Krankenversicherung 545
Versicherungspflicht wird nur dann ausgeschlossen, wenn bereits bei
Beginn der Beschäftigung Arbeitsunfähigkeit vorhanden war; nur
dann ist ein erfolgloser Arbeitsversuch anzunehmen (Mntsch. vom
8. Aov. 1899, 4. Juli, 7. Nov. und 5. Dez. 1900, Fischer XXI 127,
XXII 42, 236, 238).“
Ein unbedeutender Erwerb schließt die Erwerbsunfähigkeit nicht aus
(Bad. VoH. 28. Okt. 1902, Reger XXIII 248).
Ehcbenso Preuß. O#. 17. April 1902 (Reger XXII 389).
Durch einen vergeblichen Arbeitsversuch wird weder die Versicherungs-
pflicht begründet noch der Zustand der Erwerbslosigheit im Sinne von § 28
beendet (Preuß. O#. 9. Mai 1900, 7. Nov. und 16. Dez. 1901, Arbeiter-
versorgung XIX 267, Reger 2. Erg. Bd. 46, XXII 202, 360). Dauernde Erwerbs-
unfähigkeit ist nicht gleichbedeutend mit dauernder Krankheit. Krankheit ist
auch vorhanden, wenn Erwerbsunfähigkeit besteht und beilbehandlung nicht
notwendig ist. Auch chronisch Kranke und sogar im Sinne des Gesetzes bereits
erkrankte Personen werden durch den Eintritt in ein versicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis versicherungspflichtig, wenn sie nicht schlechthin erwerbs-
unfähig sind (Preuß. O#. 9. Jan., 10. April, 17. April und 30. Okt. 1902,
Bad. V0. 20. Febr. 1900 und 4. Febr. 1902, Bayr. V5H. 9. Sept. 1902,
P. XIX 456, XKXIII 602, Arbeiterversorgung XIX 483, 588, 617, XX 129,
Fischer XXIII 101, Reger XXIII 85).
III. Beschäftigungsort, Arbeitgeber. Die Gemeindekranken-
versicherung und die Ortskrankenkasse ist in der Regel für diejenigen
Personen zu errichten, die in ihrem Bezirke beschäftigt werden. Für
Gewerbe, bei denen einzelne Arbeiten an wechselnden Orten außerhalb
der Betriebsstätte" stattfinden, gilt in dieser Zeit der Sitz des Gewerbe-
betriebs als Beschäftigungsort (Ges. §§ 5, 5 à. 16).“ Für die am Mieder-
lassungsorte des Arbeitgebers beschäftigten Arbeiter ist der Betriebesitz
des Unternehmers entscheidend (MEntsch. vom 27. April 1895, SWB.
85).“"“ Für Gewerbebetriebe, die keinen bestimmten Sitz haben, sondern
im Umherziehen betrieben werden, besteht keine Versicherungspflicht
(s. o. A 4).
* Zu einer Zweigbetriebsstätte gehören Veranstaltungen (z. B. Bau-
bureaus), die den Betrieb zu einem innerhalb des allgemeinen Betriebs selb-
ständigen Unternehmen machen (Preuß. O. 24. Juni und 31. Okt. 1901,
Bayr. Vo#2. Juni 1902, Arbeiterversorgung XVIII 619, XIX 95, Reger
XXI 402, XXII 344, Fischer XXIV 984).
Erfolgt die Anstellung der Arbeiter durch eine Mittelsperson, so ent-
scheidet der Betriebssitz des Mittelsmannes, wenn er die Arbeit als selbständiger
Gewerbetreibender auf eigene Rechnung ausführt und die Arbeiter im eigenen
Aamen angenommen hat (Preuß. OV. 31. Okt. 1901, Bayr. BH. 28. Jan.
1902, Bad. V H. 27. Nov. 1900, OL. Darmstadt 14. Nov. 1900, Arbeiter-
versorgung XIX 95, Neger XXI 397, XXII 207, Fischer XXIII 312).
Ecbenso Bad. Bö. 20. Vov. 1900. § ha gilt auch, wenn an der
Betriebsstätte keine Arbeiten ausgeführt werden. Ob der Arbeiter vorher am
Sitze des Gewerbebetriebs beschäftigt war, ist gleichgültig Geichsger, 7. Febr.
1895, Preuß. OV. 26. Alärz 1896 und 24. Juni 1901, Bad. H. 4. März
1902, Arbeiterversorgung XII 189, XVIII 318, 619, XX 80, Reger 2. Erg. Bd. 217,
XXI 402, Fischer XXIV 94, XXVI 76, PVB. XXIII 264).
IV. Beginn und Dauer der Versicherung. 1. Beginn. Die
Kassenmitgliedschaft beginnt mit dem Eintritt in die versicherungs-
von der Mosel, Verwaltungerecht. 35