Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

544 Krankenversicherung 
Arbeitsvertrag abschtieht und den Lohn zablt (Bayr. Vo. 15. Sept. 1902, 
Reger XXIII 81). Ob die Mittelsperson Arbeiter oder Arbeitgeber ist, ent- 
scheidet sich nach den Umständen des Falls (Bad. BGL. 7. Okt. 1902, Ar- 
Fostin aseln ung XX 108). Zu § 1 Abs. 5: Als Lohn gilt auch Kost und 
Wohnun ad. BG. 4. Febr. 1902, Arbeiterversorgung XIX 483). Zu § 3a 
Ziff. 2: bewilligte Befreiung gilt nur für die Kasse, die sie bewilligt Wat 
(Kammerger. 18. Okt. 1901, Arbeiterversorgung XIX 376, Reger XXII 442). 
entlohnte Lehrlinge sind weder versicherungspflichtig, noch em t 
(Bayr. VGH. 10. Aov. 1902, Reger XXIII 79, zu Ges. § 1 Abs. 1, 4, 5, 
Ziff. 5, § 3b). 
B. Allgemeine Grundsätze. 
I. Begriff Krankheit (Ges. §§ 51, 20 Ziff. 1). Krank ist, wer ärzt- 
licher Hilfe bedarf. Die Krankheit beginnt daher mit dem Zeitpunkt, 
zu dem nach objektivem Befunde ärztliche Hilfe erforderlich ist, nicht 
mit dem Zeitpunkte, zu dem der Erkrankte ärztliche Hilfe in Anspruch 
genommen hat. Die Krankheit ist beendet, sobald die objektive Not- 
wendigkeit ärztlicher Behandlung nicht mehr besteht. Für die Frage, 
ob Krankheit vorliegt, ist somit nicht die persönliche Ansicht des Ver- 
sicherten oder seines Arbeitgebers, sondern der durch die ärztliche Unter- 
suchung festzustellende obsektive Tatbestand maßgebend. Bei äußerlich 
scheinbarer Gesundheit muß aus dem ärztlichen Gutachten mit Bestimmt- 
heit hervorgehen, daß und aus welchen Gründen ein krankhafter Zu- 
stand, d. h. eine nicht durch die natürliche Entwichlung des Menschen 
bedingte anormale Störung des Gesundheitszustands besteht, die ärzt- 
liche Behandlung erforderlich macht. Das bloße Vorhandensein einer 
krankhaften Anlage, z. B. zur Tuberkulose, gilt noch nicht als Krank- 
heit (OV. 2. Nov. 1901 1 8 191, 4. Jan. 1902 1I8 183, 28. Mai 
1902 I1 8 80 und 29. Okt. 1902 1 8 184, Jahrb. I 329, II 295, 
III 241, Reger XXII 346, MEntsch. vom 16. Jan. und 10. April 1901, 
Fischer XXIII 71, Reger XXI 142).“ Uber den Zusammenhang zwischen 
Krankheit und Erwerbsunfähigkeit s. u. B l#; über die Frage, ob ein 
neuer Erkrankungsfall vorliegt s. u. B IV 4. 
Uhnlich Preuß. O. 17. Okt. 1901, Bad. VGH. 20. Febr. 1900 
(Fischer XXIII 101, Zeitschr. f. Arbeiterversicherung XIII 295, Arbeiterversorgung 
83, Reger XXI 236, Woedke 5. Aufl. 72, Rosin 1 293, 300, Hahn 2. Aufl. 45, 
Reger XII 37). 
II. Begriff Erwerbsunfähigkeit (es. 88 1, 3a Ziff. 1, 
88 5, 6 Abs. 1 Ziff. 2, 88 6 Abs. 2, 20 Ziff. 1, 88 28, 54 a). Erwerbs- 
unfähigkeit ist die Unfähigkeit zur Ausübung derjenigen Beschäftigung, 
auf Grund deren der Erkrankte versicherungspflichtig ist OVG. 25. Sept. 
1901 1 8 148, Jahrb. II 64, Reger XXIII 87).“ Sie ist schon vor- 
handen, wenn die Fortsetzung der Arbeit nur mit Gefährdung der 
Gesundheit möglich wäre.“ Ob diese Voraussetzung zutrifft, hängt 
vom sachverständigen Gutachten, nicht von der Ansicht des Kranken ab 
(O###. 4. Okt. 1902 1 8 145, Jahrb. III 234). In bezug auf das 
Krankengeld ist nicht absolute, sondern nur erhebliche Arbeitsunfähig- 
keit zu fordern (MEntsch. vom 20. Dez. 1899, Fischer XXI 130). Die
	        
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