Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

18 Arzte 
Eine Nachprüfung der Frage, ob die Aberkennung der bürgerlichen 
Ehrenrechte mit Recht erfolgt ist, steht dem Verwaltungsrichter in den Fällen 
von § 53 1 der GO. nicht zu (Preuß. O##. 5. Dez. 1901, PI. XXIII 425, 
Reger XXII 321). 
“ Unter diese Bestimmung fallen auch nichtapprobierte Zahntechniker 
(Kammerger. 7. Jan. 1901, Gemeinde-Ztg. XI. 136) und umherziehende Banda- 
gisten (Bayr. Oberst. LG. 5. Febr. 1901, Keger XXI 22). 
1. Prüfung und Approbation. Die Approbation wird von 
den Mlnisterien des Innern und des Kultus gemeinschaftlich erteilt 
(BO. vom 20. Juli 1901 S. 105 §§ 1, 2); die Zurüchnahme er- 
folgt durch die Kreish. (ABVO. vom 28. Nlärz 1892 S. 28 8S 39). 
Die Prüfungsvorschriften enthält die Prüfungsordnung vom 28. Mai 
1901 S. 107. Voraussetzung der Approbationserteilung ist hiernach, 
daß der Kandidat die ärztliche Vorprüfung (§8 3—13), die ärztliche 
Prüfung (§8 20—58) und das praktische Jahr (8§ 59—62) bestanden 
hat (§§ 63, 64). Die Zulassung zur Vorprüfung setzt das Reifezeugnis 
eines deutschen Gymnasiums oder Realgymnasiums und ein medizi- 
nisches Studium von mindestens 5 Halbjahren an einer deutschen 
Universität voraus (§8 6, 7). Sie erfolgt ebenso wie die ärztliche 
Prüfung vor der ärztlichen Prüfungskommission einer deutschen Uni- 
versität (§8§ 3, 20). Bedingung der Zulassung zur ärztlichen Prüfung 
ist, daß der Nachsuchende die Vorprüfung bestanden und mindestens 
10 Halbjahre an einer deutschen Universität Medizin studiert hat, 
darunter mindestens 4 Halbjahre nach bestandener Vorprüfung (88 22 
bis 24). Nach bestandener Prüfung hat der Kandidat sich ein 
Jahr lang an einer Universitätsklinik oder einem dazu ermächtigten. 
Krankenhause als Praktikant zu beschäftigen; Gesuche um die Er- 
mächtigung sind an das Ministerium des Innern zu richten (Prüfungs- 
ordnung § 59, BO. vom 20. Juli 1901 § 3). — Die Bestimmungen 
über die zahnärztliche Prüfung enthält Bek. vom 5. Juli 1889 
(Centr. B. 1889 S. 417 mit Nachträgen in Jahrg. 1890 S. 81, 
Jahrg. 1899 S. 124), ausgeführt durch BO. vom 4. Sept. 1889 
S. 85. Die Prüfung der Tierärzte ordnet Bek. vom 13. Juli 1889 
(Centr. B. 421) mit Nachtrag vom 26. Juli 1902 (Centr. B. 248). 
Die Prüfung für Tierärzte wird vor der Tierärztlichen Hochschule 
nach erfolgter Anmeldung bei der Kommission für das Beterinär- 
wesen"“ (VO. vom 29. Sept. 1869 S. 279 Pt. A II 2a) abgelegt. 
Wer in einem öffentlichen Amte des Staats oder der Gemeinde 
(als Bezirksarzt, Gerichtsarzt, Polizeiarzt, Anstaltsarzt usw.) angestellt 
sein will, hat sich außer den vorgenannten Prüfungen noch der staats- 
ärztlichen Prüfung vor dem Landesmedizinalkollegium zu unterwerfen 
(BO. vom 29. Okt. 1869 S. 331 und vom 16. MAärz 1896 S. 34). 
Die Befähigung als Bezirkstierarzt (s. d.) und Amtstierarzt (s. d.) wird 
durch Prüfung vor der Veterinärkommission nachgewiesen (BO. vom 
23. März 1903 S. 417 § 8, VO. vom 9. NAMärz 1870 S. 57). 
Auch nach der VO. vom 23. Müärz 1903 S. 417 noch?
	        
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