Krankenversicherung 543
6. Hausgewerbetreibende (§ 1 Abs. 1, §2 Abs. 1 Ziff. 4). Für
den Begriff des eigenen Betriebs ist nicht erforderlich, daß der Ge-
werbetreibende besondere, ausschließlich für seine Zwecke bestimmte
Arbeitsräume besitzt; es genügt, wenn ihm ein Platz zur Verfügung
steht, wo er unabhängig von den Bestimmungen des Arbeitgebers zu
arbeiten berechtigt ist. Selbständiger Gewerbebetrieb ist vorhanden,
wenn kein persönliches Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber be-
steht, dieser also nicht berechtigt ist, den von ihm Beschäftigten bin-
dende Anweisungen über die Begelung der Arbeitszeit und der Arbeits-
folge zu geben und ihn zu beaussichtigen (OB. 2. Juli 1902 1 S 66,
Jahrb. III 167, s. Hausindustrie)."
* S. hierüber und über den Unterschied zwischen Hausindustriellen und
Bad. VehH. 12. Dez. 1900 (Arbeiterversorgung XVIII 441, Reger
7. Handelsgewerbe (§ 1 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 4, § 2 Abs. 1 Ziff. 5).
Wer für einen Kaufmann auftragsgemäß Gelder einkassiert und Waren
abträgt, ist nicht Handlungsgehilfe, sondern Gewerbegehilfe, daher ver-
sicherungspflichtig. Ob die Vergütung dafür in barem Lohn oder in
Form von Provision erfolgt, ist einflußlos (OB. 8. Nov. 1902 1 S
229). Dagegen sind Provisionsreisende nicht versicherungspflichtig
(MEntsch. vom 26. April 1901, Arbeiterversorgung XVIII 446, Reger
XXI 251).“ Zeitungsausträger, die den Vertrieb der Zeitung auf
eigene Rechnung besorgen, sind nicht Gewerbegehilfen, daher nicht ver-
sicherungspflichtig (OV.. 29. April 1903 1 S 79).
** 63 des H. gilt auch für den bloß mit Provision angestellten
Handlungsgehilfen (Preuß. O##. 20. Okt. 1902, Arbeiterversorgung XX 79).
Die Kürzung der 6wöchigen Frist bedeutet stets eine Kürzung der Rechte aus
§ 63 des 96B., begründet also die Versicherungspflicht. Die Verabredung,
Beschäftigung zu geben, solange Arbeit vorhanden ist, schließt die Anwendung
von 8§ 66 des de noch nicht aus (Preuß. O G. 6. Okt. 1900, 1. Febr. 1901,
23. Sept. 1901 und 20. Okt. 1902, Reichsger. 17. Mai 1901, PV. XXII 193, XXIII
277, Reger XXI 43, 258, XXII 225, Arbeiterversorgung XVIII 436, 439, XIX 28,
XX 79, Jur.-Ztg. VI 437).
8. Sonstiges.“' Zu § 1 Abs. 1, § 3 a Abs. 1 Ziff. 2: Durch Er-
werbsunfähigkeit ist die Versicherung ausgeschlossen, wenn sie bereits
bei Beginn der Beschäftigung tatsächlich vorhanden war (s. u. B l0. Zu
§ 1 Abs. 2: Bei der Post= und Telegraphenverwaltung sind auch
die nicht im Betriebsdienst beschäftigten Personen versicherungspflichtig
(Bek. vom 7. Okt. 1892, Centr. B. 628). Zu § 1 Abs. 5: Der Fest-
setzung der Durchschnittswerte der Aaturalbezüge sind die Festsetzun-
gen für die Unfall= und K. der land= und forstwirtschaftlichen Ar-
beiter zu grunde zu legen; soweit nötig, hat die Amtsh. aller 5 Jahre
ihre Ergänzung anzuordnen (MVO. vom 6. Alai und 18. Vov. 1902,
Fischer XIII 324, XV 50).
* Zu § 1 Abs. 1: Für den Begriff Arbeiter ist es gleichgültig, wer die
Arbeitswerkzeuge liefert (Preuß. OV. 12. Mai 1902, Reger 1 450). Ebenso
einflußlos ist, ob der Unternehmer unmittelbar oder durch Mittelspersonen den