Krankenanstalten 537
31. Jan. 1876 eine allgemeine Statistik (s. Gesundheitspolizei V) vor-
geschrieben. Um den nach erfolgter Approbation zur Praxis über-
gehenden Arzten Gelegenheit zur Erweiterung und Befestigung ihrer
klinischen Kenntnisse und Erfahrungen zu geben, ist ihnen die hilfs-
ärztliche Beschäftigung, das Externat, in den dazu geeigneten öffent-
lichen K. des Landes eröffnet worden (Regulativ vom 12. Sept. 1901
S. 151). In bestimmten K. werden Heilgehilfen (s. d.) ausgebildet.
Die Verpflichtung zur Anzeige von Geburten und Sterbefällen an den
Standesbeamten trifft in öffentlichen K.“ ausschließlich den Vorsteher
der Anstalt oder einen von der zuständigen Behörde hierzu ermächtigten
Beamten; es genügt schriftliche Anzeige in amtlicher Form (R es. vom
6. Febr. 1875 S. 23 §§ 20, 58). Die weiteren Bestimmungen be-
treffen die Landesanstalten (s. d.) und die für den Regierungsbezirk
Dresden als Ersatz für die vormaligen klinischen Anstalten getroffenen
Einrichtungen (VO. vom 24. Aug. 1864 S. 219, 12. April 1865 S. 115
§ 15 und 15. Aug. 1872 S. 399).
*Dazu gehören in diesem Falle auch die K. von Korporationen des
öffentlichen Rechts, z. B. Knappschaftsvereinen (OLe. Breslau 20. Okt. 1900,
Reger XXI 441).
III. Gemeinschaftliches. Bei der Krankenversicherung haben
die Versicherten auf Krankenhausbehandlung in der Regel keinen An-
spruch (s. Krankenversicherung B V). Die Rosten der Krankenhaus-
behandlung hat die Krankenkasse den Armenverbänden nur dann zu
erstatten, wenn sie ihr zugestimmt hat (s. Krankenversicherung B X).
Uber die Mehrkosten der Krankenhausbehandlung im Falle von § 19
des Inv.Ges. s. Invalidenversicherung IV. Zur Erstattung der Ver-
pflegkosten für Landarme, die aus einer K. hilfsbedürftig entlassen
werden, ist der Landarmenverband des Einlieferungsorts verpflichtet
(RGbes. vom 6. Juni 1870 S. 360 § 30b). Durch den Eintritt in
eine K. wird die Frist für Erwerb und Verlust des Unterstützungs-
wohnsitzes (s. d. II, III) nicht begonnen. Die Kosten des Transports
in die K. sind zwischen Armenverbänden erstattungsfähig (s. Kranken-
pflege II 1); auch im übrigen s. Krankenpflege. Medizinische Ein-
griffe zu anderen als diagnostischen, Heil= und Immunisierungszwecken
dürfen nur vom Vorsteher der Anstalt oder mit dessen besonderer Er-
mächtigung, nur mit Zustimmung des Patienten nach sachgemäßer
Belehrung und nicht an minderjährigen oder sonst geschäftsunfähigen
Personen vorgenommen werden (MWVO. vom 7. Febr. 1901, SW.
79., Fischer XXIII 49). — Die Anfechtungsklage ist über die Frage,
ob der Platz für eine K. den gesundhdeitspolizeilichen Anforderungen
entspricht, ausgeschlossen (OV.G. 21. Sept. 1901 1 8 185, Jahrb. I 235).
Bei Errichtung von gewerblichen Anlagen (Ss. d. 1l), deren Betrieb
mit ungewöhnlichem Geräusch verbunden ist, hat die höhere Ver-
waltungsbehörde über die Untersagung des Betriebs zu beschließen,
wenn in der ANähe K. vorhanden sind (GO. 8§ 27). Bei der Ein-