Krankenstift 539
Regel 1 Ml., bei jüngeren mit 60 Pf. für den Tag vergütet (VO.
vom 15. Juni 1876 S. 268 § 5). Ein höäöherer Satz wird nur bei
nachweisbar außerordentlichem Mehraufwand gewährt. Der allgemeine
Verwaltungsaufwand der Krankenanstalten wird nicht erstattet. Aicht-
erstattungsfähig sind daher die Kosten für Bäder, Desinfektion, Unter-
suchung über die Aufnahmefähigkeit, die Mehrkosten für Syphilis und
Krätze (VO. vom 15. Juni 1876 8§ 5 3, Fischer II 281, 360, IV. 129,
VII 67, SWB. 1888 S. 619.
3. Verpflichtung des Dienst= und Arbeitsorts. Wenn
Personen, die gegen Lohn oder Gehalt in einem Dienst= oder Arbeits-
verhältnis stehen, oder Angehörige derselben, die ihren Unterstützungs-
wohnsitz teilen, oder Lehrlinge am Dienst= oder Arbeitsorte er-
kranken, hat der Armenverband dieses Orts Kur und Verpflegung zu
gewähren. Dem Armenverband steht Anspruch auf Kostenerstattung und
Ubernahme gegen andere Verbände nur dann zu, wenn die Kranken-
pflege länger als 13 Wochen fortgesetzt wird, und nur für den
diese Frist übersteigenden Zeitraum (REes. vom 6. Juni 1870 S. 360
§ 29 in der Fassung der BBek. vom 12. März 1894 S. 262). Die
Inanspruchnahme des Dienstortes, der sich obiger Verpflichtung ent-
zieht, durch einen andern Armenverband ist nach Ansicht des Mini-
steriums des Innern ausgeschlossen (SWB. Jahrg. 1875 S. 100, 170,
Jahrg. 1876 S. 95, MEntsch. vom 12. Jan. 1881, Fischer II 119).
Die Verpflichtung des Dienstorts tritt nur dann ein, wenn das Dienst-
oder Arbeitsverhältnis bei Eintritt der Hilfsbedürftigkeit noch bestand
(OVE. 9. Nov. 1901 1 8 190). Krank im Sinne von § 29 ist der-
jenige nicht mehr, der ärztlicher Behandlung nicht mehr bedarf (O.
28. Mai 1902 I1 8 80, Jahrb. II 295). Auf Reichsausländer und
bayr. Staatsangehörige erstrecht sich § 29 in Sachsen nicht (O#.
9. Nov. 1901 1 S 190, 1 S8 200, Jahrb. I 323, Jur.-Ztg. VII 560).
Auch wenn der Dienstbote unmittelbar nach Auflösung des Dienst-
Verhälnnisse hilfsbedürftig erkrankte (Bundesamt 3. Nov. 1900, SWB. 1901
. 271).
III. Die Verpflichtung der Dienstherrschaft, dem Dienstboten
Krankenpflege zu gewähren (Gesindeordnung 8 62, BGB. 8 617) wird
durch die Verpflichtungen des Ortsarmenverbands (oben II) und die
Versicherungspflicht der Dienstboten nicht berührt (s. Gesinde 1).
IV. Sonstiges. Die K. ist Bezirkszweck (s. Bezirksverbände III,
insbes. Ges. vom 21. April 1873 S. 284 §§ 20, 21). Unbemittelten
Kranken wird auf den Eisenbahnen Fahrpreisermäßigung gewährt
([s. Eisenbahnwesen II 2). Weitere Bestimmungen betreffen die K. im
Felde und die Krankenpflegerinnen (s. Rotes Kreuz), die Kranken-
anstalten (s. d.) und die Arzte (s. d.).
Krankenstift. Das vormalige Kreiskrankenstift zu Zwichau ist
unter der Bezeichnung Krankenstift zu Zwichau zur Landesanstalt (s. d.)
und zum selbständigen Medizinalbezirke erhoben worden (VO. vom