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kungsweise UAberlassung (MVO. vom 4. Juni 1874, Zeitschr. f. R. 41
S. 372). Den Drogisten ist der Gebrauch des Titels Apotheker sowie
die Bezeichnung Arzneiwarenhandlung verboten (s. Apotheker 8). Auf
Einziehung der aufgefundenen Vorräte kann zwar im richterlichen
Wege nach § 367 3 des StuobB. nicht mehr erkannt werden; dies hindert
jedoch die Wohlfahrtspolizeibehörden nicht, verbotswidrige Vorräte
wegen begründeter Besorgnis des Mißbrauchs und der hierin liegenden
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Berwaltungswege einzuziehen,
gleichviel ob die betreffenden Vorräte zu einer Ubertretung der in
§ 367 s vorgesehenen Art geführt haben oder nicht (MVO. vom 6. Mai
1874, SWB. 133). Bei Anwendung von § 367 3 des Sto. soll
tunlichst auf Haft erkannt, bei Entscheidung der Frage, ob Kleinhandel
vorliegt, soll namentlich auf die Art der Verpackung und Aufbewah-
rung Rüchsicht genommen werden (MWV0O. vom 19. Juni 1884, D..
36, ZKB. 33).
»Dieses Wort ist weit auszulegen (OLG. Breslau 29. Aug. 1900,
Reger XXI 330).
8. Die weiteren Bestimmungen betreffen die Zubereitung und
den Verkauf von A. in Apotheken (s. Apotheker 3, 5), die unbefugte
Anwendung von Arzneien (s. Arzte 1 2), die Zubereitung durch Arzte
(s. d. 1 4), sowie Zubereitung und Verkauf von Giften (s. d.) und
Mineralwässern (s. d.).
Arzte. I. Gewerbepolizei. Die GO. leidet auf die Aus-
übung der Heilkunde keine Anwendung, jedoch bedürfen Personen, die
sich als Arzte (Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und
Tierärzte) oder mit gleichbedeutenden Titeln bezeichnen oder vom Staat
oder von der Gemeinde als solche anerkannt oder mit amtlichen Funk-
tionen betraut werden sollen, der Approbation, die mit Rüchsicht auf
das vorhandene Bedürfnis von den Centralbehörden nach erbrachtem
Befähigungsnachweis für das ganze Reich erteilt wird. Von der vor-
herigen Doktorpromotion darf die Erteilung der Approbation nicht
abhängig gemacht werden. Die Führung des Titels „Arzt“ durch
Lichtapprobierte ist strafbar. Wegen wissenschaftlich erprobter Leistungen
kann von den vorgeschriebenen Prüfungen entbunden werden. Wer
die Approbation erlangt hat, ist in der Wahl des Orts, wo er sein
Gewerbe ausüben will, unbeschränkt. Der Zwang ärztlichen Beistands
ist aufgehoben. Die Approbation kann zurüchgenommen werden, wenn
die Unrichtigkeit der Aachweise dargetan wird, auf Grund deren sie
erteilt wurde, oder, wenn der Inhaber der bürgerlichen Ehrenrechte“
verlustig geht, auf die Dauer dieses Verlustes. Zur Errichtung von
Privatkrankenanstalten (s. Krankenanstalten I bedarf es besonderer
Genehmigung. Die Bezahlung der A. ist der freien Vereinbarung
überlassen. Als Wandergewerbe ist die Ausübung der Heilkunde durch
Nichtapprobierte“ ausgeschlossen. Hierüber allenthalben s. GO. 88 611,
29, 30, 40 1, 53 1, 56 a, 80 2, 143, 144 2, 147 3.