556 Krankenversicherung
b) Zu § 575: Die Kosten der Krankenhausbehandlung sind nicht zum
vollen Betrage, sondern nur in Höhe des Krankengelds und der Bausch-
vergütung für Heilbehandlung (½ Krankengeld) zu erstatten. Ist nur die eine
oder andere der in § 6 Abs. 11 bezeichneten Leistungen gewährt worden, so
sind nur die tatsächlich erwachsenen Auslagen zu erstatten (Preuß. O##.
21. April 1900, 9. Jan., 20. Juni, 16. Dez. 1901 und 23. Okt. 1902, Reger 2. Erg. Bd.
49, XXI 159, 415, XXII 367, Arbeiterversorgung XVIII 292, 585, XIX 288,
XX 162, Fischer XXII 163). Zu erstatten sind auch Zuwendungen von Geld und
Kleidungsstücken, sowie die Vosten des Transports in die Heilanstalt (Preuß.
OVG. 30. Jan. 1902, Hess. VH. 9. Aug. 1902, Arbeiterversorgung XIX 410,
Reger XXII 365, XXIII 95).
2. Zu § 57a. § 57aà1 gilt auch, wenn der Erkrankte erst
nach erfolgter Erkrankung den Wohnort wechselt (OV. 8. Mlärz 1902
1 8 14 und 19. März 1902 1 S 16, MEntsch. vom 1. Juni 1898, Jahrb.
II 219, Arbeiterversorgung XIX 372, 438, Reger XXII 459, 462, Fischer
XX 220). Im Falle von § 57a2 gilt dies nicht (M ntsch. vom 6. Febr.
und 5. März 1900, Fischer XXI 283, 284).“ Wohnort im Sinne von
§ 57à1 ist im Gegensatze zum Wohnsitz der Ort des ständigen Aufent-
halts, der durch Besuche auswärts wohnender Angehöriger an Sonn-
und Festtagen keine Veränderung erfährt (O. 15. April 1903 1 S
301, MSEntsch. 23. März 1898, Fischer XX 222). „Dieselbe Unter-
stützung“ im Sinne von § 57à1 ist die in der Form der ersuchenden
Kasse gleiche Unterstützung zu verstehen (MEntsch. 23. Alärz 1898,
Fischer XX 222). Im Falle von § 57a4 sind die Kosten der Kranken-
hauspflege voll zu erstatten, wenn nicht die ersuchende Kasse die
Krankenhausbehandlung ausdrücklich untersagt hat (Möntsch. vom
28. Juni 1899 und 14. NVov. 1900, Fischer XXI 59, XXII 242, Arbeiter-
versorgung XX 308)."“ Die Hälfte des Krankengelds ist in den Fällen
von § 57a " auch für Karenz= und einfallende Sonntage zu ge—
währen (Mntsch. 23. März 1898, Fischer XIX 241). Unter Kranken-
geld in diesem Sinne ist auch das erhöhte Krankengeld der Unfall-
versicherung zu verstehen (M Entsch. vom 28. Febr. 1900, Fischer XXI
305). 8 561 (Verjährung) bezieht sich auf den Erstattungsanspruch
des § 57a nicht (MEntsch. vom 28. Juni 1899, Fischer XXI 69).
Nach Bayr. Ve H. 24. Nov. 1902 (Reger XXIII 239) gilt es auch im
Falle von Abf. 2.
* Ebenso Bayr. B H. 25. Febr. 1901 (Reger XXI 67).
* Im wesentlichen zu demselben Ergebnis gelangen u. a. Preuß. OVG.
7. Nov. 1901, 26. Mai und 9. Juni 1902, Bayr. VGH. 3. März 1902 (Arbeiter-
versorgung XIX 223, 698, 723, Reger XIII 151, XIV 421, XXII 203, 368, XXIII
271, SWB. 1902 S. 121). 8§ 57a“ tritt nicht ein, wenn nur die eine oder
andere der in § 6 Abs. 11 bezeichneten Leistungen gewährt worden ist (Preuß.
O. 6. Okt. 1900, Reger 70).
Ebenso Preuß. O##. 9. Juni 1902 (Arbeiterversorgung XIX 723).
Sonstiges: Die Erstattungspflicht ist nicht an die Voraussetzung ge-
bunden, daß der Erkrankte Anspruch auf Krankengeld hatte. Der Erkrankte
behält den Anspruch auf Krankengeld auch nach der überweisung (PreuP.
OVS. 6. Okt. 1900, Bad. VGH. 29. Mai 1900, PV. XXI 342, l315,
Reger XXI 70, 164, Fischer XXII 153, Arbeiterversorgung XVIII 98). § 57a1
ist auch auf Familienunterstützung anzuwenden (oben B V.).