Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

550 Krankenversicherung 
(Unverheiratete usw.) ist die Berfügung auf Unterbringung eine unbe- 
dingte; ihre êAichtbeachtung hat die damit verbundenen Nachteile“ selbst 
dann zur Folge, wenn der Eintritt auf Rat des behandelnden Arztes 
unterblieb (OVS. 6. Juli 1901 1 8 81, Jahrb. 1 151, Reger XXII 58). 
Aur unter besonderen Umständen'"“ kann es geboten erscheinen, dem 
Erkrankten die Aichtbefolgung der Einweisung nicht anzurechnen (O. 
3. Jan. 1902 1 S 240, Jahrb. II 61). Ein verheiratetes Kassenmitglied, 
dessen Familie außerhalb des Kassenbezirts wohnts,kann ohne die 
Voraussetzung von § 7 Ziff. 1 nicht gezwungen werden, in ein Kranken- 
haus zu gehen (OV. 8. Alärz 1902 I S 14). 8 7 Ziff. 2 berechtigt 
die Krankenkasse, verpflichtet sie aber nicht (Möntsch. 5. Dez. 1900, 
Fischer XXII 247). Kassenmitglieder, die an anstechenden Krank- 
heiten leiden, sollen regelmäßig in Krankenhauspflege genommen werden 
(MWBO. vom 27. Febr. 1890, Fischer XI 176). 
*3. B. bei Verdacht der Simulation, dagegen nicht im bloßen Interesse 
chnellerer Heilung (Bad. V H. 5. März und 7. Mai 1901 (Fischer XXIII 286, 
eger XXI 273, Arbeiterversorgung XVIII 445). 
* Bestehend in dem Verluste des Unterstützungsan pruchs auf die Dauer 
des Ungehorsams (Bad. VP. 7. Mla## 1901, Fischer X 
»Gewisse Mängel der Verpflegung gehören dazu nicht (Bad. VebH. 
18. Febr. 1902, 8. Mai 1900 und 9. April 1901, Reger XXI 271, XXII 208, 
Fischer XXII 270, XKIII 284). 
Oder wenn er auswärts eine Schlafstelle hat, aber periodisch bei der 
Familie wohnt (Bayr. Bö. 23. Sept. 1901, Reger XXII 59). 
Ebenso Kammerger. 5. Febr. 1902, Braunschw. Vöß. 2. April 1902, 
Bundesamt für Heimatwesen 22. Febr. 1902, Bayr. VGH. 3. Nov. 1902 (Beger 
XXII 349, 448, 474, Arbeiterversorgung XIXN 304, Rechtspr. der OL#. V 310). 
Die Einweisung in das Krankenhaus kann hederzeite zurüchgenommen werden 
(Bad. VH. 14. Okt. 1902, Arbeiterversorgung XX 357). 
#Zu § 7 Absl. 2 (Familienunterstützung) s. u. V 2. 
2. Familienunterstützung. An die Angehörigen eines im 
Krankenhaus Untergebrachten ist die Hälfte des Krankengeldes zu be- 
zahlen (Ges. § 7 Abs. 2). Ortsstatutarisch Kann bestimmt werden, daß 
auf Antrag" des Versicherten auch an Familienangehörige freie ärzt- 
liche Behandlung, Arznei und Heilmittel zu gewähren sind (Ges. § 6Cab, 
21 5). Auch das Sterbegeld kann beim Tod von Familienangehörigen 
gewährt werden (s. u. B V. 3#. 
Geschieht es ohne kerregn Zusatzbeiträge, so kann die Familien= 
unterstützung nicht auf die im Bezirke wohnhaften Angehörigen beschränkt 
werden (Württ. VeH. 20. Juni 1901, Bad. VH. 18. Febr. 1902, Reger XXII 
210, 449, Arbeiterversorgung XIX 618). Der Anspruch aus § 7 Abf. 2 kann 
nicht durch Gewährung von Krankenhauspflege an die Frau erfüllt werden 
(Preuß. O., Hess. Vc#. Reger XXI 286, Arbeiterversorgung XVIII 294). 
88 57, 57 a (. u. B X) gelten auch von der Famtlienunterssützung gie er XXI 
157, 159, 286, xxu 454, XXIII 257, Arbeiterversorgung XVIII 292, IX 302, 
XX 111, SW#. Jahrg. 1901 S. 178, Jahrg. 1902 2 143). Die PVestinmnn. 
daß die Behandlung der rmtenangeerigen nur * den Kassenarzt er- 
folgen darf (s. u. B V 5), ist unzulässig (Arbeiterversorgung XVIII 717). 
3. Sterbegeld. Die Ortskrankenkasse (nicht die Gemeinde- 
versicherung) hat im Todesfall den 20 fachen Betrag des durchschnitt-
	        
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