Krankenversicherung 541
den Fällen §§ 57 5, 57aà 4 fällt weg, wenn höhere Aufwendungen nachgewiesen
werden (Art. J Ziff. XX, XXI). Die neuen Best estimmungen in §§ 20 5, § 56
Abs. 2—4 leiden auch auf Knappschaftskassen Anwendung (Art. I Ziff. XXIII
zu § 74 3). § 20 5 (Sterbegeld) git auch 1 eingeschriebene und landesrecht-
lioe Hilfskassen (Art. 1 Ziff. XXIV, Art. IV
A. Versicherungspflicht (68 1J Versicherungspflichtig sind
kraft Gesetzes die Lohnarbeiter in Fabriken, Bergwerken, Salinen,
Aupbereitungsanstalten, Brüchen, Gruben und Hüttenwerken, im Eisen-
bahn= und Schiffahrtsbetrieb, im Handel, Handwerk oder sonstigem
stehenden Gewerbebetrieb, auf Bauten, Werften und in Betrieben mit
Dampf= oder Elementarkraft, im Geschäftsbetrieb der Anwälte, Gerichts-
vollzieher, Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Versicherungs-
anstalten, in der Post-, Telegraphen-, Marine= und Heeresverwaltung,
sämtlich sofern die Beschäftigung nicht auf weniger als eine Woche be-
schränkt ist (§ 1). Dazu kommen die in der Land= und Forstwirtschaft
beschäftigten Personen, soweit sie bei der Unfallversicherung (s. d. B
versicherungspflichtig und nicht bloß vorübergehend beschäftigt sind; dem
Krank.0Ges. unterliegen sie jedoch nur mit den Beschränkungen, die sich
aus §§ 133—142 des Bes. vom 5. Mai 1886 S. 132 und Art. 32
des Res. vom 10. April 1892 S. 379 ergeben (Ges. vom 18. Aug.
1902 S. 357 § 23). Durch Statut kann die Versicherungspflicht
erstrecht werden auf diejenigen in § 1 genannten Personen, deren Be-
schäftigung auf weniger als eine Woche beschränkt ist und, soweit sie
nicht nach § 1 oder sonst versicherungspflichtig sind, auf Gemeinde-
beamte, Familienangehörige, Hausindustrielle, Handlungsgehilfen und
Lehrlinge, land= und forstwirtschaftliche Arbeiter und Beamte (§ 2). Die
Hausindustriellen Kkann auch der Bundesrat für versicherungspflichtig
erklären (RGes. vom 30. Juni 1900 S. 332 Art. 1 Ziff. D). Von
der Versicherungspflicht befreit sind Personen des Soldatenstands,
Personen im öffentlichen Dienst, die in Krankheitsfällen Anspruch auf
Fortzahlung des Gehalts (Lohns) auf mindestens 13 Wochen haben
(§ 3), desgl. auf ihren Antrag die in § 3 a Genannten (beschränkt Er-
werbsfähige, auf Unterstützung durch den Arbeitgeber Berechtigte), sowie
auf Antrag des Arbeitgebers Lehrlinge, die Anspruch auf Unterstützung
durch den Arbeitgeber haben, Bewohner von Arbeiterkolonien usw.
(§ 3b). Als Gehalt und Lohn gelten auch Tantiemen und Natural-
bezüge (Ges. § 1 Abs. 4). Entscheidungen und Verordnungen:
1. Dauer der Beschäftigung (§ 1 Abs. 1). Die Versicherungs-
pflicht wird nicht durch jede nur gelegentliche, wohl aber durch jede
regelmäßige Beschäftigung begründet, die auch eine Nebenbeschäftigung
sein kann und bereits vorhanden ist, wenn dauernde Beschäftigung
„sobald Arbeit vorhanden ist“ zugesichert wird (OV6#. 5. Nov. 1902
1 8 179 und 4. Nlrz 1903 1 S 343, Jahrb. III 242, M Entsch. 1. Juni
1898, Fischer XIX 324). Unständige Arbeiter, die tage= oder stunden-
weise mit gewissen Unterbrechungen, im Zusammenhang aber niemals
eine Woche beschäftigt werden, sind nur versicherungspflichtig, wenn