 85). Auf das
Privatrechtsverhältnis des Unternehmers zum Eigentümer des Raums
kommt für die Bestrafung (§§ 30, 1471 der GO) nichts an (O#b#.
26. Okt. 1899, Reger 2. Erg. Bd. 11). — Die Baugenehmigung Rann
vom Nachweise der erfolgten Betriebsgenehmigung abhängig gemacht
werden (s. Bauwesen XII 6). Zur Errichtung von Privatentbindungs-
instituten bedürfen Hebammen außer der obigen Konzession noch der
Genehmigung der Anstellungsbehörde (Hebammenordnung vom 16. NAov.
1897 S. 157 § 122, MVO. vom 12. Aug. 1882, Fischer III 312). Uber
die Privatirrenanstalt s. im übrigen Frrenanstalten.
*Den Begriff Krankenanstalt im Sinne von § 30 gibt Reichsger. 7. Juli
1899 (Fischer II 169). Die Erlaubnis gilt immer nur für die betreffende
Betriebsart, bei einer Irrenanstalt nicht ohne weiteres für eine Kranken= oder
Entbindungsanstalt (Preuß. O. 20. Närz 1902, PV. XXIII 614, Reger
XXIII 6). 8 bezieht sich auch auf die Lage der Anstalt; zu den Aachteilen
im Sinne von § 30 d gehören auch Vermögensnachteile durch Entwertung. des
Nachbargrundstücks (Preuß. O. 30. Sept. 1901, PV. XXIII 393, Reger
XXII 156, SWB. 1903 S. 30).
“ Offentliche K. fallen selbst bei gewerbsmäßigem Betrieb nicht unter
Ser (Hess. Ministerium 7. Okt. 1902, Reger XXIII 5). Zur Eintragung in das
andelsregister ist der Unternehmer nicht verpflichtet, wenn er nur die Rosten
dechen, also nicht Gewinn erzielen will (Kammerger. 14. Jan. 1901, Reger
XXI 314). Dasselbe gilt von der Gewerbesteuer (Preuß. O#. 3. April 1902,
PPW. XXXIII 617).
II. Offentliche K. Kranke Arme, welche die erforderliche Pflege
und Aussicht bei ihren eignen Angehörigen nicht finden können, sind
in öffentlichen K. unterzubringen. Darin soll auf eine bestimmte Haus-
ordnung, regelmäßige Hausandacht und leichte Beschäftigung der Unter-
gebrachten Bedacht genommen werden. Die Bestimmungen über Revi-
sion der öffentlichen Armenhäuser (s. d.) durch Amtshauptleute und
über das Erbrecht der Armenanstalten am Nachlasse der Aufgenom
menen gelten von den öffentlichen K. ebenfalls (Arm. O. vom 22. Okt.
1840 S. 257 §§ 36, 58, 85, Ges. vom 18. Juni 1898 S. 191 Art. 43).
Die Baupläne der Gemeinden und öffentlichen Körperschaften sind
unter Zuziehung des Bezirksarztes festzustellen („Bauwesen XII 5).
Über die Sterblichkeit in den öffentlichen K. ist durch MV. vom