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18. Juni 1898 S. 87 und 4. Juli 1898 S. 207). Die Unterbringung
regelt sich nach dem durch VO. vom 30. Mai 1903 S. 465 veröffent-
lichten Regulative S. 466. Hiernach ist die Anstalt für solche, an
hauptsächlich chirurgischen Krankheiten leidende Personen bestimmt,
deren Heilung oder wesentliche Besserung zu erwarten ist. Vorzugs-
weise sollen Kranke, zunächst aus dem Zwichauer Regierungsbezirk,
aufgenommen werden, deren Behandlung eine besonders sorgfältige
Pflege, schwieriger zu beschaffende Heilmittel und anhaltende, unmittel-
bare ärztliche Beaufsichtigung erfordert (Regulativ §8 2, 3). Uber die
Freistellen s. § 26.
Krankenversicherung. Die K. der Arbeiter ist geordnet durch
Ro es. vom 10. April 1892 S. 417.7
* Während des Drucks ist das Bes. vom 25. Mai 1903 S. 233 er—
schienen; es enthält folgende Abänderungen des Bbes. vom 10. April 1892:
die Bestimmungen über die Versicherung der Handlungsgehilfen und -Lehrlinge
fallen weg (Art. 1 Ziff. I, II zu §§ 1 4, 2 Abs. 15 des Ges.). Die Mindest-
leistungen an Personen, die im öffentlichen Dienst beschäftigt werden, sind er-
höht (Art. 1 Ziff. III zu § 3 des Ges.). Die Arannenunterstüzund, endet späte-
stens mit dem Ablauf der 26. (statt 13.) Woche (Art. 1 Ziff. IV., V, X, XI, ,
Art. II zu §§ 6 Abs. 2, 6a Abs. 1 3, 21 Abs. 1 Ziff. 1, 26 1, 26a Abs. 2 Ziff. 3
des Ges. und zu §§ 136 Abs. 1, 137 Abs. 1 2 des Röes. vom 5. Mai 1886).
Wegen geschlechtlicher Ausschweifungen kann das Krankengeld nicht mehr ent-
ogen werden (Art. 1 Ziff. V, XII zu §8 6a Abs. 1 2. 26a Abs. 22 des Ges.).
# Verträge mit den Kassenärzten sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen (Art. 1
Ziff. V, XII zu §§ 6a Abs. 1 6, 26 a Abs. 2 Ziff. 2 b). Die statutarische Ord-
nungsstrafe steigt bis zum dreifachen Betrage des Krankengelds (Art. I Ziff. V,
XII zu §§ 6a Abs. 2, 26 a Abs. 2 Ziff. 2 àa des Ges.). Vor LHestsegung des orts-
üblichen Zagelohns sind die Vertreter der Woeitgeber und Arbeitnehmer zu
hören (Art. 1 Ziff. VI zu § 81 des Ges.). Die Beiträge können bis zu 3,
event. 4% des Tagelohns erhöht werden; ihre Ermäßignng ist nicht obliga-
torisch (Art. 1 Ziff. VII, VIII, XIII, XVII, XXII zu §8 10, 13 1, 31, 47 Abs. 12,
65 2 des Ges.). Der Höchstbetrag des durchschnittlichen Tagelohns ist im Falle
von § 20 Abs. 1 4 Ml., in den übrigen Fällen 5 M. (Art. Ziff. IX, XII, XVIII
zu §§ 20, 26a Abs 206, 54 Abs. 21 des Ges.). Die Wöchnerinunterstützung ist
auf 6 Wochen nach der N6iederkunft zu gewähren; Schwangere können eine
der Wöchnerinunterstützung gleichtommende Unterstützung erhalten (Art. 1
Ziff. IX, X zu §§ 20 Abs. 1 2, 21 Abs. 1 Ziff. 4, 5). Für das Sterbegeld kann
ein Mindestbetrag von 50 Al. festgesetzt werden; den Krankenkassen ist durch
Uberweisung des nach den Unfallversicherungsgesetzen zu gewährenden Sterbe-
elds Ersatz zu leisten (Art. 1 Ziff. IX zu §§ 20 neuer Abs. 5, 21 Abs. 1 6). Bei
rankenhausbehandlung kann Krankengeld bis zu ¼, event. 1.2 des Tage-
lohns gewährt werden (Art. 1 Ziff. X zu § 21 Abs. 1 Ziff. 2, 3 des Ges.). Der
Vorsitzende der Ortskrankenkasse hat unzulässige Beschlüsse der Kassenorgane
zu beanstanden und der Aufsichtsbehörde anzuzeigen (Art. I Ziff. XIV zu ¾ 35
des Ges.). Amtsenthebung und Sufspendierung der Rassenorgane durch die
Aussichtsbehörde ist zulässig und kann durch Klage im Verwaltungsstreitver-
fahren angefochten werden (Art. 1 Ziff. XV zu § 42 des Ges.). Die Androh-
ung von Ordnungsstrafen und Anordnung der Zwangsverwaltung kann im
Verwaltungsstreitverfahren angefochten werden (Art. 1 Iiff. XVI zu § 45). Die
Vorschriften über Pfändung, Verpfändung, Ubertragung und Aufrechnung der
Unterstützungsansprüche sind abgeändert; bertragung und Aufrechnung ist hier-
nach u. a. zulässig mit Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde und zur
Dechung gewisser Vorschüsse (Art. 1 Ziff. XIX zu § 56 2). Das Pauschquantum in