Krankenversicherung 553
Lohnperioden bestehen, bleibt dem Betriebsunternehmer unbenommen,
die Pfennigbruchteile bei den Lohnzahlungen auszugleichen (O#.
1. Febr. 1902 1 S8 274, Jahrb. II 209, Reger XXIII 102). Im übrigen
s. Arbeiterversicherung 1 6, VIII.
VII. Arbeitslohn. Kassenleistungen und Beiträge bestimmen
sich nach dem Arbeitslohn (Ges. §§ 2 b, § 6 Abs. 12, §§ 8—10, 20
Abs. 12, 2, § 26 a Abs. 2 6, § 49 2). Die Grundsätze über Festsetzung
und Veröffentlichung der ortsüblichen Tagelöhne gibt MVO. vom
21. Sept. 1891 und 3. Okt. 1892, Fischer XIV 155, 207). Das Ver-
zeichnis der Löhne nach dem Stande vom 1. Januar 1902 enthält
Centr. B. 1901 S. 441 mit Nachtrag Jahrg. 1902 S. 84, 192, 429,
Jahrg. 1903 S. 196.7
* Wie es mit den Sonntagen zu halten ist, s. o. B V. Die Einreihung
der Versicherten in die statutengemäß bestehenden Klassen erfolgt nach dem
wirklichen Arbeitsverdienst, bei dessen Berechnung Krankheit und sonstige be-
onderen Umstände außer Betracht zu lassen sind (Bad. BH. 11. März 1902,
eger XXII 350).
VIII. Gemeinsame KRKassen, Verbände, selbständige Guts-
bezirke. Mehrere Gemeinden können sich zu gemeinsamer Gemeinde-
krankenversicherung (Ges. 88 12—14) oder zu einer gemeinsamen Orts-
krankenkasse (§8§ 43— 45) vereinigen. Gemeindekrankenversicherungen
und Ortskrankenkassen eines Bezirks können durch übereinstimmenden
Beschluß der Gemeinden und Generalversammlungen zu einem Ver-
bande vereinigt werden (§§ 46—46 b). Streitigkeiten aus dem Ver-
bandsverhältnis unterliegen der Entscheidung der Aussichtsbehörde, die
im Verwaltungsstreitverfahren angefochten werden kann (§ 58 8). Die
Bezirksverbände (s. d. III) sind erweiterte Kommunalverbände im Sinne
des Ges. (§ 84, MWVO. vom 15. Dez. 1883, Fischer V 67). Die Be-
stimmungen für die Gemeinden gelten auch für die selbständigen Guts-
bezirke (§ 83). Ihre zwangsweise Hinzuschlagung ist auch ohne das
Vorhandensein Versicherungspflichtiger zulässig. Kassenbeiträge zu er-
heben sind ihre Besitzer berechtigt, aber nicht verpflichtet. Ihre Ver-
einigung mit Gemeinden zu einer gemeinsamen Dienstbotenkrankenkasse
ist Gemeindeverband (MVO. vom 3. Nlärz, 31. Juli, 1. Sept., 2. Sept.
und 30. Okt. 1884, SWB. 162, Fischer VI 43, 44, 46).7
Die Einverleibung einer Gemeinde hat die Beseitigung ihrer Orts-
krankenkasse nicht zur Folge (Preuß. Ministerium 28. Jan. 1901, Preuß. O##.
24. Okt. 1901, Fischer XXIV 204, Reger XXI 154, XXII 221, Arbeiterversorgung
XVIII 166, XIX 205, PVB. XXIII 327).
IX. Meldewesen. Die Arbeitgeber" haben zur Vermeidung der
Ersatzpflicht“ (8§8 50, 82 as) jede von ihnen beschäftigte Person zur
Versicherung anzumelden (§ 49). Die Hilfskassen haben jedes Aus-
scheiden eines Versicherungspflichtigen anzuzeigen (8§ 49 a). Die Ge-
meinden und Krankenkassen sind ermächtigt, Vorschriften über die
Krankenmeldung zu erlassen; die Verpflichtung zur Versicherungsan-
meldung ist ortsstatutarisch zu regeln (§ 2 Abs. 2, § 6a Abs. 2, § 26 a