Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Arzte 47 
kungsweise UAberlassung (MVO. vom 4. Juni 1874, Zeitschr. f. R. 41 
S. 372). Den Drogisten ist der Gebrauch des Titels Apotheker sowie 
die Bezeichnung Arzneiwarenhandlung verboten (s. Apotheker 8). Auf 
Einziehung der aufgefundenen Vorräte kann zwar im richterlichen 
Wege nach § 367 3 des StuobB. nicht mehr erkannt werden; dies hindert 
jedoch die Wohlfahrtspolizeibehörden nicht, verbotswidrige Vorräte 
wegen begründeter Besorgnis des Mißbrauchs und der hierin liegenden 
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Berwaltungswege einzuziehen, 
gleichviel ob die betreffenden Vorräte zu einer Ubertretung der in 
§ 367 s vorgesehenen Art geführt haben oder nicht (MVO. vom 6. Mai 
1874, SWB. 133). Bei Anwendung von § 367 3 des Sto. soll 
tunlichst auf Haft erkannt, bei Entscheidung der Frage, ob Kleinhandel 
vorliegt, soll namentlich auf die Art der Verpackung und Aufbewah- 
rung Rüchsicht genommen werden (MWV0O. vom 19. Juni 1884, D.. 
36, ZKB. 33). 
»Dieses Wort ist weit auszulegen (OLG. Breslau 29. Aug. 1900, 
Reger XXI 330). 
8. Die weiteren Bestimmungen betreffen die Zubereitung und 
den Verkauf von A. in Apotheken (s. Apotheker 3, 5), die unbefugte 
Anwendung von Arzneien (s. Arzte 1 2), die Zubereitung durch Arzte 
(s. d. 1 4), sowie Zubereitung und Verkauf von Giften (s. d.) und 
Mineralwässern (s. d.). 
Arzte. I. Gewerbepolizei. Die GO. leidet auf die Aus- 
übung der Heilkunde keine Anwendung, jedoch bedürfen Personen, die 
sich als Arzte (Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und 
Tierärzte) oder mit gleichbedeutenden Titeln bezeichnen oder vom Staat 
oder von der Gemeinde als solche anerkannt oder mit amtlichen Funk- 
tionen betraut werden sollen, der Approbation, die mit Rüchsicht auf 
das vorhandene Bedürfnis von den Centralbehörden nach erbrachtem 
Befähigungsnachweis für das ganze Reich erteilt wird. Von der vor- 
herigen Doktorpromotion darf die Erteilung der Approbation nicht 
abhängig gemacht werden. Die Führung des Titels „Arzt“ durch 
Lichtapprobierte ist strafbar. Wegen wissenschaftlich erprobter Leistungen 
kann von den vorgeschriebenen Prüfungen entbunden werden. Wer 
die Approbation erlangt hat, ist in der Wahl des Orts, wo er sein 
Gewerbe ausüben will, unbeschränkt. Der Zwang ärztlichen Beistands 
ist aufgehoben. Die Approbation kann zurüchgenommen werden, wenn 
die Unrichtigkeit der Aachweise dargetan wird, auf Grund deren sie 
erteilt wurde, oder, wenn der Inhaber der bürgerlichen Ehrenrechte“ 
verlustig geht, auf die Dauer dieses Verlustes. Zur Errichtung von 
Privatkrankenanstalten (s. Krankenanstalten I bedarf es besonderer 
Genehmigung. Die Bezahlung der A. ist der freien Vereinbarung 
überlassen. Als Wandergewerbe ist die Ausübung der Heilkunde durch 
Nichtapprobierte“ ausgeschlossen. Hierüber allenthalben s. GO. 88 611, 
29, 30, 40 1, 53 1, 56 a, 80 2, 143, 144 2, 147 3.
	        
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