Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Krankenversicherung 549 
V. Kassenleistungen (Ges. §§ 6, 6a, 7, 20, 21, 56, 56 a). 
Die Gemeindekrankenversicherung gewährt bis zum Ablauf der 13. Woche 
ärztliche Behandlung, Arznei, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel 
(§ 6 Abs. 1 Ziff. 1)", und im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom 3. Tage 
ab die Hälfte des ortsüblichen Tagelohns als Krankengeld (§ 6 Ziff. 2)“ 
oder statt beider Leistungen Krankenpflege (§ 7). Durch Gemeinde- 
beschluß können diese Leistungen erweitert werden (8 6 a Ziff. 4, 5). 
Die Ortskrankenkasse hat die Leistungen der Gemeindekrankenversiche- 
rung als Mindestleistungen mit der Alaßgabe zu gewähren, daß an 
Stelle des ortsüblichen der durchschnittliche Tagelohn tritt““; außerdem 
ist sie zur Gewährung von Wöchnerinnenunterstützung und Sterbegeld 
verpflichtet (Ges. § 20); weitere Erhöhungen sind im Umfange von 
§ 21 nachgelassen. Dieselben Bestimmungen gelten für die übrigen 
Kassen (Ges. 58 64, 72 83, 73, 74 2). Die Forderungen der Unter- 
stützungsberechtigten dürfen weder verpfändet noch übertragen, nur be- 
schränkt gepfändet und nur gegen gewisse Forderungen aufgerechnet 
werden (Ges. 8 56, s. Arbeiterversicherung V). Für Beurteilung der 
Ahnlichkeit im Sinne von § 6 Ziff. 1 Kkommt auch der Kostenpunkt 
in Betracht (MEntsch. vom 16. Mai 1900, Fischer XXI 310). 
*Abgesehen von den Fällen der §§ 57, 57 à haben die Mitglieder ärzt- 
liche Hilfe und Arznei als Naturalleistung zu beanspruchen; Abfindung in Geld 
ist unzulässig (Bad. VH. 3. Juni 1902, Arbeiterversorgung XIX 498, Reger 
XXIII 96). Die Ahnlichkeit im Sinne von § 6 Ziff. 1 bezieht sich nicht sowohl 
auf die Heilbedeutung als auf den RKostenpunkt. Nicht zu den ähnlichen Heil- 
mitteln gehören daher Weine in größeren Mengen, Badekuren, Unterbringung 
in Sanatorien, teure Korsetts, orthopädische Stiefelapparate. Dagegen sind 
Bruchbänder während oder unmittelbar nach der Behandlung zu gewähren; 
auch die Aufnahme von Aöntgenphotographien gehört zur ärztlichen Behand- 
lung (Bad. VH. 19. Dez. 1899, 29. Jan. 1901, 7. Jan. und 28. April 1902, 
Bayr. Veß. 20. Okt. und 3. Nov. 1902, Reger XXI 270, XXII 347, 349, 468, 
474, XXIII 93, 95, Fischer XX 50, XXIII 282). 
Die Gewährung von Krankengeld ist unabhängig davon, ob dem Rassen- 
mitglied sein Lohn fortbezahlt wird (Preuß. OVS. 9. Jan. 1902, PVB. XIX 456). 
Das Krankengeld für Sonn= und Festtage niedriger als für Arbeitstage zu 
bestimmen, ist unzulässig. Arbeitstage können auch Festtage sein, wenn der 
Erkrankte an solchen Tagen nach den allgemeinen Regeln des Betriebs ge- 
arbeitet haben würde (Preuß. O##. 30. Jan. 1902, Bayr. VH. 7. Okt. 1901, 
Arbeiterversorgung XIX 374, 747, Reger XXI 409, XXII 449). 
Hier sind die Sonntage auzer Betracht zu lassen (Bad. VeEH. 7. Mai 
1901, Arbeiterversorgung XIX 78, Reger XXII 62, SWB. 1902 S. 48). 
1. Insbes. Krankenhauspflege. Die Unterbringung von 
Verheirateten und Haushaltungsmitgliedern ist gegen ihren Willen nur 
ausnahmsweise", namentlich dann zulässig, wenn es die Art der Krank- 
heit erfordert oder das Verhalten oder der Zustand des Kranken fort- 
gesetzte Beobachtung nötig macht (Ges. § 7). Durch Unterbringung in 
einem mit genügenden Einrichtungen für die Unterbringung und Ver- 
pflegung Kranker nicht versehenen Krankenhause wird der Verpflichtung 
zur Gewährung der ortsstatutarischen Kassenleistungen nicht entsprochen 
(OV. 28. Mrz 1903 1 8 257). In den Fällen von § 7 Ziff. 2
	        
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