Krankenversicherung 551
lichen Tagelohns zu gewähren. Das Sterbegeld kann erhöht und
auch beim Tode von Familienangehörigen gewährt werden (Ges. 8 20
Abs. 1 3, 3, 4, § 21 Ziff. 6, 7). Die Aachlaßgläubiger können das
Sterbegeld nicht in Anspruch nehmen (MEntsch. 10. April 1901, Fischer
XXIII 70, s. Arbeiterversicherung V). Für totgeborene Kinder ist Sterbe-
geld nicht zu gewähren (OVG. 11. Sept. 1901 1 S 134).“
* In den Fällen von § 572 ist Kostenersatz aus dem Sterbegeld aus-
geschlossen (s. u. B X). Die Erstattungspflicht wegen unterlassener Anmeldung
umfaßt auch das Sterbegeld (s. u. B IX). Im Falle von § 28 (s. o. B IV 2) ist
Sterbegeld nicht zu gewähren, wenn der Todesfall nach Ablauf der 3wöchigen
Frist eintritt Bad. BeH. 18. Sept. 1900, Reger XXI 63, SWB. 1901 S. 33).
4. Schuldhaftes Verhalten. Der Bezug von Krankengeld kann
bei gewissen Vergehen oder selbstverschuldeter Krankheit ausgeschlossen.
werden. Wegen Zuwiderhandlungen gegen die Kassenvorschriften
und ärztlichen Anordnungen ist nur die Einführung von Ordnungs-
strafen zulässig (Ges. § 6Ga Abs. 1 2, 2, § 26 a Ziff. 2, 2à, § 76e).“
Wenn ein ohne Simulierung erwerbsunfähig Befundener während des
Krankengeldbezugs fortgesetzt arbeitet, ist nur Ordnungsstrafe, nicht
Verlust des Krankengeldes zulässig (OLG 29. Dez. 1898, Reger
2. Erg. Bd. 227). Trunkfälligkeit im Sinne von 8 26 a Abs. 12 ist
nicht bloß bei Delirium anzunehmen, sondern umfaßt auch die mittel-
baren Krankheitsfolgen (MEntsch. vom 16. Mai 1900, Fischer XXI 309).
* Die Verweigerung der Kassenleistungen beschränkt sich auf die in
§ 26 à2 ausdrücklich genannten Fälle (Bayr. BGH. 7. Okt. 1901, Reger XXII
55, Arbeiterversorgung XIX 747). Uber geschlechtliche Ausschweifungen s. diese
Entsch. und Bad. VeH. 14. Okt. 1902 (Reger XXIII 259).
5. Arztliche Behandlung, Kassenärzte, Kassenapotheken. Es
kann beschlossen werden, daß die ärztliche Behandlung, Lieferung der
Arzneien und Krankenpflege bei Verlust des Erstattungsanspruchs" und,
abgesehen von dringenden Fällen"“", nur durch bestimmte Arzte““,
Apotheken und Krankenhäuser erfolgen darf (Ges. 88 6 a Abs. 16,
26 à Abs. 2 Ziff. 2 b). Unter ärztlicher Behandlung ist grundsätzlich
nur die Behandlung durch einen approbierten Arzt-— zu verstehen. Lehnt
der Kassenarzt die Behandlung ab, ohne daß die Kasse einen andern
in der Nähe wohnhaften Arzt zur Verfügung stellt, so kann der Ver-
sicherte auf Kosten der Kasse sich selbst einen approbierten Arzt wählen
(OV. 3. Mai 1902 I 8 4, Jahrb. II 289, Arbeiterversorgung XIX
749). Die Kasse darf die Beurlaubung eines Kranken in seine Heimat
nicht von der Bedingung abhängig machen, daß sich dort ein Arzt be-
findet, und hat, wenn letzteres nicht der Fall ist, die Reisekosten des
Arztes zu tragen (O#. 8. März 1902 I1 S 14, Jahrb. II 219, Arbeiter-
versorgung XIX 372). Unter dringenden Fällen ist eine unmittelbar
drohende Gefahr für Leben und Gesundheit zu verstehen (OV. 18. Okt.
1902 18 195, Jahrb. III 239). Eines Aichtarztes dürfen Versicherte mit
Genehmigung des Kassenvorstands sich nur in Ausnahmefällen bedienen,
z. B. wenn es sich um untergeordnete ärztliche Dienste handelt oder beie