538 Krankenhäuser — Krankenpflege
kommensteuer bedarf es der gesonderten Einschätzung von Gebäuden,
die zu Heil= und Kurzwecken benutzt werden, nicht (Instr. vom 26. Juli
1900 S. 781 § 53). Die K., ausgenommen die Landesanstalten, unter-
liegen der Aufsicht der Bezirksärzte nach Maßgabe von § 19 der
Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 § 19. Uber Krankenhausapo-
theken gelten im wesentlichen die Bestimmungen über ärztliche Haus-
apotheken (s. Arzte 1 4); sie sind nur zur Versorgung der eigenen
Kranken sowie der in K. wohnenden Beamten und Bediensteten ge-
stattet (BO. vom 1. Juli 1886 S. 144).
Krankenhäuser s. Krankenanstalten.
Krankenkassen s. Krankenversicherung.
Krankenpflege. I. K. der Arbeiterversicherung. Die Kassen
und Organe der Arbeiterversicherung haben K. nach Maßgabe der
Gesetze über die Krankenversicherung (s. d.), Invalidenversicherung (s. d.)
und Unfallversicherung (s. d.) zu leisten und den Armenverbänden die
Kosten der gewährten K. zurüchzuerstatten. Als Armenunterstützung
im armenrechtlichen Sinne (s. Armenwesen lh) ist die den Versicherten
gewährte K. nicht anzusehen. Aäheres hierüber s. Arbeiterversiche-
rung III.
II. K. der Armenverbände. Die Armenverbände haben er-
krankten Armen K. zu gewähren (Arm.O. vom 22. Okt. 1840 S. 257
§8 332, 36—53).
1. In diesem Falle ist die K. Armenunterstützung. Uber
Art, Maß und Wirkung derselben, insbes. über die Verpflichtung zur
Kostenerstattung gilt daher dasselbe, wie von der Armenunterstützung
im allgemeinen (s. Armenwesen I, Ih." Armenunterstützung und daher
erstattungsfähig sind auch die Kosten des Transports in das Kranken-
haus (OB#. 20. Sept. 1902 1 8 190 und 4. Febr. 1903 1 S 264),
ebenso die Kosten für die Verpflegung syphilitisch Erkrankter (Mntsch.
vom 27. Febr. 1895, 15. Nov. 1895 usw., Fischer XVII 241),“ dagegen
nicht die Kosten für Verpflegung von Polizei= uud Untersuchungs-
gefangenen während der Haft. Die Haft ist daher auf die Dauer der
Krankheit auszusetzen und die Krankenhausverwaltung hiervon ohne
Antrag auf Wiedereinlieferung zu benachrichtigen. Die Kosten der
Uberführung trägt dann der Armenverband. Erscheint die Unter-
bringung in einer geschlossenen Anstalt im öffentlichen Interesse ge-
boten, so ist der Erkrankte der Wohlfahrtspolizei zu überweisen (MM#.
vom 2. Juli 1891, 26. Mai 1902 und 20. Aug. 1902, SWB. 214,
Fischer XII 360, XXIV 346, XXV 125, Gesch. O. §5 671—674, 774).
* Wenn der Arzt den Armenverband nachträglich in Anspruch nimmt,
weil die erwartete Zahlung ausbleibt, liegt Armenunterstützung nicht vor
(PV. XXII 379).
* Anders das Bundesamt, Wohlers 7. Auflage S. 78.
2. Tarifsätze. Die Kur= und Verpflegsätze werden einen Armen-
verband durch den andern bei Personen über 14 Jahren mit in der