Full text: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Krankenversicherung 559 
Gemeinde ist zur Errichtung berechtigt, wenn die Zahl der zu ver- 
sichernden Personen mindestens 1000 beträgt. Durch Anordnung der 
Kreish. kann sie dazu verpflichtet werden (§8 16, 17). Für jede Orts- 
krankenkasse ist ein Kassenstatut zu errichten, das der Genehmigung 
der Kreish. bedarf (§8 23, 24). Die Kreish. kann unter den Voraus- 
setzungen von § 48 a die Anderung des Statuts verlangen und unter 
den Bedingungen von § 47 die Kasse schließen. Gegen den Beschluß, 
der die Genehmigung des Statuts versagt oder seine Abänderung oder 
die Schließung der Kasse anordnet oder ablehnt, ist Anfechtungsklage 
nachgelassen (Ges. §8 24, 47 3, 48al, 64, 72, 85, Ges. vom 19. Juli 
1900 S. 486 § 73 8). Kassenorgane sind der Vorstand (Ges. §8 34, 
34 a, 35, 39) und die Generalversammlung (§§ 36—39). Die Orts- 
krankenkasse hat juristische Persönlichkeit (§ 25), muß einen Reserve- 
fonds ansammeln (§8 32, 33) und ihre Gelder mündelmäßig anlegen 
(§ 40). Das Normalstatut ist veröffentlicht im Centr. B. 1892 S. 515.— 
Entsch. und VO. zu § 24: Das Becht zur Erhebung der Anfechtungs- 
klage wegen verweigerter Genehmigung der Statutenveränderung steht 
nur dem Kassenvorstand, nicht den gewählten Vertretern der Arbeit- 
geber zu; doch können letztere im reinen Verwaltungsverfahren die 
Entschließung der höheren Instanz anrufen und gegen diese die An- 
fechtungsklage erheben (O#. 14. Aug. 1902 1 8 157, Jahrb. III 162). 
Zu § 29: Kosten, die durch Entsendung von Abgeordneten zu Ver- 
sammlungen der freien Vereinigung von Ortskrankenkassen entstehen, 
sind nicht Verwaltungskosten im Sinne von § 292 des Ges., daher 
nicht zu erstatten (MVO. vom 22. Febr. und 10. Okt. 1899, Fischer 
XXI 57, 58). Zu 8§8 32, 33: Bei Feststellung der Mindesthöhe des 
Reservefonds ist die Jahresausgabe des Rechnungsjahrs nicht zu 
berücksichtigen (MV O. vom 17. Alärz 1896, Fischer XVII 266). Zu 
§ 34: Die Statutenbestimmung, daß bis zu anderweiter Beschluß- 
fassung durch die künftige Kassenvertretung die Kassengeschäfte durch 
einen Gemeindebeamten geführt werden sollen, ist zulässig (MVO. vom 
20. Febr. 1900, Reger XXII 64). Zu 8 34 a: Die Entschädigung für 
Zeitverlust und entgangenen Arbeitsverdienst ist Bauschquantum (s. Ar- 
beiterversicherung I 7, O. 14. Aug. 1902 1 8 173, Jahrb. II 226, 
Reger XXIII 98).7 
* Zu §§ 16, 48 1, 47 2: Die Einverleibung der Gemeinde hat die Be- 
seitigung der Kasse nicht zur Folge (s. o. B VIIIU). Zu § 24: Die einmal er- 
teilte Genehmigung des Statuts kann, auch wenn sie zu Unrecht erfolgt ist, 
nicht zurüchgenommen werden (Preuß. OV. 2. Dez. 1899, Fischer XXII 149). 
Ein versagender Bescheid liegt auch vor, wenn die Genehmigung mit Be- 
dingungen erteilt ist, durch die sich die Kassenorgane beschwert fühlen (Bayr. 
VeEH. 9. Juni 1902, Reger XXII 350). Durch Statut können die gesetzlichen 
Bestimmungen über die Verpflichtungen der Kasse und die Bechte der Miit- 
glieder nicht willkürlich geändert werden. Die Bestätigung des Statuts durch 
die höhere Verwaltungsbehörde kann daran nichts ändern (Bad. VeH. 11. Juni 
1901, Reger XXII 60, Arbeiterversorgung XIX 144). Zu §§ 25, 35: Zu Grund- 
stüchsgeschäften, Darlehnsaufnahmen usw. bedarf der Kassenvorstand der
	        
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