Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Krankenversicherung 545 
Versicherungspflicht wird nur dann ausgeschlossen, wenn bereits bei 
Beginn der Beschäftigung Arbeitsunfähigkeit vorhanden war; nur 
dann ist ein erfolgloser Arbeitsversuch anzunehmen (Mntsch. vom 
8. Aov. 1899, 4. Juli, 7. Nov. und 5. Dez. 1900, Fischer XXI 127, 
XXII 42, 236, 238).“ 
Ein unbedeutender Erwerb schließt die Erwerbsunfähigkeit nicht aus 
(Bad. VoH. 28. Okt. 1902, Reger XXIII 248). 
Ehcbenso Preuß. O#. 17. April 1902 (Reger XXII 389). 
Durch einen vergeblichen Arbeitsversuch wird weder die Versicherungs- 
pflicht begründet noch der Zustand der Erwerbslosigheit im Sinne von § 28 
beendet (Preuß. O#. 9. Mai 1900, 7. Nov. und 16. Dez. 1901, Arbeiter- 
versorgung XIX 267, Reger 2. Erg. Bd. 46, XXII 202, 360). Dauernde Erwerbs- 
unfähigkeit ist nicht gleichbedeutend mit dauernder Krankheit. Krankheit ist 
auch vorhanden, wenn Erwerbsunfähigkeit besteht und beilbehandlung nicht 
notwendig ist. Auch chronisch Kranke und sogar im Sinne des Gesetzes bereits 
erkrankte Personen werden durch den Eintritt in ein versicherungspflichtiges 
Beschäftigungsverhältnis versicherungspflichtig, wenn sie nicht schlechthin erwerbs- 
unfähig sind (Preuß. O#. 9. Jan., 10. April, 17. April und 30. Okt. 1902, 
Bad. V0. 20. Febr. 1900 und 4. Febr. 1902, Bayr. V5H. 9. Sept. 1902, 
P. XIX 456, XKXIII 602, Arbeiterversorgung XIX 483, 588, 617, XX 129, 
Fischer XXIII 101, Reger XXIII 85). 
III. Beschäftigungsort, Arbeitgeber. Die Gemeindekranken- 
versicherung und die Ortskrankenkasse ist in der Regel für diejenigen 
Personen zu errichten, die in ihrem Bezirke beschäftigt werden. Für 
Gewerbe, bei denen einzelne Arbeiten an wechselnden Orten außerhalb 
der Betriebsstätte" stattfinden, gilt in dieser Zeit der Sitz des Gewerbe- 
betriebs als Beschäftigungsort (Ges. §§ 5, 5 à. 16).“ Für die am Mieder- 
lassungsorte des Arbeitgebers beschäftigten Arbeiter ist der Betriebesitz 
des Unternehmers entscheidend (MEntsch. vom 27. April 1895, SWB. 
85).“"“ Für Gewerbebetriebe, die keinen bestimmten Sitz haben, sondern 
im Umherziehen betrieben werden, besteht keine Versicherungspflicht 
(s. o. A 4). 
* Zu einer Zweigbetriebsstätte gehören Veranstaltungen (z. B. Bau- 
bureaus), die den Betrieb zu einem innerhalb des allgemeinen Betriebs selb- 
ständigen Unternehmen machen (Preuß. O. 24. Juni und 31. Okt. 1901, 
Bayr. Vo#2. Juni 1902, Arbeiterversorgung XVIII 619, XIX 95, Reger 
XXI 402, XXII 344, Fischer XXIV 984). 
Erfolgt die Anstellung der Arbeiter durch eine Mittelsperson, so ent- 
scheidet der Betriebssitz des Mittelsmannes, wenn er die Arbeit als selbständiger 
Gewerbetreibender auf eigene Rechnung ausführt und die Arbeiter im eigenen 
Aamen angenommen hat (Preuß. OV. 31. Okt. 1901, Bayr. BH. 28. Jan. 
1902, Bad. V H. 27. Nov. 1900, OL. Darmstadt 14. Nov. 1900, Arbeiter- 
versorgung XIX 95, Neger XXI 397, XXII 207, Fischer XXIII 312). 
Ecbenso Bad. Bö. 20. Vov. 1900. § ha gilt auch, wenn an der 
Betriebsstätte keine Arbeiten ausgeführt werden. Ob der Arbeiter vorher am 
Sitze des Gewerbebetriebs beschäftigt war, ist gleichgültig Geichsger, 7. Febr. 
1895, Preuß. OV. 26. Alärz 1896 und 24. Juni 1901, Bad. H. 4. März 
1902, Arbeiterversorgung XII 189, XVIII 318, 619, XX 80, Reger 2. Erg. Bd. 217, 
XXI 402, Fischer XXIV 94, XXVI 76, PVB. XXIII 264). 
IV. Beginn und Dauer der Versicherung. 1. Beginn. Die 
Kassenmitgliedschaft beginnt mit dem Eintritt in die versicherungs- 
von der Mosel, Verwaltungerecht. 35
	        
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