Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Krankenanstalten 537 
31. Jan. 1876 eine allgemeine Statistik (s. Gesundheitspolizei V) vor- 
geschrieben. Um den nach erfolgter Approbation zur Praxis über- 
gehenden Arzten Gelegenheit zur Erweiterung und Befestigung ihrer 
klinischen Kenntnisse und Erfahrungen zu geben, ist ihnen die hilfs- 
ärztliche Beschäftigung, das Externat, in den dazu geeigneten öffent- 
lichen K. des Landes eröffnet worden (Regulativ vom 12. Sept. 1901 
S. 151). In bestimmten K. werden Heilgehilfen (s. d.) ausgebildet. 
Die Verpflichtung zur Anzeige von Geburten und Sterbefällen an den 
Standesbeamten trifft in öffentlichen K.“ ausschließlich den Vorsteher 
der Anstalt oder einen von der zuständigen Behörde hierzu ermächtigten 
Beamten; es genügt schriftliche Anzeige in amtlicher Form (R es. vom 
6. Febr. 1875 S. 23 §§ 20, 58). Die weiteren Bestimmungen be- 
treffen die Landesanstalten (s. d.) und die für den Regierungsbezirk 
Dresden als Ersatz für die vormaligen klinischen Anstalten getroffenen 
Einrichtungen (VO. vom 24. Aug. 1864 S. 219, 12. April 1865 S. 115 
§ 15 und 15. Aug. 1872 S. 399). 
*Dazu gehören in diesem Falle auch die K. von Korporationen des 
öffentlichen Rechts, z. B. Knappschaftsvereinen (OLe. Breslau 20. Okt. 1900, 
Reger XXI 441). 
III. Gemeinschaftliches. Bei der Krankenversicherung haben 
die Versicherten auf Krankenhausbehandlung in der Regel keinen An- 
spruch (s. Krankenversicherung B V). Die Rosten der Krankenhaus- 
behandlung hat die Krankenkasse den Armenverbänden nur dann zu 
erstatten, wenn sie ihr zugestimmt hat (s. Krankenversicherung B X). 
Uber die Mehrkosten der Krankenhausbehandlung im Falle von § 19 
des Inv.Ges. s. Invalidenversicherung IV. Zur Erstattung der Ver- 
pflegkosten für Landarme, die aus einer K. hilfsbedürftig entlassen 
werden, ist der Landarmenverband des Einlieferungsorts verpflichtet 
(RGbes. vom 6. Juni 1870 S. 360 § 30b). Durch den Eintritt in 
eine K. wird die Frist für Erwerb und Verlust des Unterstützungs- 
wohnsitzes (s. d. II, III) nicht begonnen. Die Kosten des Transports 
in die K. sind zwischen Armenverbänden erstattungsfähig (s. Kranken- 
pflege II 1); auch im übrigen s. Krankenpflege. Medizinische Ein- 
griffe zu anderen als diagnostischen, Heil= und Immunisierungszwecken 
dürfen nur vom Vorsteher der Anstalt oder mit dessen besonderer Er- 
mächtigung, nur mit Zustimmung des Patienten nach sachgemäßer 
Belehrung und nicht an minderjährigen oder sonst geschäftsunfähigen 
Personen vorgenommen werden (MWVO. vom 7. Febr. 1901, SW. 
79., Fischer XXIII 49). — Die Anfechtungsklage ist über die Frage, 
ob der Platz für eine K. den gesundhdeitspolizeilichen Anforderungen 
entspricht, ausgeschlossen (OV.G. 21. Sept. 1901 1 8 185, Jahrb. I 235). 
Bei Errichtung von gewerblichen Anlagen (Ss. d. 1l), deren Betrieb 
mit ungewöhnlichem Geräusch verbunden ist, hat die höhere Ver- 
waltungsbehörde über die Untersagung des Betriebs zu beschließen, 
wenn in der ANähe K. vorhanden sind (GO. 8§ 27). Bei der Ein-
	        
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